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Art. 260 SchKG    F. Abtretung von Rechtsansprüchen

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1Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.

2Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist der Masse abzuliefern.

3Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.

Inhaltsübersicht

Allgemeines

Rechtsnatur

Besonderheit der Verwertungsart: Die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG ist eine besondere BGer 4A_465/2022 E. 3.5.4. Verwertungsart. BGE 145 III 101 E. 4.2.1. Die Besonderheit der Verwertungsart nach Art. 260 SchKG ist, dass der Verwertungserlös in erster Linie dem das Risiko der Prozessführung übernehmen Konkursgläubiger zukommt. BGer 5A_720/2007 E. 2.4. (mit Verweis auf BGE 113 III 20 E. 3) vgl. auch BGer 5A_324/2015 E. 4.2.1.1. BGer 6P.18/2000 E. 3c

Betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis: Es handelt sich um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis. BGE 140 IV 155 E. 3.4.4. BGE 145 III 101 E. 4.1.1. BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69) BGer 5A_16/2023 E. 6.1.2  BGer 4A_465/2022 E. 3.4.1  BGer 5A_1044/2019 E. 3.1.  BGer 5A_879/2017 E. 3.1. BGer 4A_5/2008 E. 1.4. BGer 6P.18/2000 E. 3c HGer ZH HG200195 E. 3.3.  AB GE DCSO/143/2021 E. 2.2.3  AB GE DCSO/60/2019 E. 2.1. OGer TG RBOG 2012 Nr. 18 E. 2b PKG 2006 Nr. 16 E. 3.b GVP ZG 2005 S. 199 f. E. 5 GVP ZG 2004 S. 192 ff. E. 2.c PKG 2001 Nr. 5 E. 2.a Die Abtretung weist Ähnlichkeiten dem Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR auf. BGer 6P.18/2000 E. 3c AB GE DCSO/60/2019 E. 2.1. AB GE DCSO/278/2018 E. 2.2. BlSchK 2019 73 ff. GVP ZG 2005 S. 199 f. E. 5 GVP ZG 2004 S. 192 ff. E. 2.c PKG 2001 Nr. 5 E. 2.a

Zweck: Art. 260 SchKG eröffnet eine besondere Möglichkeit, der Konkursmasse zu Aktiven zu verhelfen, die zwar bestritten sind, aber zur Masse gehören. BGer 4A_465/2022 E. 3.4.1  BGer 4A_5/2008 E. 1.4. (mit Verweis auf BGE 111 II 81 E. 3b) Die Abtretung dient dem mit der Konkurseröffnung über eine Gesellschaft allgemein verfolgten Zweck, im Interesse der Gesellschaftsgläubiger das zur Masse gehörende Vermögen erhältlich zu machen. BGer 5A_16/2023 E. 6.1.2  BGer 4A_5/2008 E. 1.4. (mit Verweis auf BGE 117 II 432 E. 1b/ee)

Gesetzesgrundlage: Die Abtretung entstammt dem Verfahrensrecht und nicht dem materiellen Recht. BGE 145 III 101 E. 4.2.1. KGer VD Jug/2014/213 E. III.a contra: Die Prozessführungsbefugnis ergibt sich (wie die Aktiv- oder Passivlegitimation) aus dem materiellen Recht. KGer VD Jug/2017/47 E. III.b KGer VD Jug/2014/268 E. VI.a

Kommentar 1: Die letztgenannte Ansicht ist offenkundig unzutreffend, da die Abtretung im Vollstreckungsrecht geregelt ist (Art. 260, Art. 269, Art. 325, Art. 131 Abs. 2 SchKG).

Abgrenzung zur Zession: Die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG unterscheidet sich grundlegend von der Zession gemäss Art. 164 ff. OR. BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69) BGE 140 IV 155 E. 3.4.4.  BGer 5A_651/2020 E. 3.3.2.  BGer 5A_1044/2019 E. 3.1.  BGer 5A_879/2017 E. 3.2., E. 4.1., E. 4.2. BGer 4A_5/2008 E. 1.4. BGer 5A_169/2008 E. 2.3.2. (nicht abgedruckt in BGE 135 III 321) BGer 4C.263/2004 E. 1.1. (nicht abgedruckt in BGE 132 III 222) AB GE DCSO/54/2010 E. 3.a AB GE DCSO/119/2007 E. 3 contra: Die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG weist Ähnlichkeiten mit der Abtretung gemäss Art. 164 ff. OR auf. BGer 6P.18/2000 E. 3c (mit Verweis auf BGE 109 II 27 E. 1a) AB GE DCSO/60/2019 E. 2.1. AB GE DCSO/278/2018 E. 2.2. BlSchK 2019 73 ff. FZR 2015 156 ff. E. 2b AppGer VD Plainte/2012/23 E. II.a/bb GVP ZG 2005 S. 199 f. E. 5 GVP ZG 2004 S. 192 ff. E. 2.c PKG 2001 Nr. 5 E. 2.a

Kommentar 2: Die letztgenannte Ansicht ist überholt und verfehlt. Es findet gerade keine Übertragung der Forderung statt vgl. unten).

Prozessstandschaft: Der Abtretungsgläubiger wird durch die Abtretung ermächtigt, den streitigen Rechtsanspruch anstelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69) BGE 140 IV 155 E. 3.4.4. BGE 139 III 391 E. 5.1 BGE 139 III 384 E. 2.2.2. (Pra 2014 Nr. 18) BGE 138 III 628 E. 5.3.2. BGE 145 III 101 E. 1.1.1. BGer 5A_16/2023 E. 6.1.2 BGer 4A_465/2022 E. 3.4.1  BGer 4A_355/2018 E. 6.1. BGer 5A_318/2018 E. 4.3.1. BGer 5A_879/2017 E. 3.1. BGer 5A_722/2016 E. 3.4.1. BGer 4A_384/2016 E. 2.1.2. BGer 4A_231/2011 E. 2. BGer 4A_215/2009 E. 3.2. BGer 5A_169/2008 E. 2.3.2. (nicht abgedruckt in BGE 135 III 321) BGer 5C.140/2003 E. 3.2. CdJ GE ACJC/1451/2023 E. 3.1.3   HGer ZH HG210001 E. 2.3.2  – Der Abtretungsgläubiger wird aber nicht Träger des abgetretenen Anspruches. BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69)  BGer 5A_16/2023 E. 6.1.2  BGer 5A_651/2020 E. 3.3.2.  BGer 5A_87/2020 E. 5.3.  BGer 4A_335/2014 E. 2. BGe 5C.33/2005 E. 3.1. BGer 5C.140/2003 E. 3.2. Dieser steht unverändert dem Gemeinschuldner bzw. der Konkursmasse zu. BGE 145 III 101 E. 4.1.1. BGer 4A_165/2021 E. 3.1.1.  BGer 4A_355/2018 E. 6.1. BGer 5A_879/2017 E. 3.2. BGer 5A_483/2012 E. 5.3.2. BGer 4A_231/2011 E. 2. BGer 5A_169/2008 E. 2.3.2. (nicht abgedruckt in BGE 135 III 321) BGer 4C.273/2004 E. 3.1. OGer ZH LB220014 E. II.12  Der Abtretungsgläubiger erlangt nur das Prozessführungsrecht. BGE 140 IV 155 E. 3.4.4. BGE 139 III 391 E. 5.1 BGE 139 III 384 E. 2.2.2. (Pra 2014 Nr. 18) BGE 138 III 628 E. 5.3.2. BGE 132 III 564 E. 3.2.2. BGE 132 III 342 E. 2.2. BGer 5A_879/2017 E. 3.1. BGer 4A_215/2009 E. 3.2. BGer 4C.263/2004 E. 1.2. (nicht abgedruckt in BGE 132 III 222) HGer ZH HG200195 E. 3.3.  Dies führt zu einem Auseinanderfallen von materieller Berechtigung und Prozessführungsbefugnis. KGer VD Jug/2014/328 E. III.a Es liegt eine Prozessstandschaft vor. BGE 141 III 444 E. 4.2.2. BGE 140 IV 155 E. 3.4.4. BGE 139 III 391 E. 5.1 BGE 139 III 384 E. 2.2.2. (Pra 2014 Nr. 18) BGE 138 III 628 E. 5.3.2. BGE 132 III 342 E. 2.2. BGE 145 III 101 E. 4.1.1.  BGer 5A_1044/2019 E. 3.1.  BGer 2C_216/2019 E. 1.1. BGer 4A_109/2019 E. 1.1. BGer 5A_879/2017 E. 3.1. BGer 8C_192/2008 E. 4.3.1. VGer NW SV 21 3 E. 1.2.1  contra: Der Abtretungsgläubiger ist lediglich Vertreter und Beauftragter der Konkursmasse. KGer BL 420 17 371 E. 3 KGer BL 420 17 274 E. 2.1. OGer LU 11 02 111 E. 6 (LGVE 2005 I Nr. 22) bzw. die Abtretung ist eine Prozessvollmacht. KGer BL 420 18 218 E. 6

Kommentar 48: Die letztgenannte Ansicht ist unzutrreffend. Da es sich um eine Prozessstandschaft handelt (Handeln im eigenen Namen), liegt keine Vollmacht vor (Handeln im fremden Namen).

Zahlung des Drittschuldners an die Insolvenzmasse: Da die Insolvenzmasse materiell berechtigt bleibt, kann der Drittschuldner weiterhin befreiend an die Masse zahlen. GVP SG 2016 Nr. 79 E. 3.b Verweis: zu den Folgen für die Abtretungsverfügung vgl. unten

Klage auf Zahlung an den Abtretungsgläubiger: Soweit der abgetretene Anspruch auf Geldzahlung geht, kann der Abtretungsgläubiger direkte Zahlung an sich selbst verlangen. BGE 145 III 101 E. 4.1.2.  BGE 139 III 391 E. 5.1 BGer 4A_465/2022 E. 3.4.1  BGer 4A_165/2021 E. 3.1.1.   BGer 5A_218/2015 E. 6.2. BGer 4A_210/2010/4A_214/2010/4A_216/2010 E. 7.2.2. (nicht abgedruckt in BGE 136 III 502) BGer 4A_174/2007 E. 3.3. (mit Hinweis auf die Sachverhalte in BGE 132 III 564, BGE 122 III 195 und BGE 117 II 432) KGer VS C1 21 80 E. 11.1  VGer NW SV 21 3 E. 1.2.1  HGer AG HOR.2022.21 E. 1.2.3  VerGer NW SV 21 4 E. 1.2.1  KGer VS C1 22 32 E. 4.1. AB GE DCSO/333/2022 E. 2.1.2.  AB GE ACJC/364/2019 E. 2.1.2. OGer ZH RB140012 E. 5.3. OGer ZH LB150009 E. 5.3. KGer SZ ZK1 2018 5 E. 6.b KGer VD Jug/2015/351 E. V.b KGer VD HC/2014/429 E. 3.2.2. KGer NE CACIV.2013.51 E. 3 KGer VD Jug/2013/104 E. IV.d/bb KGer NE CC.2004.119 E. 2

Prozessvoraussetzung: Die Frage, ob jemandem das Recht zusteht, anstelle der Konkursmasse in eigenem Namen das Recht eines Dritten geltend zu machen (d.h. ob eine Prozessstandschaft vorliegt), beschlägt eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht von Amtes wegen prüfen muss. BGE 145 III 101 E. 4.1.3. BGE 144 III 552 E. 4.1.2. (Pra 2019 Nr. 69) BGer 5A_318/2018 E. 4.2. HGer ZH HG200195 E. 3.3.  KGer VD Jug/2015/351 E. VII.a  HGer ZH HG110215 E. 1.2. Das Gericht muss auf der Basis des Formulars 7F von Amtes wegen prüfen, ob das Prozessführungsrecht (noch) einzig den vor dem Gericht agierenden Abtretungsgläubigern zusteht. BGE 145 III 101 E. 4.1.3. BGE 144 III 552 E. 4.1.2. (Pra 2019 Nr. 69) KGer VD Jug/2015/351 E. VII.a – Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime sind die Parteien gehalten, auch in Bezug auf deren Prozessführungsbefugnis die notwendigen Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel vorzulegen. BGE 141 III 294 E. 6.1. BGE 139 III 278 E. 4.3. (beide in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit) BGE 144 III 552 E. 4.1.3., E. 4.2. (Pra 2019 Nr. 69)  HGer ZH HG200195 E. 3.3. contra: Die Prozessführungsbefugnis gemäss Art. 260 SchKG ist keine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 59 ZPO. BGer 5A_318/2018 E. 4.2.

Kommentar 3: Die letztgenannte Sichtweise ist unzutreffend. Bei der Prozessführungsbefugnis gemäss Art. 260 SchKG handelt es sich sehr wohl um eine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 59 ZPO, dessen Abs. 1 alle Prozessvoraussetzungen erfasst und Abs. 2 nur eine beispielhafte Aufzählung enthält („insbesondere“). Aufgrund dessen wird auf eine Klage bei fehlender Abtretungsverfügung nicht eingetreten (und es ergeht keine Klageabweisung).

Vgl. sogleich unten.

Folge bei Fehlen der Prozessführungsbefugnis: Fehlt die Prozessführungsbefugnis, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein. BGE 145 III 101 E. 4.1.3. BGE 144 III 552 E. 4.1.2. (Pra 2019 Nr. 69) BGer 5A_722/2016 E. 3.5. HGer ZH HG200195 E. 3.3.  HGer ZH HG110215 E. 1.2. KGer VD Jug/2017/47 E. III.b KGer VD Jug/2014/268 E. VI.a GVP ZG 2012 S. 156 ff. E. 2.1. PKG 2006 Nr. 16 E. 2 vgl. auch BGE 136 III 534 Sachverhalt B Verweis: zur Situation, wenn die Abtretung an mehrere Gläubiger erfolgte und nur einzelne von ihnen klagen, vgl. unten

Partei- und Prozessfähigkeit: Verfügt eine Partei über eine Abtretungsverfügung i.S.v. Art. 260 SchKG so ist sie unzweifelhaft auch partei- und prozessfähig. KGer FR 101 2016 312 E. 1.a

Kommentar 4: Die Abtretungsverfügung verschafft die Prozessführungsbefungis. Sie hat keine Auswirkungen auf die Partei- oder Prozessfähigkeit, welche Prozessvoraussetzungen unabhängig von der Prozessführungsbefugnis vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen sind.

Verhältnis zur Sachlegitimation: Verweis: vgl. dazu unten

Berechtigung: Das Prozessführungsrecht ist eine Berechtigung. Der Abtretungsgläubiger ist nicht verpflichtet zu agieren bzw. Klage zu führen. BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69) BGE 138 III 628 E. 5.3.2. BGer 5A_16/2023 E. 6.1.3  BGer 5A_879/2017 E. 3.1. BGer 4A_77/2014 E. 5.1. BGer 5A_483/2012 E. 5.3.2. BGer 5C.54/2007 E. 2.3.1. CdJ GE ACJC/1451/2023 E. 3.1.3 HGer AG HOR.2022.21 E. 1.2.3   AB GE DCSO/278/2018 E. 3.3. BlSchK 2019 73 ff. AB GE ACJC/830/2018 E. 4.1.3. AB GE DCSO/580/2007 E. 2.a contra: BGer 7B.18/2006 E. 3.2. welcher Entscheid von einem „Prozessauftrag“ spricht. – Auch in Bezug auf einen bei Konkurseröffnung rechtshängigen Prozess ist der Abtretungsgläubiger gestützt auf die Abtretung nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, anstelle der Masse in den hängigen (und zufolge Konkurs gemäss Art. 207 SchKG sistierten) Prozess einzutreten. BGer 5P.60/2007 E. 2.3.1.Verweis: zum Verzicht vgl. unten

Höhe der Geltendmachung: Es bleibt dem Abtretungsgläubiger auch anheimgestellt, wie viel er von der abgetretenen Forderung einklagen will. Er kann insbesondere den Betrag auf die Höhe seiner eigenen Konkursforderung beschränken. KGer SZ ZK1 2018 5 E. 6.b, E. 6.d KGer VD Plainte/2015/36 E. V.a KGer VD Plainte/2015/35 E. IV.a KGer NE CACIV.2013.43 E. 3.c AB GE ACJC/1463/2013 E. 6.1  HGer ZH HG110215 E. 1.2.

Irrelevanz der Höhe der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers: Die Höhe der kollozierten Forderung des klagenden Abtretungsgläubigers nicht massgebend; dies erhellt nur schon aus Art. 260 Abs. 2 zweiter Satz SchKG. KGer GR ZK2 3 E. 2.1

Abtretung als Nebenrecht i.S.v. Art. 170 OR: Das Prozessführungsrecht stellt ein eigentliches Nebenrecht der Konkursforderung i.S.v. Art. 170 OR dar BGE 132 III 342 E. 2.2.2. (mit Verweis auf BGE 113 III 20 E. 3) BGer 4A_5/2008 E. 1.4. BGer 4C.263/2004 E. 1.1. (nicht abgedruckt in BGE 132 III 222KGer VS C1 21 80 E. 11.2 und folgt dem Schicksal der Konkursforderung. BGer 7B.18/2006 E. 3.1. Verweis: zum Wegfall der Prozessführungsbefugnis vgl. unten

Keinerlei Gewährleistung: Verweis: vgl. dazu Art. 131 Abs. 2 SchKG, welche Regelung in Bezug auf Art. 260 SchKG analog gilt.

Keine Analogiefähigkeit in Bezug auf den Freihandverkauf: Ein Freihandverkauf im Konkurs begründet (in Bezug auf den verwerteten Anspruch) keine Prozesstandschaft des Erwerbers i.S.v. Art. 260 SchKG, sondern eine materielle Forderungsübertragung. ZR 2014 Nr. 53

Verfahrensmässiger Anwendungsbereich

Inländische Hauptverfahren

Konkursverfahren: Art. 260 SchKG kommt im ordentlichen und summarischen Konkursverfahren zur Anwendung. Verweis: vgl. unten – Die Kollokationswegweisungsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG ist seinem Wesen nach nichts anderes als ein besonders geregelter Anwendungsfall von Art. 260 SchKG. OGer ZH PS130026 E. 9 (mit Verweis auf BGE 115 III 68 E. 3, BGE 39 I 274)

Im Nachkonkurs: Verweis: vgl. dazu Art. 269 Abs. 3 SchKG

Nach Schluss des Konkursverfahrens: Nach Schluss des Konkursverfahrens kann (unter Vorbehalt eines Nachkonkurses; Art. 269 SchKG) keine Abtretung (mehr) erfolgen.  OGer ZH PS200163 E. 2.5.4   AB GE DCSO/60/2019 E. 2.3. AB GE DCSO/297/2010 E. 2.b (mit Verweis auf BGE 120 III 36 E. 3)

Bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven: Mit Einstellung des Konkurses mangels Aktiven fällt der Konkursbeschlag dahin und der Vermögenswert fällt an den Schuldner zurück. BGer 7B.97/2004 E. 4 (mit Verweis auf BGE 58 III 3) KGer VD ML/2017/154 E. II.a KGer VD Jug/2014/328 E. III.c KGer VD ML/2014/126 E. IV.c KGer VD ML/2014/130 E. IV.c KGer GR ZF 04 92 E. 1b (mit Verweis auf BGE 90 II 247 E. 3, ZR 1996 Nr. 29) vgl. auch AB GE DCSO/278/2018 E. 3.1. BlSchK 2019 73 ff. Eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG kann nicht (mehr) erfolgen. BVGer A-5172/2014 E. 9.3.4. OGer ZH LB200037 E. 2.3   KGer VD Plainte/2016/37 E. II.a/aa AB GE DCSO/303/2003 E. 5.b Eine nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ausgestellte Abtretung ist nichtig. GVP ZG 2000 S. 153 ff. E. 1.c – Das Konkursverfahren ist nicht allein deshalb weiterzuführen, um den Gläubigern die Möglichkeit zu geben, die Abtretung von Forderungen zu verlangen. BVGer A-5172/2014 E. 9.3.7. Ein Gläubiger, der sich Ansprüche abtreten lassen will, muss den Kostenvorschuss leisten, um das Konkursverfahren (wenigstens im summarischen Verfahren) durchführen zu lassen. BGE 141 III 590 E. 3.4.1. BVGer A-5172/2014 E. 9.3.4. AB GE DCSO/303/2003 E. 5.b (mit Verweis auf BGE 102 III 78) Verweis: zur Auswirkung auf bereits ausgestellte Abtretungsverfügungen, wenn nachfolgend der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird vgl. unten Verweis: zur Betreibung auf Pfändung vgl. Art. 131 Abs. 2 SchKG

Nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven/in der Spezialliquidation gemäss Art. 230a Abs. 1 SchKG (konkursrechtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft): Eine Abtretung i.S.v. Art. 230a Abs. 1 SchKG ist analog einer Freihandverkaufsverfügung zu behandeln. BGer 5A_282/2013 E. 3.2. Bei einer „Abtretung“ nach Art. 230a Abs. 1 SchKG werden (anders als bei einer Abtretung nach Art. 260 SchKG) die Vermögenswerte selber durch behördlichen Akt übertragen.  BGE 145 III 499 E. 3.3.4.  contra: Zu den vom Wortlaut von Art. 230a Abs. 1 SchKG erfassten Aktiven gehören bei der konkursrechtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft (nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven) alle zum Nachlass gehörenden Aktiven und damit auch Forderungen.  BGE 145 III 499 E. 3.2.2.  Zu diesen Aktiven i.S.v. Art. 230a Abs.1 SchKG sind insbesondere die gemäss Art. 260 SchKG abgetretenen Forderungen zu zählen. So wie das Konkursamt im Nachkonkurs das Prozessführungsrecht i.S.v. Art. 260 SchKG hätte abtreten können, konnte es dies auch gegenüber einem Erben i.S.v. Art. 230a Abs. 1 SchKG tun. OGer ZH LB150009 E. 5.6.1., E. 5.6.2., E. 5.7. (ZR 2015 Nr. 62)

Kommentar 5: Bei der Abtretung i.S.v. Art. 230a Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Rechtsübertragung (auch in Bezug auf Ansprüche) ähnlich einem Freihandverkauf, jedoch nicht um eine Abtretung i.S.v. Art. 260 SchKG.

Nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven/in der Spezialliquidation gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG: Verlangt ein Gläubiger nach Einstellung des Konkurses über eine juristische Person die Spezialliquidation gemäss Art. 230a SchKG, so erfolgt diese nach den Vorschriften über das summarische Konkursverfahren. BGE 130 III 481 E. 2.3. BGer 5A_896/2010 E. 4.2.2. Im Wesen handelt es sich jedoch um eine Spezialliquidation der entsprechenden Vermögenswerte. BGE 140 III 462 E. 5.1. (Pra 2015 Nr. 48) OGer SH OGE 93/2015/18 E. 2.1. Dieses Verfahren findet nur auf Pfandobjekte Anwendung. OGer SH OGE 93/2015/18 E. 2.1. Die Verwertung findet deshalb – auch für bestrittene Forderungen – auf dem Weg der Versteigerung statt. Vgl. OGer SH OGE 93/2015/18 Sachverhalt und E. 2.2.

Kommentar 6: Damit scheidet eine Anwendung von Art. 260 SchKG aus. Bei einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG kann wesensbedingt (abgesehen von einer geringen Administrativgebühr von CHF 20; Art. 46 Abs. 1 lit. d GebV SchKG) kein Erlös vereinnahmt werden, welcher dem Pfandgläubiger zugewiesen werden könnte. Es muss damit eine Steigerung oder ein Freihandverkauf vorgenommen werden. Denkbar ist auch ein Vergleich, so dass dem Pfandgläubiger (bis zur Höhe seiner Pfandforderung) das Vergleichsbetreffnis zukommt. Wenn weder eine Versteigerung noch ein Freihandverkauf zustande kommt, ist (in Umkehr von Art. 260 Abs. 3 SchKG) auch eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG zulässig.

Wiedereröffnung des Konkurses: Ein mangels Aktiven eingestellter Konkurs kann vom Konkursrichter wiedereröffnet werden, wenn nachträglich noch zur Masse gehörendes Vermögen der Gesellschaft entdeckt wird. BGer 4A_384/2016 E. 2.1.3. BGer 5A_306/2014 E. 3.1. (mit Verweis auf BGE 90 II 247 E. 2, BGE 87 III 72 E. 3, BGE 53 III 187) AB GE DCSO/379/2015 E. 2.2. AB GE DCSO/18/2007 E. 2.b KGer GR SKG 07 10 E. 4. Wenn jedoch „nur“ eine umstrittene Forderung das neu entdeckte Aktivum bildet, wird praxisgemäss kein neues Konkursverfahren eröffnet, da es als zu ungewiss erscheint, ob mit dem Erlös aus dieser umstrittenen Forderung auch nur die Kosten, welche durch die erneute Eröffnung des Konkursverfahrens entstehen, gedeckt werden könnten. KGer GR SKG 07 10 E. 4.  Verweis: zur Wiedereröffnung des Konkurses vgl. hier

Kommentar 7: Die Gesellschaft muss aber zunächst wieder im Handelsregister eingetragen werden und der Gläubiger muss eine Forderung angemeldet haben bzw. kolloziert sein, um eine Abtretung zu erlangen; vgl. dazu unten

In der Spezialexekution: vgl. dazu Art. 131 Abs. 2 SchKG

Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung: vgl. dazu Art. 325 SchKG

Kommentar 8: Während der Nachlassstundung und beim ordentlichen Nachlassvertrag kommt Art. 260 SchKG nicht zur Anwendung.

Ausserhalb eines Insolvenzverfahrens: Ausserhalb eines Insolvenzverfahrens kommt eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG nicht in Frage – auch nicht analog (in casu bei der aufrechtstehenden Liquidation eines Wohlfahrtsfonds im Rechtskleid einer Stiftung). BGer 2A.579/2006 E. 2.3.

Hilfskonkursverfahren (Art. 166 ff. IPRG)

Anwendung: Die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG kommt auch im Partikularkonkursverfahren gemäss Art. 166 ff. IPRG zur Anwendung. BGer 5A_517/2012 Sachverhalt A.d.  KGer TI 12.2021.28 E. 3   Die (im schweizerischen Hilfskonkursverfahren relevanten) Gläubiger sind (analog zur Rechtslage im summarischen Konkursverfahren) auf dem Zirkularweg anzuhören. BGE 137 III 374 E. 3.

Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen durch den ausländischen Insolvenzverwalter (Art. 171 IPRG): Bei der Geltendmachung von paulianischen Anfechtungsansprüchen besteht insofern eine Kaskade, als in erster Linie das schweizerische Konkursamt, sekundär ein Abtretungsgläubiger im inländischen Hilfskonkurs und erst in dritter Linie die ausländische Konkursverwaltung Anfechtungsansprüche geltend machen können.  vgl. hier BGE 139 III 236 E. 4.2. BGE 137 III 631 E. 2.3.3. BGE 137 III 374 E. 3. BGE 135 III 666 E. 3.2. BGE 135 III 40 E. 2.5.1. BGE 129 III 683 E. 5.2.  BGer 4SA_496/2019 E. 2.3, E. 2.5.2

Notwendigkeit einer Abtretungsverfügung?: Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unklar, ob der ausländische Konkursverwalter einer Abtretungsverfügung des Konkursamtes bedarf oder ob er zur Anfechtungsklage berechtigt ist, wenn die eingangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die letztgenannte Sichtweise ist die bevorzugte; es genügt, wenn das Konkursamt auf die Geltendmachung verzichtet hat und es keine Gläubiger im inländischen Hilfskonkursverfahren gibt (oder diese auf eine Abtretung verzichtet haben). KGer VD HC/2013/714 E. 4.b

Abtretung gemäss Art. 260 SchKG von anderen Ansprüchen an den ausländischen Insolvenzverwalter: Gibt es im inländischen Hilfskonkursverfahren keine Gläubiger, so kann in sinngemässer Anwendung eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG von anderen Ansprüchen als paulianische Anfechtungsansprüche an den ausländischen Insolvenzverwalter erfolgen. BGE 138 III 628 E. 5.2. BGE 137 III 374 E. 3. OGer ZH LB220014 E. II.12  ZR 2014 Nr. 53 E. 3.4.2.

Kommentar 9: Nach der Revision der Art. 166 ff. IPRG (in Kraft per 1. Januar 2019) findet nach Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets nur noch dann ein inländisches Hilfsverfahren statt (in welchem Art. 260 SchKG zur Anwendung kommt), wenn dem ausländischen Konkursverwalter das inländische Vermögen nicht i.S.v. Art. 174a IPRG überlassen wird. Wird dem ausländischen Insolvenzverwalter das in der Schweiz belegene Vermögen überlassen, so kommt Art. 260 SchKG nicht zur Anwendung.


Spezialgesetzliche Insolvenzverfahren

Im Bankenkonkursverfahren: Art. 260 SchKG kommt auch im Bankenkonkursverfahren zur Anwendung (Art. 34 Abs. 2 BankG und Art. 20 Abs. 2-4, Art. 21 Abs. 5-7, Art. 22 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2-4, Art. 33 BIV-FINMA). BVGer B-997/2018 E. 2.1. BVGer B-994/2018 E. 2.1. BVGer B-992/2018 E. 2.1. BVGer A-2526/2011 E. 8.4.1.2. BVGer B-6154/2007 E. 3 ZR 2014 Nr. 77 E. 3.2. – Abweichend von den Regeln gemäss Art. 260 SchKG fällt zufolge der ausdrücklichen Regelung in Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BIV-FINMA die Abtretungsverfügung mit Fristablauf automatisch dahin. Vgl. HGer ZH HG110215 E. 1.2. (in Bezug auf die aBKV) – Zufolge ausdrücklicher Regelung (Art. 21 Abs. 5 BIV-FINMA) kann die Verwertung (mittels Versteigerung oder Freihandverkauf) – entgegen der Regelung in Art. 260 Abs. 3 SchKG – im Bankenkonkurs schon vorgängig bzw. anstelle einer Abtretung erfolgen. BVGer B-3771/2012 E. 5.1. Zudem kann die Verwertung, einschliesslich eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG, auch schon vor Auflage des Kollokationsplans erfolgen, in welchem Falle die Abtretung bedingt erfolgt. BVGer B-3771/2012 E. 5.1.

Kommentar 10: Analoge Regelungen gelten im Konkurs über Versicherungsunternehmungen (Art. 54 Abs. 2 VAG, Art. 20 2-4, Art. 21 Abs. 5-7, Art. 22 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2-4, Art. 32 VKV-FINMA) sowie für den Konkurs über kollektive Kapitalanlagen (Art. 138 Abs. 2 KAG, Art. 23 Abs. 2-4, Art. 24 Abs. 5-7, Art. 25 Abs. 2, Art. 30 Abs. 2-4, Art. 37 KAKV-FINMA).


Abs. 1

Ansprüche der Masse

Ansprüche der Masse: Sämtliche (strittigen) Ansprüche können Gegenstand einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG sein. AB GE DCSO/278/2018 E. 2.1., E. 3.1. BlSchK 2019 73 ff. AB GE DCSO/54/2010 E. 3.a Erfasst sind alle Ansprüche, die dem Gemeinschuldner bei Insolvenzeröffnung zustanden, solche welche ihm während des Insolvenzverfahrens anfallen oder welche der Masse (originär) zustehen. Es spielt keine Rolle, wann die Ansprüche entstanden sind. AbR 2012/13 Nr. 15 E. 10.2. Sie müssen aber einen Wert für die Masse bedeuten und einer Verwertung zugänglich sein. AB GE DCSO/274/2007 E. 2.d Die Ansprüche dürfen aber noch nicht Gegenstand eines Prozesses sein. AB GE DCSO/580/2007 E. 2.a

Kommentar 11: Die letztgenannte Ansicht ist nicht zutreffend. Verweis: vgl. dazu unten

Strittige Ansprüche: Die Ansprüche, welche der Abtretung unterliegen, beruhen in aller Regel auf einer unklaren oder zumindest zweifelhaften Rechtsgrundlage und sind strittig. Dies ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abtretung OGer BE ABS 22 163 E. 4.4.2 , denn unbestrittene und fällige Forderungen hat die Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungsweg, selbst einzuziehen (Art. 243 Abs. 1 SchKG). BGer 4C.165/2000 E. 4a (mit Verweis auf BGE 108 III 21 E. 1) HGer ZH HG210001 E. 2.3.2  Die Ansprüche müssen strittig oder zweifelhaft sein. AB GE DCSO/274/2007 E. 2.d

Rechtfertigung der Verwertungsart: Diese Verwertungsart rechtfertigt sich insbesondere, wenn Ansprüche der Masse bestritten oder unsicher sind oder wenn sich das Inkasso als langwierig und kostspielig erweist, so dass weder die Steigerung noch ein Freihandverkauf ein befriedigendes Verwertungsergebnis erwarten lassen. AB GE DCSO/60/2019 E. 2.1. AB GE DCSO/151/2016 E. 2.1.

Ausschluss für individuelle Ansprüche der Gläubiger: Es muss sich um originär der Masse zustehende Ansprüche handeln. Die Masse kann nicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichten, welche gar nicht zur Masse gehören VGer ZH SB.2016.00032 E. 4.2. AbR 2012/13 Nr. 15 E. 10.2., E. 10.3. AB GE DCSO/274/2007 E. 2.d, E. 3.c (mit Verweis auf BGE 114 III 21 E. 5b, BGE 44 III 106, BGE 43 III 281), wie dies etwa für Haftungsansprüche gemäss Art. 5 SchKG (da diese den einzelnen Gläubigern zustehen) AbR 2012/13 Nr. 15 E. 10.2., E. 10.3. AB GE DCSO/274/2007 E. 2.d, E. 3.c oder für Ansprüche gemäss Art. 52 AHVG zutrifft, da es sich um einen selbständigen (originären) Anspruch der Ausgleichskasse handelt. KGer BL 710 14 235/83 E. 10.3.

Bei Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts: Bei Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts (i.S.v. Art. 682 Abs. 2 ZGB) durch die Konkursverwaltung des Vorkaufsberechtigten handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Handlung und Art. 260 SchKG kommt nicht zur Anwendung. Vorinstanz in BGer 7B.203/2003 E. 2.1. (das Bundesgericht verneinte schon das Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung BGer 7B.203/2003 E. 2.3.)

Kommentar 12: Diese Ansicht ist unzutreffend. Es sind zwei Umstände zu unterscheiden: Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Rechts (im Innenverhältnis) und die Handlung im Aussenverhältnis. Die Handlung im Aussenverhältnis stellt fast ausnahmslos eine rechtsgeschäftliche Handlung dar. Aufgrund dessen kann nicht geschlossen werden, es liege im Innenverhältnis kein Vericht auf die Geltendmachung vor. Die Nichtausübung eines Rechts (hier eines gesetzlichen Vorkaufsrechts) steht der Nichtgeltendmachung eines Anspruchs gleich. M.E. kommt Art. 260 SchKG in beiden Fällen zur Anwendung.

Ansprüche des öffentlichen Rechts: Die abgetretenen Ansprüche können auch dem öffentlichen Recht unterliegen. AB TI 15.2010.38 E. 6.1. AB TI 15.2001.00038 E. 4 Vgl. BGE 136 V 7 E. 2.2.2.1. BGer 9C_857/2013 E. 1.2. BGer 1C_400/2009 Sachverhalt D BGer 5C.97/2005 Sachverhalt B VGer ZH SB.2016.00032 E. 4.2. VGer ZH SB.2014.00035 E. 3.1.

Bestreitungsrechte der Masse: Auch Bestreitungsrechte können Gegenstand des Prozessführungsrechts gemäss Art. 260 SchKG sein. AB GE DCSO/278/2018 E. 3.1. FZR 2015 156 ff. E. 2b Dies gilt insbesondere für die Verteidigung eines Aussonderungsanspruchs eines Dritten (Art. 242 SchKG; Art. 47 KOV) BGer 5A_324/2015 Sachverhalt A.d. BGer 7B.94/2003 BGer 5P.479/2002 Sachverhalt B oder auch für die Bestreitung einer Masseverbindlichkeit. BGer 5A_722/2016 E. 3.4.2. GVP ZG 2009 S. 283 f. E. 1

Inventarisierung: Die zur Abtretung angebotenen Ansprüche müssen vorgängig inventarisiert werden. AB TI 15.2002.00034 E. 3.1.  Die Konkursverwaltung kann ein Inventarisierungsbegehren eines Gläubigers nur abweisen, wenn es um Rechtsansprüche geht, die ihrer Natur nach keinen Bestandteil der Konkursmasse bilden können oder offensichtlich unabtretbar sind. Durch Ablehnung des Begehrens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung verunmöglicht die Konkursverwaltung den Gläubigern den Weg einer Abtretung nach Art. 260 SchKG und der gerichtlichen Durchsetzung.  OGer BE ABS 22 163 E. 4.3.3.

Keine Anwendung auf pfandbelasteten Forderungen: Die Verwertung von pfandbelasteten Forderungen findet – auch für bestrittene Forderungen – auf dem Weg der Versteigerung statt. Vgl. OGer SH OGE 93/2015/18 Sachverhalt und E. 2.2. (in Bezug auf Art. 230a SchKG)

Kasuistik:

Abtretungen erfolgten in Bezug auf

Verzicht der Gläubigergesamtheit

Im Allgemeinen

Voraussetzung: Die Abtretung an einzelne Gläubiger setzt den Verzicht der Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung der abzutretenden Rechtsansprüche voraus (Art. 260 Abs. 1 SchKG). BGE 138 III 219 E. 3.3.1. (Pra 2012 Nr. 121) BGE 136 III 534 E. 4.1. BGE 136 III 322 E. 4.7. BGer 2C_252/2014 E. 5.4. BGer 7B.69/2006 E. 2.2.2. Es müssen sämtliche Gläubiger begrüsst werden. BGer 7B.233/2004 E. 2. – Auch im summarischen Konkursverfahren BGE 136 III 534 E. 4.1. BGE 134 III 75 E. 2.3 (Pra 2008 Nr. 92) BGer 7B.93/2002 E. 1.1. GVP ZG 2009 S. 283 f. E. 1 und im Partikularkonkurs nach Art. 166 ff. IPRG BGE 137 III 374 E. 3. ist ein Verzichtsbeschluss der Gläubigergesamtheit notwendig.

Fehlende Entscheidungsbefugnis der Konkursverwaltung: Die Konkursverwaltung ist für den Verzichtsbeschluss nicht zuständig. BGE 136 III 636 E. 2.1. (Pra 2011 Nr. 64) KGer TI 15.2021.92 E. 6.1.  AB TI 15.2000.168 E. 1 Dies gilt (entgegen dem Wortlaut von Art. 757 Abs. 2 OR) auch dann, wenn es um Ansprüche aus gesellschaftsrechtlicher Veranwortlichkeit (Art. 752 ff. OR) geht; vgl. BGE 136 III 322 E. 4.7. AB GE DCSO/60/2019 Sachverhalt A. AB GE DCSO/278/2018 Sachverhalt A.g. KGer VD Plainte/2011/23 Sachverhalt 1.b AB TI 15.2010.120 Sachverhalt A AB GE DCSO/560/2007 Sachverhalt A Verweis: vgl. dazu Art. 757 OR

Kosten-Nutzen-Abwägung: Die Konkursmasse bzw. die Gläubigergesamtheit hat eine Kosten-Nutzen-Abwägung vorznehmen. BGer 4A_465/2022 E. 3.5.3

Form des Einbezugs der Gläubiger: Der Beschluss der Gläubiger kann anlässlich einer ordentlichen oder ausserordentlichen Gläubigerversammlung BGE 138 III 219 E. 3.3.1. (Pra 2012 Nr. 121) KGer VD Plainte/2011/23 E. III.b/aa AB GE DCSO/282/2007 E. 2.a AB TI 15.2007.125 E. 3.2., auf dem Zirkularweg BGer 7B.93/2002 E. 1.1. AB GE DCSO/60/2019 E. 2.1. AB GE DCSO/282/2007 E. 2.a AB TI 15.2007.125 E. 3.2. oder durch Publikation BGE 136 III 636 E. 3. (Pra 2011 Nr. 64) BGE 136 III 534 E. 4.1. BGE 134 III 75 E. 2.3., E. 2.4. (Pra 2008 Nr. 92) eingeholt werden. Im summarischen Konkursverfahren erfolgt die Beschlussfassung in der Regel auf dem Zirkularweg AbR 2004/05 Nr. 23 E. 2.a oder durch Publikation. AB GE DCSO/278/2018 E. 2.1. BlSchK 2019 73 ff. KGer NE ASSLP.2017.2 E. 2.c GVP SG 2014 Nr. 83 E. 5.a KGer VD Plainte/2011/23 E. III.b/aa AB TI 15.2010.120 E. 2 AB GE DCSO/560/2007 E. 2.a AB GE DCSO/282/2007 E. 2.a AB TI 15.2002.00034 E. 2 Dies gilt namentlich für den Beschluss, eine Aussonderung zu bestreiten. GVP ZG 2003 . 194 ff. E. 6 – Die Art der Anhörung der Gläubiger ist ein Zweckmässigkeitsentscheid. BGE 136 III 636 E. 3. (Pra 2011 Nr. 64)

Antrag/Gegenstand/Informationen: Der Antrag zum Verzichtsbeschluss muss explizit, d.h. ausdrücklich gestellt werden. BGE 134 III 75 E. 2.3. (Pra 2008 Nr. 92) AB GE DCSO/342/2022 E. 2.2.1.  AB GE DCSO/278/2018 E. 2.1. BlSchK 2019 73 ff. KGer VD Plainte/2011/23 E. III.b/aa/bb AB TI 15.2010.120 E. 2 AB TI 15.2010.120 E. 2 AB GE DCSO/560/2007 E. 2.a. Ein simpler Hinweis des Konkursamtes, die Zahlung des Drittschuldners sei ausgeblieben, genügt nicht. AB GE DCSO/251/2010 E. 1.c/1.d AB GE DCSO/161/2006 E. 3.b, E. 4.a – Der Anspruch, auf dessen Geltendmachung verzichtet wird, muss klar umschrieben sein. AB GE DCSO/60/2019 E. 2.1. AB GE DCSO/151/2016 E. 2.1. AB TI 15.2014.99 E. 4 Die Umschreibung „Guthaben gegenüber diversen Mannschaften“ war ungenügend präzise. AB TI 15.2014.99 E. 4 Das Erfordernis der präzisen Umschreibung dient der Rechtssicherheit sowie der Abgrenzung, ob ein Anspruch i.S.v. Art. 269 SchKG neu entdeckt ist, um einen Nachkonkurs durchzuführen. AB TI 15.2014.99 E. 4 – Die Informationen im Zirkular müssen klar und vollständig sein, um die Gläubiger die Lage zu versetzen, in Kenntnis der Sachlage einen Entscheid zu fällen. AB GE DCSO/251/2010 E. 1.c/1.d AB GE DCSO/161/2006 E. 3.b, E. 4.a

Beschluss: Für den Verzichtsbeschluss ist die Stimmenmehrheit (absolutes Mehr) der Gläubiger massgebend. BGE 134 III 75 E. 2.3. (Pra 2008 Nr. 92) BGer 5A_673/2012 E. 3.1.1. AB GE DCSO/278/2018 E. 2.1. BlSchK 2019 73 ff. AB GE DCSO/119/2015 E. 2.2. AB GE DCSO/282/2007 E. 2.a Stillschweigen gilt als Zustimmung zum Vorschlag der Konkursverwaltung. BGE 136 III 534 E. 4.3. (mit Verweis auf BGE 75 III 14 E. 2) BGE 134 III 75 E. 2.4. (Pra 2008 Nr. 92) KGer VD Plainte/2012/4 E. II.d AB TI 15.2006.126 E. 7

Zeitpunkt: Grundsätzlich ist die zweite Gläubigerversammlung zuständig, den Verzichtsbeschluss zu fassen. BGE 138 III 219 E. 3.3.1., E. 3.3.2. (Pra 2012 Nr. 121) AB TI 15.2010.120 E. 2 AB TI 15.2007.125 E. 3.2. AB TI 15.2002.00034 E. 2 Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Kollokationsplan und das Inventar aufliegen. BGer 5A_324/2015 E. 4.2.1.2. (mit Verweis auf BGE 102 III 78 E. 3b) KGer VD Plainte/2016/37 E. II.a/aa AB TI 15.2008.82 E. 1.1 AB TI 15.2006.126 E. 6 – In dringenden Fällen, namentlich bei der Führung eines Prozesses, kann auch die erste Gläubigerversammlung den Verzichtsbeschluss fassen. BGE 138 III 219 E. 3.3.1., E. 3.3.2. (Pra 2012 Nr. 121) AB TI 15.2006.126 E. 6, E. 7

Rückkommen auf einen vorausgehenden Verzichtsbeschluss: In diesem Fall ist zulässig, dass nachdem die erste Gläubigerversammlung auf die Geltendmachung eines strittigen Anspruches verzichtet (und kein Gläubiger die Abtretung verlangt) hat, die zweite Gläubigerversammlung auf diesen Entscheid zurückkommt und anders entscheidet, unter der Bedingung, dass keine Rechte Dritter verletzt sind. Insofern können Ansprüche auch zweimal zur Abtretung anerboten werden. BGE 138 III 219 E. 3.3.3., E. 3.3.3., E. 3.4.1. (Pra 2012 Nr. 121; mit Verweis auf BGE 56 III 158 [Pra 1920 Nr. 189]) Verweis: zur ansonsten geltenden Einmaligkeit der Abtretung vgl. unten

Bei Weiterführung eines hängigen Prozesses (Art. 63 KOV): Die Voraussetzungen für eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG gelten auch, wenn über die Fortführung eines bei Konkurseröffnung hängigen (und zufolge Art. 207 SchKG sistierten) Prozesses zu befinden ist (Art. 63 Abs. 2 KOV). BGE 141 III 283 E. 4.2. BGE 134 III 75 E. 2.3. (Pra 2008 Nr. 92) KGer NE ASSLP.2017.2 E. 2.c Die Konkursverwaltung muss den Antrag zur Beschlussfassung, den hängigen Prozesses fortzuführen oder nicht, spätestens mit Auflage des Kollokationsplans initiieren. BGE 134 III 75 E. 2.3. (Pra 2008 Nr. 92) KGer NE ASSLP.2017.2 E. 2.c Die Sistierung des Prozesses (gemäss Art. 207 SchKG) hat den Zweck, der Gläubigerversammlung und den Gläubigern, welche die Abtretung der Forderung, auf deren Geltendmachung die Masse verzichtet hat, verlangen können (Art. 260 Abs. 1 SchKG), die nötige Zeit einzuräumen, um sich über die Fortsetzung des Prozesses schlüssig zu werden. BGE 133 III 377 E. 5.2. (Pra 2008 Nr. 17) BGer 4C.330/2006 E. 5.2. BGer 4P.228/2006 E. 6.2.

Bei hängigem Prozess über einen dringlichen Fall: Ausgenommen von der Sistierung sind gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG dringliche Fälle. Der Konkursverwaltung und den Gläubigern muss genügend Zeit bleiben, um zu entscheiden, ob der hängige Prozess und das damit verbundene Kostenrisiko übernommen werden sollen oder nicht. Dabei darf das Recht der Gläubiger, sich das Prozessführungsrecht gemäss Art. 260 SchKG abtreten zu lassen (wenn die Gesamtheit der Gläubiger darauf verzichtet hat), nicht vernachlässigt werden. Wird der Prozess als dringlich beurteilt, so muss der Richter der Konkursverwaltung Frist ansetzen für die Erklärung, ob sie das Verfahren im Namen der Masse durchführen will. In einem solchen Fall kommen die Gläubiger um das Recht, sich das Prozessführungsrecht abtreten zu lassen. In Fällen, in denen die Dringlichkeit nicht so stark eingestuft wird, als dass sie das Interesse der Konkursgläubiger an einer allfälligen Abtretung überwiegt, ist keine Dringlichkeitserklärung auszusprechen. Zur Beurteilung der Dringlichkeit kommt es nicht auf die Verfahrensart an, sondern auf den Gegenstand der Streitigkeit (in casu wurde Dringlichkeit verneint für eine Forderung aus Mietvertrag). RBOG TG 2002 Nr. 20 E. 4

Kommentar 13: Insofern muss eine qualifizierte Dringlichkeit vorliegen, damit der Zivilrichter der Konkursverwaltung eine so kurze Frist ansetzt, um sich zum Prozesseintritt zu entscheiden, ohne dass vorgängig die Gläubiger begrüsst werden können, um Abtretungsbegehren zu stellen. In den meisten Fällen (bei „einfacher“ Dringlichkeit) ist die Frist so zu bemessen, dass es dem Konkursamt möglich ist, vorgängig die Gläubiger zu begrüssen.

Anfechtbarkeit/Nichtigkeit: Das Fehlen eines Verzichtsbeschlusses der Gläubigergesamtheit begründet keine Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit (sofern die Abtretung allen Gläubigern offeriert wurde; vgl. dazu unten). BGE 136 III 636 E. 2.1. (Pra 2011 Nr. 64; Präzisierung der Rechtsprechung – de facto handelt es sich um eine Änderung der Rechtssprechung). Überholt ist damit die frühere Rechtsprechung, wonach der Verzicht der Gläubiger zwingende Voraussetzung für eine gültige Abtretung war und eine Abtretung oder Abtretungsofferte, die vor einem gültigen Verzichtsbeschluss an einzelne Gläubiger erfolgte, nichtig war. BGE 136 III 534 E. 4.1., E. 4.3. (mit Verweis auf BGE 79 III 6 E. 2) BGE 134 III 75 E. 2.3. (Pra 2008 Nr. 92; mit Verweis auf BGE 119 III 57 E. 3, E. 4., BGE 102 III 78 E. 3b, BGE 79 III 6 E. 2) BGer 5A_673/2012 E. 3.1.2. KGer TI 15.2021.92 E. 6  KGer NE ASSLP.2017.2 E. 2.c

Dauer der Frist: Verweis: Die Dauer der Frist, um sich zum Antrag zu äussert, ist gleich lang wie die Frist, um die Abtretung zu verlangen. Verweis: vgl. dazu unten

Fristansetzung in der Praxis: Verweis: auch dazu vgl. unten

Abschluss eines Vergleichs als Verzicht i.S.v. Art. 260 SchKG?

Unechter Vergleich: Es liegt kein echter Vergleich vor, sondern es stellt einen Verzicht i.S.v. Art. 260 SchKG dar, wenn ein bloss einseitiger Teilverzicht gemacht wird. BGer 7B.166/2000 E. 7a (mit Verweis auf BGE 86 III 124 E. 3, wo das Bundesgericht einen [Teil-]Verzicht annahm, weil die Masse „kampflos und ohne auch nur die gegnerischen Akten einzusehen und zu prüfen“, eine Einigung getroffen hatte).

Kommentar 14: Diese Umschreibung erscheint wenig justiziabel. Jeder Vergleich beinhaltet ein Geben und Nehmen und damit wesensbedingt einen Teilverzicht. Der Teilverzicht der Masse ist das Pendant zur Teilanerkennung der Gegenseite. In BGE 86 III 124 E. 3 hatte das Bundesgericht die alleinige Kompetenz des Konkursamtes, einen Vergleich über eine Forderung von CHF 1’200 abzuschliessen, wovon CHF 500 der Masse zugekommen wären, verneint. Unter der Optik, des Vergleichs muss – nota bene nur schon in Anbetracht des geringfügigen Wertes – das Bestehen eines (echten) Vergleichs auf jeden Fall bejaht werden.

Echter Vergleich: Hält das verfahrensleitende Organ in pflichtgemässer Abwägung der Prozessaussichten einen Vergleich als im Interesse der Konkursmasse und damit der Gläubiger liegend, so steht dem Abschluss eines solchen Vergleichs weder Art. 207 SchKG noch eine andere Bestimmung entgegen. Art. 260 SchKG kommt nicht zur Anwendung bzw. es müssen keine Ansprüche gemäss Art. 260 SchKG zu Abtretung angeboten werden. BGer 7B.166/2000 E. 7a, E. 8b (mit Verweis auf BGE 103 III 21 E. 3) Ein Vergleichsschluss ist eine Art der Geltendmachung des Anspruchs. BlSchK 2006 220 AbR 2004/05 Nr. 23 E. 2.a

Kommentar 15: Diese Ansicht überzeugt.

Analoge Anwendung von Art. 260 SchKG beim (echten) Vergleich: Die Konkursverwaltung kann die Abtretung des (verglichenen) Anspruchs gegen Erstattung des Vergleichsbetreffnisses (in analoger Anwendung von Art. 260 SchKG) anbieten. Vgl. BGer 5A_107/2012 Sachverhalt A Ein solches Vorgehen „macht [] Sinn“ AB GE DCSO/151/2016 E. 2.1. BlSchK 2006 220 AbR 2004/05 Nr. 23 E. 2.a contra: Ein Vergleich steht unter der zusätzlichen auflösenden Bedingung, dass kein Gläubiger die Abtretung der Ansprüche, auf welche die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet, nach Art. 260 Abs. 2 SchKG verlangt. OGer ZH PP160045 E. 3.4.

Kommentar 16: Sofern der letztgenannte Entscheid des Obergerichts Zürichs eine Pflicht zur Abtretung bei einem Vergleich implizierten sollte (was unklar ist), so wäre dem zu widersprechen. Das Konkursamt kann bei einem Vergleich analog Art. 260 SchKG (gegen Erstattung des Vergleichsbetreffnisses) den Gläubigern den zugrunde liegenden Anspruch zur Abtretung anerbieten – sie muss dies aber nicht. Weder besteht eine Pflicht des Konkursamtes noch ein Anspruch der Gläubiger. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 260 SchKG, sondern auch daraus, dass eine analoge Vorgehensweise im Vergleichsfall (durch Aufnahme eine aufschiebenden und auflöstenden Bedingung) abgebildetwerden muss, wozu die Gegenpartei des Vergleichs ihre Zustimmung geben muss.

Frist bei analoger Anwendung auf einen Vergleich: vgl. dazu unten

Einigung (i.S.v. Art. 9 Abs. 1 VVAG) stellt keinen Verzicht dar: Befinden sich in der Konkursmasse Anteile an Gemeinschaftsvermögen, so ist für deren Verwertung die VVAG einschlägig. Eine gütliche Einigung mit den anderen Teilhabern der Gemeinschaft ist gesetzlich im Konkursverfahren nicht vorgesehen (vgl. Art. 9 Abs. 1 VVAG). Sie ist gleichwohl zulässig und in den meisten Fällen zweckmässig. Eine gütliche Einigung ist als Realisation eines Anspruches des Konkursiten einzuordnen, so dass eine Offerte des Anspruches an die Gläubiger nach Art. 260 SchKG entbehrlich ist. OGer ZH PS210142 E. 3.2.15

Offerte des Konkursamtes, Abtretungsbegehren zu stellen

Form der Offerte an die Gläubiger: Es gilt dasselbe wie in Bezug auf die Form zum Einbezug der Gläubiger zum Verzichtsbeschluss (Gläubigerversammlung, Zirkular oder Publikation) vgl. dazu oben

Zeitpunkt: Für den Fall, dass die Gläubigergesamtheit auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet, muss der Anspruch den Gläubigern zur Abtretung offeriert werden. Diese Aufforderung an die Gläubiger kann im gleichen Rundschreiben erfolgen, mit welchem auch der Verzichtsbeschluss herbeigeführt wird. BGE 136 III 534 E. 4.3. (mit Verweis auf BGE 77 III 79 E. 3) BGer 5A_673/2012 E. 3.1.1. BGer 5A_107/2012 E. 4.4. AB GE DCSO/60/2019 E. 2.1. AB GE DCSO/278/2018 E. 2.1. BlSchK 2019 73 ff. AB GE DCSO/151/2016 E. 2.1. AB GE DCSO/119/2015 E. 2.1. KGer VD Plainte/2012/4 E. II.e

Kommentar 17: Dies gilt mutatis mutandis auch, wenn die Mitteilung an die Gläubiger durch Publikation erfolgt. Die Offerte, um Abtretungsbegehren zu stellen, kann in der gleichen Publikation erfolgen.

Dauer der Frist/Grundsätze: Das Gesetz (Art. 260, Art. 255a SchKG) nennt keine Frist. BGer 5A_107/2012 E. 4.2.1. Sie muss aufgrund der Dringlichkeit des Entscheides und der Zeit bemessen werden, welche die Gläubiger vernünftigerweise benötigen, um zu entscheiden. BGer 5A_107/2012 E. 4.2.1. AB GE DCSO/250/2016 E. 1.3. Im Rahmen der Ermessensausübung, die Frist festzusetzten, ist die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen. AB GE DCSO/250/2016 E. 2.2.1. Dazu gehört auch, inwiefern Ferien oder Feiertage innerhalb der Frist liegen. AB GE DCSO/250/2016 E. 1.3. AB GE DCSO/119/2015 E. 2.2.

Dauer der Frist/Länge: Als generelle Regel genügen – in analoger Anwendung von Art. 48 KOV GVP SG 2014 Nr. 83 E. 5.a – 10 Tage. BGer 5A_107/2012 E. 4.2.1. AB GE DCSO/250/2016 E. 1.3. AB GE DCSO/119/2015 E. 2.2. KGer VD Plainte/2012/4 E. II.c (10 bis 20 Tage, wobei in casu eine Frist von 7 Tagen als genügend erachtet wurde) Eine längere Frist ist dann kaum vorstellbar, wenn Gefahr in Verzug ist oder wenn durch die Einberufung einer vorangehenden (beschlussunfähigen) Gläubigerversammlung schon 20 Tage verloren gegangen sind. BGer 5A_107/2012 E. 4.2.1. vgl. auch KGer VD Plainte/2012/4 E. II.c

Fristansetzung in der Praxis: In der Praxis wird häufig eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Abtretung zu verlangen. BGE 145 III 101 Sachverhalt B.a. BGE 138 III 628 Sachverhalt B BGer 5A_107/2012 Sachverhalt A AB TI 15.2014.99 E. 5 Dabei handelt es sich an sich um eine Mindestfrist. BGer 5A_582/2022 E. 2.1  BGer 5A_950/2016 E. 3.1. In Einzelfällen wurde auch eine Frist von 7 Tagen als genügend erachtet KGer VD Plainte/2012/4 E. II.c Anderseits findet auch eine Frist von rund 20 Tagen häufig Anwendung. BGE 136 III 636 Sachverhalt (Pra 2011 Nr. 64) BGer 5A_950/2016 Sachverhalt A.c. BGer 7B.206/2005 Sachverhalt B AB GE DCSO/250/2016 Sachverhalt A.a. Üblich sind Fristen zwischen 10 und 20 Tagen. BGE 127 III 526 Sachverhalt (Pra 2002 Nr. 10): 18 Tage BGer 5A_673/2012 Sachverhalt B: 14 Tage BGer 7B.94/2003 Sachverhalt A: 13 Tage KGer VD Plainte/2012/4 E. II.c Vereinzelt wird auch eine Frist von rund einem Monat angesetzt. AB TI 15.2008.82 Sachverhalt C

Kommentar 18: Aus Optik der Gläubiger ist eine Frist von 10 Tagen (sehr) kurz bemessen, auch wenn der Entscheid, gegen den Antrag des Konkursamtes zu opponieren und das Abtretungsbegehren zu stellen, an sich nicht „schwierig“ ist. Die Gläubiger verstehen in der Realität schon das Prozedere und das Institut der Abtretung als solches nicht. Wenn sie sich vorab informieren müssen, sind 10 Tage zu kurz. Angesichts der langen Dauer der Konkursverfahren sind 10 Tage – und zwar auch im summarischen Konkursverfahren – m.E. zu kurz (ungeachtet der Regelung in Art. 48 KOV). Als Regel sollten mindestens 20 Tage angesetzt werden.

Fristbeginn: In Anwendung von Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO wird die Frist bei einem Zirkularschreiben mit dem Empfang ausgelöst und beginnt am Folgetag zu laufen. GVP SG 2014 Nr. 83 E. 5.a Bei Fristansetzung mittels Publikation beginnt die Frist am Tag, welcher dem Tag des SHAB-Eintrages folgt. AB GE DCSO/282/2007 E. 2.b

Frist bei analoger Anwendung von Art. 260 SchKG bei einem Vergleich: Häufig wird bei analoger Anwendung von Art. 260 SchKG bei einem Vergleich (vgl. dazu oben) verlangt, dass ein Gläubiger innert Frist nicht nur die Abtretung gegen Erstattung des Vergleichsbetreffnises verlangt, sondern auch einen entsprechenden Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit erbringt oder sogar die Zahlung leistet. vgl. BGer 5A_107/2012 Sachverhalt und E. 4.4. vgl. auch KGer VD Plainte/2012/4 E. II.c

Kommentar 19: Für die Ansetzung von (nicht gesetzlich geregelten) Fristen gilt, dass die Vollstreckungsorgane die Länge der Fristen in pflichtgemässer Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens festzusetzen haben. BGer 7B.221/2001 E. 2 BGer 7B.220/2001 E. 3 Dabei sind die Umstände zu berücksichtigen. Ob ein Gläubiger die Abtretung gegen Zahlung einer geringen Administrativgebühr (Art. 46 Abs. 1 lit. 3 GebV SchKG: CHF 20) oder bei einem Vergleich gegen Erstattung eines (allenfalls hohen) Vergleichsbetrages verlangen kann, ist bei der Dauer der Frist zu berücksichtigen. In BGer 5A_107/2012 wurde den Gläubigern eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Abtretung gegen Erstattung des Vergleichsbetreffnisses von CHF 2 Mio. zu verlangen. Diese Fristansetzung war angesichts des sehr hohen Betrages viel zu kurz und schlicht praxisfremd. Wenn das Begehren der Abtretung an die Zahlung des Vergleichsbetreffnisses bzw. eines entsprechenden Zahlungsnachweises geknüpft ist, ist eine Frist von 20 Tagen als Mindestfrist zu betrachten. Bei substantiellen Vergleichsbeträgen (in sechs- oder siebenstelliger Höhe) scheinen 30 Tagen eher angemessen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Gegenpartei einer solchen Frist (als aufschiebende Bedingung) im Vergleich zustimmt.

Natur der Frist: Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist. BGE 134 III 75 E. 2.2. (Pra 2008 Nr. 92) BGer 5A_582/2022 E. 2.1  BGer 4A_19/2017  BGer 5A_950/2016 E. 3.1. KGer VD Plainte/2016/37 E. II.a/aa KGer VD Plainte/2012/4 E. II.f AB TI 15.2010.120 E. 2 AB GE DCSO/560/2007 E. 2.b. AB GE DCSO/282/2007 E. 2.b

Erstreckbarkeit: Die Frist, um die Abtretung zu verlangen, ist erstreckbar. BGer 5A_950/2016 E. 3.1. BGer 7B.206/2005 E. 3 KGer VD Plainte/2016/37 E. II.a/aa AB GE DCSO/250/2016 E. 2. AB GE DCSO/119/2015 E. 2.2. AB TI 15.2014.99 E. 5 AB GE DCSO/282/2007 E. 2.b AB TI 15.2010.130 E. 3.1 Frage offengelassen GVP SG 2014 Nr. 83 E. 5.c Auch bei der Erstreckung der Frist sind Ferien und Feiertage angemessen zu berücksichtigen. AB GE DCSO/119/2015 E. 2.2.

Fristwiederherstellung: Die Frist kann auch wiederhergestellt werden (Art. 33 Abs. 4 SchKG). BGer 5A_582/2022 E. 2.1  BGer 5A_950/2016 E. 3.1. BGer 7B.206/2005 E. 3 BVGE B-997/2018 E. 2.3. BVGE B-994/2018 E. 2.3. BVGE B-992/2018 E. 2.3. AB GE DCSO/342/2022 E. 3.1.  AB GE DCSO/250/2016 E. 3. KGer VD Plainte/2016/37 E. II.a/aa AB TI 15.2010.130 E. 3.1 AB GE DCSO/282/2007 E. 2.b Frage offengelassen GVP SG 2014 Nr. 83 E. 5.c

Auslegung: Es ist eine Auslegungs- und damit eine Rechtsfrage BGer 5C.148/2004 E. 2.1., ob im Gläubigerzirkular bzw. in der Publikation hinreichend klar ist, dass die Abtretung nur für den Fall anerboten wird bzw. verlangt werden kann, dass die Gläubigergesamtheit auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet. BGE 136 III 534 E. 4.2.

Nichtigkeit: Wenn nicht sämtlichen Gläubigern die Möglichkeit eröffnet wurde, die Abtretung zu verlangen, so ist die Abtretungsverfügung nichtig. BGE 136 III 636 E. 2.1. (Pra 2011 Nr. 64; Präzisierung der Rechtsprechung) HGer ZH HG200195 E. 3.3. Überholt ist damit die frühere Rechtsprechung, wonach der Verzicht zwingende Voraussetzung für eine gültige Abtretung war und eine Abtretung oder Abtretungsofferte, die vor einem gültigen Verzichtsbeschluss an einzelne Gläubiger erfolgt, nichtig ist. BGE 136 III 534 E. 4.1., E. 4.3. (mit Verweis auf BGE 79 III 6 E. 2) BGE 134 III 75 E. 2.3. (Pra 2008 Nr. 92; mit Verweis auf BGE 119 III 57 E. 3, E. 4., BGE 102 III 78 E. 3b, BGE 79 III 6 E. 2) BGer 5A_673/2012 E. 3.1.2.

Beachtung der Nichtigkeit: Die Nichtigkeit der Abtretungsverfügung ist jederzeit von Amtes wegen zu beachten und zwar nicht nur von den kantonalen Aufsichtsbehörden, sondern auch vom Bundesgericht (als obere Aufsichtsbehörde), wenn es mit einer Beschwerde in Zivilsachen befasst ist. BGE 134 III 75 E. 2.4. (Pra 2008 Nr. 92) HGer ZH HG200195 E. 3.3. Die Nichtigkeit ist auch von den Zivilgerichten im Abtretungsprozess von Amtes wegen zu beachten. BGE 136 III 534 E. 4.1.  HGer ZH HG200195 E. 3.3.

Offerte, Abtretung zu verlangen als Verfügung?: Das blosse Angebot an die Gläubiger die Abtretung von Ansprüchen der Insolvenzmasse zu verlangen, ist keine Verfügung i.S.v. Art. 17 SchKG, da es keine Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens bedeutet. Es kann deshalb dagegen keine Beschwerde geführt werden. AbR 2012/13 Nr. 15 E. 3.1.3., E. 5.2.2. Frage offengelassen: AbR 2004/05 Nr. 23 E. 1.

Kommentar 20: Dies ist unzutreffend. Das Angebot an die Gläubiger, eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG zu verlangen, ist eine notwendige Voraussetzung für eine spätere Abtretung. Die Abtretung ist eine (besondere) Verwertungsform. Entsprechend stellt das Angebot eine Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens dar. In der Regel erfolgt das Angebot im Rahmen eines Gläubigerzirkulars, welche ohne Weiteres der Anfechtung durch Beschwerde unterliegt.

Abtretungsbegehren

Berechtigung: Die Abtretung kann jeder Gläubiger verlangen BGer 5A_879/2017 E. 3.1. BGer 5A_950/2016 E. 3.1. BGer 5A_99/2007 E. 3.1., der im Kollokationsplan berücksichtig worden ist BGE 145 III 101 E. 4.1.1. BGE 134 III 273 E. 4.4.2. BGer 5A_324/2015 E. 4.2.1.2. BGer 5A_483/2012 E. 5.3.2. BGer 5A_720/2007 E. 2.3.1. BGer 5A_322/2007 E. 4.4.2. BGer 5A_321/2007 E. 4.4.2. BGer 5A_320/2007 E. 4.4.2. BGer 5C.185/2002 E. 2.2.; vgl. auch BGer 7B.97/2004 E. 3.2. AB GE DCSO/278/2018 E. 2.2. BlSchK 2019 73 ff. bzw. jeder rechtskräftig kollozierte Gläubiger  BGer 5A_1044/2019 E. 3.1.  BGer 4C.263/2004 E. 1.2. (nicht abgedruckt in BGE 132 III 222; mit Verweis auf BGE 111 II 81 E. 3a)  AB GE DCSO/290/2021 E. 2.1  KGer BL 420 18 218 E. 6 KGer BL 420 17 371 E. 3 HGer ZH HG120180 E. 3.2.3.2. OGer ZH LB110028 E. II.3. OGer TG RBOG 2012 Nr. 18 E. 2c Präziser: Die Abtretung kann jeder Gläubiger verlangen (der eine Forderung angemeldet hat), solange seine Forderung nicht definitiv aus dem Kollokationsplan entfallen ist. BGE 145 III 101 E. 4.1.1. BGE 138 III 628 E. 5.3.2. BGE 128 III 291 E. 4c BGer 7B.94/2003 E. 4.1., E. 5.1.  AB GE DCSO/290/2021 E. 2.1  AB GE DCSO/170/2019 E. 2.1.1. AB GE DCSO/278/2018 E. 2.2. BlSchK 2019 73 ff. AB GE DCSO/142/2015 E. 4.1. AB GE ACJC/1463/2013 E. 4.1 BlSchK 2013 83 AB GE DCSO/237/2012 E. 2.1. KGer VD Plainte/2009/14 E. II.a AB GE DCSO/282/2007 E. 2.a AB GE DCSO/75/2007 E. 2 AB TI 15.2006.126 E. 6

Zulässigkeit der Abtretung an einen Gläubiger als ehemaligen Rechtsvertreter: Abtretungsgläubiger kann namentlich auch die vormalige Rechtsvertretung sein.  BGer 9C_857/2013 E. 1.2  VGer NW SV 21 3 E. 1.2.1  VerGer NW SV 21 4 E. 1.2.1

Relevanter Zeitpunkt für die Gläubigerqualität: Die Gläubigerqualität muss im Zeitpunkt gegeben sein, wenn die Abtretung verlangt wird. KGer VD Jug/2014/317 E. III.c KGer VD HC/2014/429 E. 3.2.2. KGer VD Jug/2013/104 E. IV.d/bb KGer VD Jug/2011/234 E. IV.d

Bedingte Abtretung: Sofern die Abtretung verlangt wird, bevor die Forderung des Abtretungsgläubigers definitiv kolloziert ist, erfolgt die Abtretung auflösend bedingt, d.h. für den Fall, dass die Forderung (zumindest teilweise) definitiv kolloziert wird..  BGer 4A_465/2022 E. 3.1, E. 3.4.3  KGer VS C1 21 80 E. 11.2   AB GE DCSO/278/2018 E. 2.2., E. 2.3. BlSchK 2019 73 ff. BlSchK 2013 83 OGer TG RBOG 2012 Nr. 18 E. 2c AB GE DCSO/237/2012 E. 2.1. Die Konkursverwaltung kann die Abtretungsverfügung auch einer entsprechenden Bedingung unterstellen. BGer 7B.206/2005 E. 4. In der Zwischenzeit agiert der Abtretungsgläubiger auf eigenes Risiko. BGer 7B.94/2003 E. 5.1. Bis zum Abschluss des Kollokationsprozesses wirkt die Abtretung und der Abtretungsgläubiger kann die abgetretenen Ansprüche auch durchsetzen. BGer 4A_465/2022 E. 3.4.1  AB GE DCSO/278/2018 E. 2.3. BlSchK 2019 73 ff. OGer TG RBOG 2012 Nr. 18 E. 3a  Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Kollokation ist die resolutiv bedingte Abtretung nicht anders zu behandeln als eine unbedingte Abtretung  BGer 4A_465/2022 E. 3.4.1  und wird sofot wirksam.  BGer 4A_465/2022 E. 3.5.1

Bei vollständiger Abweisung der Konkursforderung des Abtretungsgläubiger im Rahmen der Kollokation: Wir die Konkursforderung des Abtretungsgläubiger im Kollokationsprozess rechtskräftige (vollständig) abgewiesen, entfällt nachträglich seine Prozessführungsbefugnis im Abtretungsprozess.  BGer 4A_465/2022 E. 3.4.4  BGer 5A_769/2013 E. 3  BGE 109 III 27 E. 1a  BGE 55 III 63 E. 2  War der Prozess schon rechtshängig, so ergeht ein Nichteintretensentscheid.  BGE E. 3.4.4  BGE 145 III 101 E. 4.1.3  BGE 144 III 552 E. 4.1.2  – Ist bereits ein Urteil ergangen, so bleibt dieses zwar gültig, ein betreit erlangter Proezssgewinn fällt aber in der Konkursmasse zu.  BGer 4A_465/2022 E. 3.4.4, E. 2.5.3  RBOG 2012 Nr. 18 E. 3b

Gläubiger einer aufschiebend bedingten Forderung: Abtretungsgläubiger, deren Forderungen aufschiebend bedingt kolloziert wurden, kommt im Abtretungsprozess ein Rechtsschutzinteresse zu. AppGer BS ZB.2018.36 E. 2.3.1.

Gläubiger einer bei Konkurseröffnung im Prozess liegenden Forderung (Art. 63 KOV): Auch ein Gläubiger, dessen Forderung bei Eröffnung des Konkurses im Prozess liegt und deshalb nur pro memoria im Kollokationsplan aufgeführt wird (Art. 63 Abs. 1 KOV), kann eine Abtretung verlangen. AB GE DCSO/282/2007 E. 2.c Die Abtretung erfolgt bedingt für den Fall der definitiven Zulassung seiner Forderung. BGE 128 III 291 E. 4c/bb BGer 7B.64/2002 E. 4c/bb

Bei Kollokationsprozess über die Forderung des Abtretungsgläubigers: Auch ein Gläubiger, dessen Forderung noch Gegenstand einer Kollokationsklage ist (Art. 250 SchKG) kann die Abtretung verlangen und erhalten, solange seine Forderung (noch) nicht vollständig und rechtskräftig aus dem Kollokationsplan verwiesen worden ist. BGE 138 III 628 E. 5.3.2. (mit Verweis auf BGE 128 III 291 E. 4) BGE 128 III 291 E. 4c/aa (mit Verweis auf BGE 48 III 88)  BGer 4A_465/2022 E. 3.4.2  AB GE DCSO/290/2021 E. 2.1  AB GE DCSO/278/2018 E. 2.2., E. 2.3., E. 3.1. BlSchK 2019 73 ff. AB GE DCSO/282/2007 E. 2.a AB GE DCSO/75/2007 E. 2 Dies gilt, wenn der Gläubiger vom Konkursamt bei Auflage des Kollokationsplanes abgewiesen wurde, er aber Kollokationsklage führt. OGer TG RBOG 2012 Nr. 18 E. 2c Die Abtretung erfolgt in diesen Fällen bedingt für den Fall der (teilweisen) Zulassung der Forderung im Kollokationsplan. BGE 128 III 291 E. 4c/aa BGer 4A_465/2022 E. 3.4.3  BGer 7B.64/2002 E. 4c/aa AB GE DCSO/278/2018 E. 2.2., E. 2.3., E. 3.1. BlSchK 2019 73 ff. OGer TG RBOG 2012 Nr. 18 E. 2c AB GE DCSO/282/2007 E. 2.a AB GE DCSO/75/2007 E. 2

Kommentar 21: Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Zulassungs- (Art. 250 Abs. 1 SchKG) oder einen Wegweisungs-Kollokationsprozess (Art. 250 Abs. 2 SchKG) handelt.

Zweckmässigkeit einer Sistierung des Prozesses: Erfolgt die Abtretung an den Abtretungsgläubiger bedingt, so kann es unter Umständen zweckmässig sein, den Abtretungsprozess zu sistieren, bis über die Kollokation entscheiden worden ist (Art. 126 ZPO). Namentlich für den betroffenen Abtretungsgläubiger kann es allenfalls vorteilhaft sein, die Sistierung zu beantragen, da er sonst Gefahr läuft, im Falle der definitiven (vollständigen) Abweisung seiner Konkursforderung das Prozessrisiko getragen zu haben, ohne jedoch am Prozessgewinn beteiligt zu sein. BGer 4A_465/2022 E. 3.2  BGE 128 III 291 E. 4c/aa

Im negativen Kollokationsprozess (Art. 250 Abs. 2 SchKG): Wenn der Abtretungsgläubiger im negativen Kollokationsprozess vollständig aus dem Kollokationsplan weggewiesen wird, so entfällt die Abtretungsverfügung – und zwar unbesehen der Applikation der Dividende (gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG), welche auf die weggewiesene Forderung entfällt.  AB GE DCSO/290/2021 E. 2.2

Gläubiger mit verspäteter Forderungsanmeldung (Art. 251 SchKG): Ein Gläubiger, welcher seine Forderung im Konkursverfahren verspätet eingibt (Art. 251 SchKG), ist durch die früher ergangenen Entscheidungen und Verfügungen im Konkursverfahren gebunden. BGer 5A_879/2017 E. 4.1. BGer 5A_705/2012 E. 5.3. BGer 5A_247/2011 E. 2. BGer 7B.94/2003 E. 3.1., E. 5.2. Dies gilt namentlich für bereits erfolgte Verzichtsbeschlüsse der Gläubigergesamtheit und bereits erfolgte Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG. BGer 5A_879/2017 E. 3.3. BGer 7B.206/2005 E. 3. BGer 7B.94/2003 E. 3.1. – Ansonsten darf in Bezug auf eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG kein Unterschied gemacht werden zwischen Gläubigern, welche ihre Forderung rechtzeitig und solchen, die ihre Forderung verspätet angemeldet haben. BGer 5A_879/2017 E. 3.3. BGer 7B.206/2005 E. 3. BGer 7B.94/2003 E. 4, E. 5.1. Einem Gläubiger, der seine Forderung verspätet angemeldet hat (Art. 251 SchKG), stehen in Bezug auf Verzichtsbeschlüsse und Angebote zur Forderungsabtretung, welche nach seiner verspäteten Anmeldung erfolgen, die gleichen Rechte zu wie den übrigen Gläubigern. Er hat nur die in Art. 251 SchKG genannten Nachteile zu gewärtigen. BGer 5A_879/2017 E. 3.3.

Keine Abtretung an den Drittschuldner selbst

Ausschluss: Ein Anspruch der Masse, welcher sich gegen den Drittschuldner richtet, kann nicht nach Art. 260 SchKG (wenn dieser gleichzeitig Gläubiger ist) an diesen selbst abgetreten werden. BGE 145 III 101 E. 4.2.2.1. BGE 138 III 628 E. 5.5. (mit Verweis auf BGE 113 III 135 E. 2b, BGE 54 III 211)  BGer 5A_651/2020 E. 3.5.1., E. 3.5.4.  AB GE DCSO/143/2021 E. 2.3  HGer ZH HG120129 E. 5.4. (CAN 2013 Nr. 85) AB GE DCSO/170/2019 E. 2.1.1. AB GE DCSO/82/2019 E. 2.1. AB GE DCSO/278/2018 E. 3.2. KGer BL 420 18 218 E. 6 KGer BL 420 17 371 E. 3 KGer BL 420 17 274 E. 2.1. BlSchK 2013 83 BlSchK 2013 80 AB GE DCSO/237/2012 E. 2.1. RBOG 2011 Nr. 19 E. 2a/cc KGer VD Plainte/2009/14 E. II.b KGer VD Plainte/2010/18 E. 2a/b (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG) AB GE DCSO/75/2007 E. 2 AB TI 15.2008.91 E. 2 AB TI 15.2007.125 E. 4 – Eine solche Konstellation kann auch erst nachträglich eintreten, wenn die Konkursforderung (materiell, d.h. zivilrechtlich) an einen Abtretungsgegner übertragen wird. BGer 7B.18/2006 E. 3.2. – Grund für die Unzulässigkeit ist, dass die Ausführung des Mandates unmöglich ist und dass der prozessführende Abtretungsgläubiger nicht den Prozesserfolg in Anspruch nehmen kann. BGE 145 III 101 E. 4.2.2.1. (mit Verweis auf BGE 39 I 461 E. 1) KGer VD Plainte/2010/18 E. 2a/b (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG) – Das Konkursamt muss eine solche Abtretung verweigern. BGE 145 III 101 E. 4.2.3. Es kann die Abtretungsverfügung auch einer entsprechenden Bedingung unterstellen. BGer 7B.206/2005 E. 4. Zu den Bedingungen vgl. unten

Folge: Eine Abtretung an den Drittschuldner selbst ist nichtig. BGer 7B.18/2006 E. 3.1. (mit Verweis auf BGE 113 III 135 E. 3a.) KGer BL 420 18 218 E. 6. KGer BL 420 17 274 E. 2.1. KGer BL 420 17 371 E. 3 BlSchK 2013 80 HGer ZH HG120129 E. 5.4. (CAN 2013 Nr. 85) RBOG 2011 Nr. 19 E. 2a/cc KGer VD Plainte/2010/18 E. 2a/b (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG) AB TI 15.2008.91 E. 2

Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörden: Bei der Frage der Zulässigkeit der Abtretung an den Drittschuldner selbst handelt es sich um eine Frage des Verfahrensrechts, weshalb die Aufsichtsbehörden darüber entscheiden. BGE 138 III 628 E. 5.5. BGE 145 III 101 E. 4.2.2.1., E. 4.2.3. (mit Verweis auf BGE 113 III 135 E. 3b, BGE 107 III 91 E. 2, BGE 54 III 209, BGE 39 I 461 E. 1, BGE 34 III 85) BGer 7B.18/2006 E. 3.1. AB TI 15.2008.91 E. 2 AB TI 15.2007.125 E. 4 contra: Die Zivilgerichte entscheiden darüber. AB GE DCSO/170/2019 E. 2.1.2. AB GE DCSO/278/2018 E. 3.2. BlSchK 2013 83 AB GE DCSO/237/2012 E. 2.1. AB GE DCSO/75/2007 E. 2 – Wenn ein Sachgericht mit der Frage der Nichtigkeit konfrontiert ist, erscheint es angezeigt, diese Frage den SchKG-Aufsichtsbehörden zur Überprüfung zu überlassen. HGer ZH HG120129 E. 5.5. (CAN 2013 Nr. 85)

Kommentar 22: Die Frage der Beachtlichkeit der Nichtigkeit von betreibungsrechtlichen Verfügungen durch Zivilgerichte sollte gleich wie in anderen Fällen gehandhabt werden. Diesbezüglich scheint in Generalisierung der Regel von Art. 173 Abs. 2 SchKG (welche den Konkursrichter betrifft) die sachgerechte Lösung zu sein, wonach das Zivilgericht die Frage grundsätzlich den Aufsichtsbehörden zum Entscheid vorlegt. Dadurch wird auch Kohärenz geschaffen in Bezug auf die Sichtweise der Aufsichtsbehörden mit jener der Zivilgerichte.


Abtretung an dem Drittschuldner nahestehenden Personen

Höchstrichterlich ungeklärt: Inwiefern eine Abtretung an andere Personen als den Drittschuldner selbst, namentlich an diesem nahestehenden Personen, zulässig ist, ist höchstrichterlich noch (weitgehend) ungeklärt. KGer BL 420 18 218 E. 6 KGer BL 420 17 371 E. 3 KGer BL 420 17 274 E. 2.1. Die Rechtslage ist umstritten. RBOG TG 2011 Nr. 19 E. 2a/dd  Die Äusserung in BGer 5A_651/2020 E. 3.5.1.  eine Abtretung an eine dem Drittschuldner nahestehende Person sei nicht zulässig, erfolgte obiter.

Rechtsmissbrauch (Bundesgericht): Ob eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an eine dem Drittschuldner nahestehende Person zulässig ist, ist eine Frage des materiellen Rechts. Es kann namentlich rechtsmissbräuchlich (i.S.v. Art. 2 ZGB) sein, dass sich der Abtretungsgläubiger (obwohl von diesem verschieden) hinter dem Anspruchsgegner verstreckt oder umgekehrt. Dies ist eine Frage der Transparenz. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sollte aber restriktiv gehandhabt werden. BGE 145 III 101 E. 4.2.3. (mit Verweis auf BGE 107 III 91 E. 3b in fine) Die Abtretung ist rechtsmissbräuchlich, wenn damit nur der Zweck verfolgt wird, die Geltendmachung der abgetreten Forderung zu verhindern. AB TI 14.2011.213 E. 11

Tendenz in der kantonalen Rechtsprechung: Ein Anspruch kann nicht an Personen abgetreten werden, welche dem Drittschuldner nahestehend sind. KGer BL 420 18 218 E. 6 KGer BL 420 17 274 E. 3.1., E. 3.1. HGer ZH HG120129 E. 5.4. (CAN 2013 Nr. 85) RBOG TG 2011 Nr. 19 E. 2a Die Konkursverwaltung hat einen solchen Antrag eines Konkursgläubigers auf Abtretung stets zurückzuweisen, wenn die Abtretung eine Benachteiligung der Masse nach sich ziehen würde. KGer BL 420 18 218 E. 6 KGer BL 420 17 371 E. 2

Zulässigkeit bejaht: Eine allgemeine Interessenkollision aufgrund der Firmenstruktur allein schliesst die Abtretung jedoch nicht aus. KGer BL 420 18 218 E. 7.3 So war eine Abtretung an die Muttergesellschaft der (solidar-)schuldnerischen Drittschuldner-Gesellschaft bzw. der Tochtergesellschaft zulässig. BGE 138 III 628 E. 5.5. KGer BL 420 18 218 E. 7.3 Ebenso genügt eine familiäre Nähe (in casu verlangte die Schwiegermutter im Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft ihres Sohnes die Abtretung von Ansprüchen gegenüber der Schwiegertochter) für sich nicht, um eine Abtretung auszuschliessen. KGer BL 420 17 371 E. 6.2

Zulässigkeit verneint: Wenn dagegen der die Abtretung verlangende Gläubiger und der Gemeinschuldner in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bilden, indem betreffend Interessenlage eine Nähe besteht, welche einer tatsächlichen Identität gleichkommt (in casu war die die Abtretung verlangende Gläubigerin alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Forderungsschuldnerin), ist die Zulässigkeit zu verneinen. KGer BL 420 17 371 E. 5 Eine Abtretung scheidet auch aus, wenn aufgrund der persönlichen Verbindungen eine Anspruchsverfolgung als bloss theoretische Möglichkeit erscheint. KGer BL 420 17 274 E. 2.1. So verhielt es sich, als sich in casu eine Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht den Anspruch gegen einen (ihrer) zwei Partner abtreten lassen wollte. RBOG TG 2011 Nr. 19 E. 2d

Folge einer unzulässigen Abtretung: Erweist sich die Abtretung an eine nahestehende Person als unzulässig, dann ist die Abtretung nichtig. KGer BL 420 17 371 E. 5 HGer ZH HG120129 E. 5.4. (CAN 2013 Nr. 85) RBOG TG 2011 Nr. 19 E. 2a

Zuständigkeit zur Beurteilung: Über die Fragen des materiellen Rechts (wie den Rechtsmissbrauch) entscheidet das sich mit dem abgetretenen Anspruch befasste Zivilgericht und nicht das Konkursamt bzw. die SchKG-Aufsichtsbehörden. BGE 145 III 101 E. 4.2.2.1., E. 4.2.3. (mit Verweis auf BGE 107 III 91 E. 2) BGE 138 III 628 E. 5.5. AB GE DCSO/170/2019 E. 2.1.2. AB GE DCSO/278/2018 E. 3.2. BlSchK 2013 83 AB GE DCSO/237/2012 E. 2.1. AB GE DCSO/75/2007 E. 2 KGer VD Plainte/2009/14 E. II.b AB TI 15.2008.91 E. 2 AB TI 15.2007.125 E. 4 AB TI 15.2007.43 E. 4 contra: d.h. Zuständigkeit des Konkursamtes und der Aufsichtsbehörden: BlSchK 2013 80 f. KGer BL 420 17 371 E. 5 KGer BL 420 17 274 E. 2.1. HGer ZH HG120129 E. 5.4. (CAN 2013 Nr. 85) RBOG TG 2011 Nr. 19 E. 2a – Das Zivilgericht kann die Abtretung nicht abändern. Es kann aber die Rechtsfolge gestützt auf Art. 2 ZGB verweigern. BGE 145 III 101 E. 4.2.2.1., E. 4.2.3. KGer VD Plainte/2013/104 E. II.c/cc

Vorgehen des Konkursamtes bei Rechtsmissbrauch: Wenn nur ein Abtretungsgläubiger agiert (und Rechtsmissbrauch vorliegt bzw. die Abtretung unzulässig ist), dann kann das Konkursamt verfahren, wie wenn keine Abtretung verlangt worden wäre und den Anspruch versteigern oder freihändig verwerten (Art. 260 Abs. 3 SchKG). BGE 145 III 101 E. 4.2.3. – Bei mehreren Abtretungsgläubigern genügt der Umstand, dass eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, um im Grundsatz die Masse vor nachteiligen Handlungen einzelner zu schützen. Bei Bedarf, wenn der Zivilrichter zum Schluss kommt, dass die Inkonvenienz im Prozess dermassen ist, dass die Durchsetzung des materiellen Rechts gefährdet ist, kann er in Anwendung des Rechtmissbrauchsverbots einen (Feststellungs-)Entscheid fällen und die Unmöglichkeit der Mandatserfüllung feststellen. BGE 145 III 101 E. 4.2.3.

Abtretungsverfügung

Rechtsanspruch

Rechtsanspruch/kein Ermessen des Amtes: Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gläubiger einen Rechtsanspruch auf Erlass der Abtretungsverfügung.  BGer 5A_651/2020 E. 3.5.1.  BGer 5A_324/2015 E. 4.2.1.2. AB GE DCSO/278/2018 E. 2.2. BlSchK 2019 73 ff. Dem Amt kommt kein Ermessenspielraum zu. AB TI 15.2010.130 E. 3.3

Zeitliche Zulässigkeit zum Erlass einer Abtretungsverfügung

Nach Abschluss des Konkursverfahrens?: Nach Abschluss des Konkursverfahrens besteht keine Möglichkeit mehr Abtretungsverfügungen auszustellen in Bezug auf strittige Ansprüche, welche während der Dauer des Konkurses schon bekannt waren. BGE 127 III 526 E. 3. (Pra 2002 Nr. 10; mit Verweis auf BGE 120 III 36 E. 3 und die dort zitierten Entscheide) Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abtretung (Verzicht der Gläubigergesamtheit und Stellen eines Abtretungsbegehrens) erfüllt sind, wurde die Abtretung vom Gläubiger schon erworben. Es musste nur noch die Übergabe der Abtretungsurkunde vollendet werden. Wenn dies wegen eines Fehlers des Konkursamtes nicht geschah und das Konkursverfahren (verfrüht) geschlossen wurde, kann gleichsam nach Schluss des Konkursverfahrens die Abtretungsverfügung ausgestellt werden. BGE 127 III 526 E. 3. (Pra 2002 Nr. 10)

Kommentar 23: In der Sache ist es nachvollziehbar, dass das Bundesgericht die Abtretung nicht an einem Säumnis des Konkursamtes scheitern lassen wollte. Aus rechtlicher Sicht überzeugt der Entscheid jedoch nicht: Die sachlichen Voraussetzungen, um eine Abtretungsverfügungen zu erlassen, waren zwar vor Schluss des Konkursverfahrens erfüllt. Die Übertragung des Prozessführungsrechts findet jedoch nur und erst mit Ausfertigung und Übergabe (d.h. mit Eröffnung) der Abtretungsverfügung statt. Erst die Verfügung überträgt das Prozessführungsrecht. Somit ist es auch unzutreffend, wenn das Bundesgericht sagt, die Abtretung sei vom Gläubiger schon vor Schluss des Konkursverfahrens erworben worden. Zudem erlöscht mit Abschluss des Konkursverfahrens die Zuständigkeit des Konkursamtes, über Vermögenswertenstände der Masse zu verfügen (BGE 120 III 36 E. 3 BGer 5F_14/2016 E. 1.3.3., E. 1.4. BGer 4A_188/2008 E. 4.4.). Namentlich können keine Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG mehr ausgestellt werden (ausgenommen in Bezug auf neu entdeckte Ansprüche im Rahmen eines Nachkonkurses i.S.v. Art. 269 Abs. 3 SchKG; BGE 120 III 36 E. 3, BGE 48 III 12 E. 3).


Wirkung für die Insolvenzmasse

Verlust des Prozessführungsrechts der Insolvenzmasse: Mit Erlass der Abtretungsverfügung verliert die Masse das Prozessführungsrecht über den abgetretenen Anspruch. GVP SG 2016 Nr. 79 E. 3.b VGer ZH SB.2016.00032 E. 4.2. KGer VD Jug/2014/213 E. III.a AB GE DCSO/379/2012 E. 2.2. HGer ZH HG110215 E. 1.2.

Natur

Verfügung: Die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG ist eine betreibungsrechtliche zustimmungsbedürftige AB GE DCSO/237/2012 E. 2.1. AB GE DCSO/75/2007 E. 2 Verfügung des Konkursamtes KGer BL 420 11 6 E. 2.2 (BlSchK 2012 152) und kann mit Beschwerde (Art. 17 SchKG) vor den Aufsichtsbehörden angefochten werden. BGE 145 III 101 E. 4.2.3. AB GE ACJC/1146/2015 E. 3.1.

Formular

Obligatorische Verwendung: Für die Abtretungsverfügung besteht ein einheitliches Formular (Formular Nr. 7; Art. 2 Ziff. 6 KOV). BGE 145 III 101 E. 4.1.3. BGer 5A_318/2018 E. 4.3.2. BGer 4A_174/2007 E. 3.3. BGer 5A_99/2007 E. 3.1. BGer 5P.60/2007 E. 2.3.2., E. 2.3.5. BGer 7B.206/2005 E. 4. Dieses ist obligatorisch (Art. 80 Abs. 1 KOV). BGE 139 III 384 E. 2.2.2. BGer 5P.60/2007 E. 2.3.2. BGer 5C.194/2001//5C.210/2001//5C.223/2001 E. 5a KGer BL 420 11 6 E. 2.2 (BlSchK 2012 152) AB GE DCSO/436/2009 E. 3.a PKG 2006 Nr. 16 E. 3.a – Die Konkursämter können eigene Formulare herstellen und verwenden; diese haben inhaltlich dem Formular der Mustersammlung zu entsprechen (Art. 2 Abs. 2 VFRR). BGE 139 III 384 E. 2.2.2. BGer 4A_165/2021 E. 3  BGer 5A_1044/2019 E. 3.2.  BGer 5C.194/2001//5C.210/2001//5C.223/2001 E. 5a  AB GE DCSO/333/2022 E. 2.1.1. Insofern muss nicht zwingend das obligatorische Formular Nr. 7F verwendet werden, zumal es sich beim Obligatorium nur um eine Ordnungsvorschrift handelt. AB TI 15.2002.00003 E. 3 (mit Verweis auf BGE 120 III 166)

Kommentar 24: Es können namentlich die im Einzelfall gebotenen Änderungen vorgenommen werden; insbesondere können (und sollen, um klare Rechtsverhältnisse zu schaffen) Bedingungen aufgenommen werden vgl. oben und vgl. unten


Frist zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs

Angemessene Frist/Ermessensentscheid: Die Konkursverwaltung kann eine Frist ansetzen, um den Anspruch gerichtlich geltend zu machen (Formular Nr. 7 K Ziff. 6). Die Frist muss den Umständen entsprechend angemessen sein. AB GE DCSO/60/2019 E. 2.1. Dabei ist auch auf die Komplexität der abgetretenen Ansprüche abzustellen. KGer BL 420 11 6 E. 2.3 (BlSchK 2012 153; wonach in casu eine Frist von einem Monat um aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche und paulianische Anfechtungsansprüche „mitunter zu den schwierigsten Verfahren“ gehören, so dass eine [nicht erstreckbare] Frist von einem Monat als unangemessen beurteilt und auf sechs Monate [mit einmaliger Erstreckungsmöglichkeit] festgesetzt wurde) AB TI 15.2010.34 E. 2 Die Frist darf nicht so kurz sein, dass die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche illusorisch ist. Die Bemessung der Länge der Frist ist ein Ermessensentscheid. AB TI 15.2010.34 E. 2.2 AB TI 15.2010.106 E. 1

Erstreckbarkeit der Frist: Die Frist ist erstreckbar. BGer 5A_483/2012 E. 5.3.3., E. 5.4. BGer 5A_107/2012 E. 4.5. KGer VD Plainte/2015/36 E. IV.b KGer VD Plainte/2015/35 E. III.d/bb AppGer VD Plainte/2012/23 E. II.b KGer VD Plainte/2012/4 E. II.f AB TI 14.2012.181 E. 9 KGer BL 420 11 6 E. 2.3 (BlSchK 2012 152 f.) AB TI 15.2010.34 E. 2 AB TI 15.2010.106 E. 1 Die Bemessung der Fristverlängerung ist ein Ermessensentscheid. AB TI 15.2010.34 E. 2, E. 3 AB TI 15.2002.00003 E. 6.1 vgl. auch BGer 5A_879/2017 Sachverhalt A.a. BGer 4A_457/2014 Sachverhalt A.e. BGer 4A_188/2008 Sachverhalt A.d. BGer 4C.363/2006 Sachverhalt A.d. BGer 4C.165/2000 Sachverhalt A.c. KGer VD Jug/2011/188 E. II. Die Frist kann auch noch nach Schluss des Konkursverfahrens erstreckt werden. AppGer VD Plainte/2012/23 E. II.b

Bei mehreren Abtretungsgläubigern: Wenn mehrere Gläubiger die Abtretung (desselben Anspruchs) verlangen, dann muss die Konkursverwaltung ihnen eine gleichlange Frist ansetzten. Wenn nachfolgend eine Fristverlängerung verlangt wird, muss diese wiederum für alle Abtretungsgläubiger gleich lang sein. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. AB GE DCSO/131/2019 E. 2.1.2. KGer VD Plainte/2015/36 E. IV.b KGer VD Plainte/2015/35 E. III.c (je mit Verweis auf BGE 40 III 431, BGE 121 III 291 E. 3b) AB TI 15.2010.34 E. 2, E. 3 (mit Verweis auf BGE 121 III 291 E. 3b/3c) AB TI 15.2002.00003 E. 6.3 Für eine einheitliche Fristverlängerung ist jedoch erforderlich, dass alle Abtretungsgläubiger eine Fristverlängerung beantragt haben. AB TI 15.2010.34 E. 2, E. 3 (mit Verweis auf BGE 121 III 291 E. 3a/3b) Es widerspricht dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht, wenn unterschieden wird zwischen Abtretungsgläubiger, die um eine Fristverlängerung innert Frist ersuchten, und solchen, die die Frist – trotz formeller Androhung des Widerrufs der Abtretung im Fall der Unstätigkeit – ohne zu reagieren, verstreichen lassen. OGer ZH PS180141 E. 3.2.2. (mit Verweis auf BGE 121 III 291 E. 3b) – Die Verletzung dieser Regeln dürfte die Nichtigkeit zur Folge haben. KGer VD Plainte/2015/36 E. V.c/bb KGer VD Plainte/2015/35 E. IV.d/bb (Frage in beiden Entscheiden offengelassen)

Fristwiederherstellung: Die Frist kann (i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG) restituiert werden. BGer 5A_582/2022 E. 2.7  AppGer VD Plainte/2012/23 E. II.b AB TI 15.2010.34 E. 2 AB TI 15.2008.82 E. 1.1 AB TI 15.2002.00003 E. 6.1

Kasuistik zur Fristansetzung

Natur der Frist: Bei der Frist, um den abgetretenen Anspruch geltend zu machen, handelt es sich um eine Ordnungs– und nicht um eine Verwirkungsfrist. BGer 5P.60/2007 E. 2.3.2. BGer 5C.54/2007 E. 2.3.2. BGer 5C.194/2001//5C.210/2001//5C.223/2001 E. 5a (mit Verweis auf BGE 121 III 291 E. 3c)  HGer ZH HG170246 E. 1.2.2.  HGer ZH HG120180 E. 1.5. KGer VD Jug/2011/188 E. III. KGer BL 200 10 109/ZWH E. 2 Verweis: zum Sonderfall, bei der Fortführung eines hängigen Prozesses vgl. unten

Folgen des Fristablaufs: Der Ablauf der in der Abtretungsverfügung angesetzten Frist führt nicht automatisch zum Wegfall der Abtretungsverfügung. Es findet keine Verwirkung ex lege zufolge Ablauf der Klagefrist statt. KGer GR KSK 21 81 E. 1.2.3.  KGer VD Plainte/2015/36 E. V.a KGer VD Plainte/2015/35 E. IV.a KGer VD Jug/2011/188 E. III.

Widerruf der Abtretungsverfügung zufolge Fristablauf: Die Konkursverwaltung kann nach Fristablauf einen Widerruf verfügen. BGer 5A_16/2023 E. 6.1.3  BGer 4A_165/2021 E. 3.1.1.  CdJ GE ACJC/1612/2023 E. 3.1.2  Mit dem Widerruf entfällt die Abtretung. BGE 138 III 628 E. 5.3.2. (mit Verweis auf BGE 121 III 291 E. 3c) BGer 4A_230/2014 E. 6. BGer 5A_483/2012 E. 5.3.2. BGer 5P.60/2007 E. 2.3.2. BGer 5C.194/2001//5C.210/2001//5C.223/2001 E. 5a AB GE DCSO/131/2019 E. 2.1.2. KGer VD Jug/2017/47 E. III.c KGer VD Jug/2015/351 E. VI.a KGer BL 420 11 6 E. 2.2 (BlSchK 2012 152) KGer BL 200 10 109/ZWH E. 2 HGer ZH HG120180 E. 1.5. – Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen. BGer 5C.194/2001//5C.210/2001//5C.223/2001 E. 5a (mit Verweis auf BGE 63 III 70 E. 3, BGE 65 III 1 E. 1) KGer VS C1 22 32 E. 4.4.  KGer VD Plainte/2015/36 E. V.a AppGer VD Plainte/2012/23 E. II.b KGer BL 420 11 6 E. 2.2 (BlSchK 2012 152) KGer BL 200 10 109/ZWH E. 2 HGer ZH HG110215 E. 1.2. Solange die Frist (gemeint wohl die Abtretungsverfügung – Hinweis des Verfassers) nicht widerrufen wird, gilt sie als stillschweigend verlängert. BGer 5P.60/2007 E. 2.3.1. (mit Verweis auf BGE 64 III 107 E. 1) BGer 5C.54/2007 E. 2.3.2. (mit Verweis auf BGE 64 III 107 E. 1) KGer VS C1 22 32 E. 5.3.  HGer ZH HG170246 E. 1.2.2.  AppGer VD Plainte/2012/23 E. II.b KGer BL 420 11 6 E. 2.2 (BlSchK 2012 152) KGer BL 200 10 109/ZWH E. 2 HGer ZH HG120180 E. 1.5. contra: In BGer 4A_77/2014 E. 5. genügte dem Bundesgericht (in der Konstellation von mehreren Abtretungsgläubigern), dass bis zum Ablauf der Frist nur einzelne geklagt hatten und andere nicht, so dass die Prozessführungsbefugnis der klagenden Abtretungsgläubiger als gegeben erachtet wurde. HGer SG HG.2002.81 E. 4 – Vom Abtretungsgläubiger kann nicht verlangt werden, dass er innert Frist nachweist, den Anspruch geltend gemacht zu haben. Wenn das Amt die Abtretung zufolge Verstreichens der Frist widerrufen will, dann muss es dem Abtretungsgläubiger vorgängig Frist ansetzen, um den Nachweis der klageweisen Geltendmachung zu erbringen. AB TI 15.2009.80 E. 2 AB TI 15.2005.98 – Der Widerruf kann auch noch nach Abschluss des Konkursverfahrens erfolgen. AB TI 15.2005.107 E. 3.2.

Kommentar 25: Die Rechtsprechung gemäss BGer 4A_77/2014 E. 5. überzeugt nicht und widerspricht der sonstigen Rechtsprechung. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit, gerade auch für das Gericht, welches aufgrund der Abtretungsverfügung die Prozessvoraussetzungen prüfen muss (vgl. auch unten), muss der Widerruf der Abtretung durch die Konkursverwaltung in jedem Fall schriftlich und ausdrücklich erfolgen.

Restriktionen für die Konkursverwaltung: Mit Erlass der Abtretungsverfügung verliert die Masse jede Verfügungsbefugnis und Kontrolle über den abgetretenen Anspruch. Vgl. oben Solange die Abtretungsverfügung nicht widerrufen wurde, ist der Versuch der Konkursverwaltung, über den abgetretenen Anspruch zu verfügen, unzulässig. BGer 7B.18/2006 E. 4.3.1. (mit Verweis auf BGE 115 III 76 E. 2) – Wenn der Abtretungsgläubiger (vor oder nach Fristablauf) von seinem Prozessführungsrecht Gebrauch gemacht hat, so kann die Abtretungsverfügung nicht mehr widerrufen werden. BGer 5C.194/2001//5C.210/2001//5C.223/2001 E. 5a (mit Verweis auf BGE 65 III 1 E. 2)

Bedingungen

Zulässigkeit: Die Konkursverwaltung kann die Abtretungsverfügung den ihr notwendig und opportun erscheinenden Bedingungen unterstellen. BGer 4A_465/2022 E. 3.1  BGer 5A_16/2023 E. 6.1.3.1.  BGer 5A_99/2007 E. 3.1. (verschieden jenen gemäss dem amtlichen Formular Nr. 7; vgl. dazu oben)  BGer 5A_99/2007 E. 3.1.  Dabei dürfen sich die Bedingungen auch von jenen unterscheiden, welche im amtlichen Formular Nr. 7 (vgl. dazu oben [32 weg]) aufgeführt sind, sofern sie zur Wahrung der Interessen der Masse notwendig oder zweckmässig erscheinen  BGer 5A_16/2023 E. 6.1.3.2.  Zulässig sind etwa die auflösende Bedingung bei Wegfall der Gläubigereigenschaft in einem Kollokationsprozess oder dass der Abtretungsgläubiger nicht Schuldner des abgetretenen Anspruchs ist bzw. wird. BGer 4A_465/2022 E. 3.4.3  BGer 7B.206/2005 E. 4. Verweis: zu weiteren möglichen Bedingungen vgl. oben und vgl. oben

Erstattung des vom Gemeinschuldner früher geleisteten Kostenvorschusses an die Konkursmasse: Wenn der stritten Anspruch, welcher i.S.v. Art. 260 SchKG abgetreten wird, bereits Gegenstand eines Prozesses ist, in welchem der Gemeinschuldner früher einen Kostenvorschuss ans Gericht bezahlen musste, so kann die Konkursverwaltung die Abtretungsverfügung von der Zahlung des Abtretungsgläubigers an die Konkursmasse im Umfang des Vorschusses abhängig machen.  BGer 5A_16/2023 E. 6.1.4.2, E. 6.2.  (mit Verweis auf BGer 7B.51/1998 E. 2)  Es liegt im Ermessen des Abtretungsgläubigers, ob er den Prozess führen will und die bereits vom Gemeinschuldner vorgeschossenen Kosten trägt.  BGer 5A_16/2023 E. 6.2.  –  Der Abtretungsgläubiger muss für die vom Gemeinschuldner bereits ans Gericht geleistenen Kosen nicht nur Sicherheit leisten; er muss vielmehr Zahlung an die Konkursmasse leisten.  BGer 5A_16/2023 E. 6.2.

Auslegung und Umfang der Abtretungsverfügung

Keine Umdeutung: Ein Entscheid der Konkursverwaltung, einen Aussonderungsanspruch gutzuheissen, kann nicht in eine Abtretungsverfügung i.S.v. Art. 260 SchKG „umgedeutet“ („convertir“) werden. BGer 4A_185/2011 E. 2.1.

Rechtsfrage: Ob sich das Prozessführungsrecht aus der Abtretungsverfügung ergibt, sowie der Umfang des Prozessführungsrechts sind Rechtsfragen. BGer 5A_318/2018 E. 4.3.2. BGer 4A_470/2017 E. 2.3.1. BGer 5P.242/2004 E. 2.2. BGer 5C.148/2004 E. 2.1.

Auslegungsregeln/Grundsatz: Eine Abtretungsverfügung des Konkursamtes gemäss Art. 260 SchKG ist im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung der Prozessführungsbefugnis sinngemäss nach den Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen HGer ZH HG110215 E. 1.2. HGer ZH HG130071 E. 1.2.2., insbesondere gemäss Art. 18 OR, auszulegen  BGer 4A_294/2020 E. 2.4  BGer 5A_843/2015 E. 4.1. (nicht publiziert in BGE 143 III 167) BGer 4A_381/2012 E. 2.3. BGer 4C.165/2000 E. 4b, E. 4c (mit Verweis auf BGE 107 III 91 E. 1 und BGE 92 III 57 E. 1).

Auslegungsregeln/weites Verständnis: Die gemäss Art. 260 SchKG abgetretenen Ansprüche beruhen in der Regel auf einer unklaren oder zumindest zweifelhaften Rechts(grund)lage und sind strittig, was eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abtretung ist (mit Verweis auf BGE 108 III 21 E. 1). In Anbetracht dieser faktischen und rechtlichen Situation ist der Umfang der Abtretung in einem weiten Sinn zu verstehen. Es ist all Dasjenige darunter zu subsumieren, was direkt oder sinngemäss dem der Masse möglicherweise zustehenden Aktivum als Vermögenswert entspricht. BGer 4A_294/2020 E. 2.4  BGer 4A_381/2012 E. 3.2. BGer 4C.165/2000 E. 4a, E. 4b HGer ZH HG130071 E. 1.2.2. HGer ZH HG110215 E. 1.2.

Auslegung/massgeblicher Sachverhalt: Bei einer Forderung (wie einem Anfechtungsanspruch) ist auf den massgeblichen Lebenssachverhalt abzustellen, der als Grundlage des Anspruchs dienen soll. BGer 4A_381/2012 E. 2.3. (in casu war der Anspruch von der Abtretungsverfügung nicht erfasst) BGer 4C.165/2000 E. 4a, E. 4b (in casu war Anspruch von der Abtretungsverfügung erfasst). HGer ZH HG130071 E. 1.2.2. vgl. auch BGer 5A_318/2018 E. 4.3.2. und KGer NE CACIV.2013.43 E. 3.c

Objektive/subjektive Auslegung: Der Sinn der Abtretungsverfügung ist aus deren Wortlaut und aus dem Beschluss der Gläubigergesamtheit zu ermitteln. BGer 5C.148/2004 E. 2.1. Da sich der Antrag für den Verzichtsbeschluss und die Abtretungsverfügung an sämtliche Gläubiger richtet, ist die Abtretungsverfügung objektiv auszulegen  BGer 4A_294/2020 E. 2.4  BGer 4A_470/2017 E. 2.3.1. BGer 5C.148/2004 E. 2.1., so wie ihn Gläubiger und Dritte verstehen durften und mussten. BGer 5P.242/2004 E. 2.2. BGer 5C.148/2004 E. 2.1. Bei der Auslegung können zwar die subjektiven Meinungen der Beteiligten Hinweise auf den objektiven Sinn der Abtretungsverfügung geben. Der subjektive Wille der unmittelbar Beteiligten ist indessen nicht allein massgebend. BGer 5P.242/2004 E. 2.2. BGer 5C.148/2004 E. 2.1. Vielmehr muss sich der Sinn der Verfügung aus sich selbst ergeben, weil sie auch Gläubigern gegenüber Wirkungen entfaltet, die am Entstehen der Verfügung nicht beteiligt waren. BGer 5C.148/2004 E. 2.1. Auch wenn es sich bei der Auslegung um eine Rechtsfrage handelt, ist auf den Inhalt der Abtretungsverfügung und auf die konkreten Umstände abzustellen. BGer 4A_470/2017 E. 2.3.1. – Wenn der Abtretungsgläubiger selbst die Inventarisierung von Ansprüchen verlangt und diese dabei (einschränkend) umschreibt, so muss er sich bei der Auslegung diese Einschränkung entgegenhalten lassen. vgl. BGer 4A_381/2012 E. 2.3.

Einmaligkeit/Mehrmaligkeit der Abtretung

Grundsatz: Die Insolvenzmasse kann denselben Anspruch nur einmal zur Abtretung anbieten und auch nur einmal abtreten. BGer 5C.148/2004 E. 2.6. (mit Verweis auf BGE 115 III 76 E. 2)

Ausnahme: Wenn zulässigerweise die erste Gläubigerversammlung auf die Geltendmachung eines strittigen Anspruches verzichtet hat (und kein Gläubiger die Abtretung verlangt hat), kann nachfolgend die zweite Gläubigerversammlung auf diesen Entscheid zurückkommen und anders entscheidet. Vorausgesetzt ist, dass keine Rechte Dritter verletzt sind. Insofern können Ansprüche auch zweimal zur Abtretung anerboten werden. BGE 138 III 219 E. 3.3.3., E. 3.3.3., E. 3.4.1. (Pra 2012 Nr. 121; mit Verweis auf BGE 56 III 158 [Pra 1920 Nr. 189]) AB TI 15.2010.130 E. 3.1 – Vorbehalten ist auch der Fall, dass der Anspruch nachfolgend zum ersten Verzicht nicht bereits durch Versteigerung oder Freihandverkauf verwertet worden ist (Art. 260 Abs. 3 SchKG). AB TI 15.2010.130 E. 3.1

Legitimation zur SchKG-Beschwerde

Legitimation der Insolvenzgläubiger: Insolvenzgläubiger sind legitimiert, gegen den Verzichtsbeschluss der Gläubigermehrheit bzw. die Abtretungsverfügung SchKG-Beschwerde zu führen. BGE 138 III 219 E. 2.5. (Pra 2012 Nr. 121)

Grundsatz: keine Beschwerdelegitimation des Abtretungsgegners in Bezug auf die Abtretungsverfügung: Der Abtretungsgegner (Drittschuldner) kann grundsätzlich keine SchKG-Beschwerde (Art. 17 SchKG) führen gegen die Abtretungs- oder andere Verfügungen im Zusammenhang mit der Abtretung (wie den Kreis der Abtretungsgläubiger, die Bestätigung oder den Widerruf der Abtretungsverfügung, die Verlängerung der Frist, um den Anspruch geltend zu machen, oder die Modalitäten der Abtretungsverfügung). BGE 139 III 504 E. 3.3. BGE 139 III 384 E. 2.2.2. (Pra 2014 Nr. 18) BGer 5A_318/2018 E. 4.3.1. BGer 5A_324/2015 E. 3.1.1. BGer 5A_483/2012 E. 5.3.3., E. 5.4. BGer 4C.165/2000 E. 4b BJM 2013 21 f. (CAN 2013 Nr. 79) AppGer VD Plainte/2012/23 E. II.a/dd Der Abtretungsgegner ist auch nicht legtimiert, geltend zu machen, die Abtretung sei inopportun. KGer VD Plainte/2019/6 E. II.d. KGer VD Plainte/2019/7 E. II.d. – Der Abtretungsgegner, der nicht selbst Gläubiger ist, kann seine Einwendungen, namentlich solche gegen Bestand und Umfang der gegen ihn gerichteten Forderung, im Zivilprozess vorbringen. BGE 139 III 384 E. 2.2.2. (Pra 2014 Nr. 18) BGer 7B.153/2003 E. 3.1. BJM 2013 21 f. (CAN 2013 Nr. 79)

Ausnahme I: Abtretungsgegner ist gleichzeitig Gläubiger: Wenn der Drittschuldner gleichzeitig Konkursgläubiger ist, dann steht seine doppelte Stellung nicht entgegen, dass er seine Gläubigerrechte wahrnimmt und Beschwerde führt.  BGE 146 III 113 E. 3.3.5.  BGer 5A_324/2015 E. 3.1.1. (mit Verweis auf BGE 119 III 81 E. 2) KGer VD Plainte/2019/6 E. II.b. KGer VD Plainte/2019/7 E. II.b.

Ausnahme II: Unmittelbare Betroffenheit des Abtretungsgegners: Der Abtretungsgegner/Drittschuldner (der nicht selbst Gläubiger ist) ist dann zur SchKG-Beschwerde (Art. 17 SchKG) in Bezug auf Verfügungen des Konkursamtes im Zusammenhang mit der Abtretung legitimiert, wenn er durch die Abtretungsverfügung unmittelbar betroffen ist.  BGer 4A_545/2019 E. 4.5.2.  BGer 5A_318/2018 E. 4.3.1. KGer VD Plainte/2019/6 E. II.b. KGer VD Plainte/2019/7 E. II.b. Dies ist der Fall, wenn (i) diese den Abtretungsgegner dem Risiko aussetzt, für denselben Anspruch mehrmals belangt zu werden BGer 4A_545/2019 E. 4.5.2., (ii) die Abtretungsverfügung nicht auf einem Verzichtsbeschluss der Masse beruht BGer 7B.19/2006 E. 3.1., (iii) nicht allen Gläubigern die Möglichkeit eingeräumt wurde, Abtretungsbegehren zu stellen (mit Verweis auf BGE 79 III 6 E. 1), (iv) die Verfügung unter Umständen ausgestellt worden ist, die es Gläubigern erlauben würde, nachträglich Abtretungsbegehren zu stellen BGE 139 III 504 E. 3.3. BGer 5A_318/2018 E. 4.3.1. BGer 5A_483/2012 E. 5.3.3. (mit Verweis auf BGE 53 III 71) oder (v) bei einem Nachkonkurs (Art. 269 SchKG), wenn sich klarerweise aus den Akten ergibt, dass die Abtretung offensichtlich zu Unrecht erfolgte (weil es sich nicht um eine i.S.v. Art. 269 SchKG neu entdeckte Forderung handelt). BGer 7B.153/2003 E. 3.1.

Beschwerdelegitimation des Gemeinschuldners: Die Bestimmung von Art. 260 SchKG schützt die Interessen der Gläubiger und jene des Drittschuldners, nicht aber jene des Gemeinschuldners. Er ist deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert. GVP SG 2016 Nr. 79 E. 3.b/3c

Beschwerdelegitimation des Gemeinschuldners im Nachkonkurs (Art. 269 SchKG): vgl. dazu Art. 269 Abs. 3 SchKG

Prüfungsbefugnis

Prüfungsbefugnis des Zivilgerichts in Bezug auf die Abtretungsverfügung: Es ist nicht Sache des Zivilrichters BGE 132 III 564 E. 6.1. BGer 5A_483/2012 E. 5.3.3., sondern der SchKG-Aufsichtsbehörden, die Abtretungsverfügung auf ihre Rechtsmässigkeit zu prüfen. BGE 145 III 101 E. 4.2.1. BGE 132 III 342 E. 2.2.1., E. 2.4. BGer 5A_16/2023 E. 6.1.3.1. BGer 5A_318/2018 E. 4.3.1. BGer 4A_574/2015 E. 3.3. (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG) BGer 4C.165/2000 E. 4b HGer ZH HG200195 E. 3.3.  KGer VD HC/2020/884 E. 4.2  KGer BL 420 18 218 E. 2 KGer BL 420 17 274 E. 1.2. KGer BL 420 17 371 E. 2 KGer VD ML/2016/260 E. II.b HGer ZH HG120180 E. 3.2.3.2. OGer ZH LB110028 E. II.3. AB GE ACJC/1146/2015 E. 3.2. KGer VD HC/2010/476 E. 5 GVP SG 2000 Nr. 41 – Ausnahmsweise kann das Zivilgericht in Fällen der Nichtigkeit (Art. 22 SchKG; Verweis: vgl. dazu oben) die Rechtmässigkeit der Abtretungsverfügung überprüfen BGE 134 III 75 E. 2.4. (Pra 2008 Nr. 92) BGer 4C.165/2000 E. 4b (mit Verweis auf BGE 111 II 81) HGer ZH HG200195 E. 3.3.  bzw. die Nichtigkeit ist im Abtretungsprozess von Amtes wegen zu beachten. BGE 136 III 534 E. 4.1.  HGer ZH HG200195 E. 3.3. Verweis: Vorbehalten bleibt die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots, in welchem Fall der Richter der Abtretungsverfügung keine Wirkung beimisst; Verweis: vgl. dazu oben

Abtretungsverfügung und „Legitimation“ des Abtretungsgläubigers im Prozess: Im Verfahren, das der Abtretungsgläubiger anstrengt, hat das Zivilgericht bloss festzustellen, dass sich die Legitimation des Klägers aus einer solchen Verfügung (gemeint die Abtretungsverfügung – Hinweis des Verfassers) ergibt. BGE 145 III 101 E. 4.2.1. BGE 132 III 342 E. 2.2.1., E. 2.3.2.  BGer 4A_545/2019 E. 4.5.1.  BGer 5A_318/2018 E. 4.3.1. BGer 5A_483/2012 E. 5.3.3. BGer 4C.165/2000 E. 4b (mit Verweis auf BGE 111 II 81 E. 3) KGer SZ ZK1 2018 5 E. 6.d HGer ZH HG120180 E. 3.2.3.2. OGer ZH LB110028 E. II.3., E. II.7. GVP ZG 2011 S. 276 ff. E. 3 vgl. auch ZAB GE ACJC/665/2015 E. 5. ZWR 2009 150 ff. E. 2 KGer NE CC.2003.138 E. 4.b GVP SG 2000 Nr. 41

Kommentar 26: Die Terminologie „Legitimation“ ist unglücklich gewählt bzw. sie verleitet zu Fehlschlüssen:

Das Prozessführungsrecht, um welchem es bei Art. 260 SchKG geht, beschlägt eine Prozessvoraussetzung (vgl. oben), weshalb bei fehlenden Prozessführungsrecht auf die Klage nicht eingetreten wird (vgl. oben). Das Prozessführungsrecht ergibt sich aus der Abtretungsverfügung, welche der Sachrichter nicht überprüfen kann.

Davon zu unterscheiden ist die Legitimation. Wenn man im Zivilprozess von Legitimation spricht, dann meint man die Sachlegitimation. Sie beschlägt die persönliche Zuständigkeit in Bezug auf den eingeklagten Anspruch (BGer 4C.433/1999 E. 2) und unterteilt sich in die Aktiv- und die Passivlegitimation (BGer 4C.294/2006 E. 2.2.). Es geht darum, wem ein Anspruch zusteht und gegen wen sich dieser richtet bzw. entsprechend wer als Kläger auftreten und gegen wen sich die Klage richten muss, damit diese gutgeheissen werden kann (BGE 116 II 253 E. 3 BGE 107 II 82 E. 2a BGer 4A_603/2014 E. 4.2). Die Sachlegitimation ist eine materielle Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs (BGE 126 III 59 E. 1a BGer 4A_197/2012 E. 4.2 BGer 4C.163/2001 E. 3.c/dd). Sie richtet sich nach dem materiellen Recht (BGE 139 III 504 E. 1.2 BGE 133 III 180 E. 3.4 BGer 4A_603/2014 E. 4.2) und ist vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a BGer 5A_499/2015 E. 2.3 KGer VD Jug/2014/213 E. III.a KGer VD Jug/2014/233 E. IV.b). Fehlt es an der Aktiv- oder Passivlegitimation, so ergeht ein Sachurteil und die Klage wird abgewiesen (BGE 138 III 737 E. 2 BGE 118 Ia 129 E. 1). Diese Regeln gelten auch, wenn ein Abtretungsgläubiger als Partei agiert.

Der Leitsatz des Bundesgerichts müsste deshalb wie folgt heissen: Im Verfahren, das der Abtretungsgläubiger anstrengt, hat das Zivilgericht bloss festzustellen, dass sich die Prozessführungsbefugnis des Klägers aus der Abtretungsverfügung ergibt. – Dessen ungeachtet ist die Aktivlegitimation von Amtes wegen zu prüfen. Da die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG nichts an der materiellen Berechtigung ändert (vgl. oben), beschlägt die Aktivlegitimation die Frage, ob der Anspruch effektiv (bzw. immer noch) der Masse zusteht (von welcher der Abtretungsgläubiger den Anspruch ableitet). Insofern kann die Aktivlegitimation der Masse (nicht des Abtretungsgläubigers) wie in jedem anderen Zivilprozess auch vom Beklagten im Abtretungsprozess thematisiert werden und das Gericht muss diese von Amtes wegen prüfen.

Keine Einwände des Abtretungsgegners gegen die Kollokation des Abtretungsgläubigers: Der Prozessgegner ist im Prozess mit Einwänden gegen den rechtskräftigen Kollokationsplan bzw. gegen die Kollokation des Abtretungsgläubigers nicht zu hören. BGE 132 III 564 E. 6.1. BGE 132 III 342 E. 2.2.1. (mit Verweis auf BGE 111 II 81 E. 3b) BGer 5A_94/2014 E. 1.1.2. BGer 5A_93/2014 E. 1.1.2. BGer 5A_878/2012 E. 1.2.1.2. BGer 5C.185/2002 E. 2.2. BGer 4C.165/2000 E. 4b CdJ GE ACJC/1612/2023 E. 3.1.2  AB GE DCSO/102/2015 E. 2.3.1. AB GE ACJC/1146/2015 E. 3.2. KGer NE CACIV.2013.51 E. 3 KGer VD HC/2010/476 E. 5 RBOG TG 2005 Nr. 27 E. 2. KGer NE CC.2003.138 E. 4 – Der Anfechtungsgegner, welcher nicht gleichzeitig Gläubiger ist, kann auch nicht Kollokationsklage gegen den Gläubiger führen, welcher die Abtretung verlangt bzw. erhalten hat. OGer ZH PS180017 E. 3.4.

Auskunfts- und Einsichtsrecht des Abtretungsgläubigers

Grundsatz: Mit der Prozessführungsbefugnis kommt dem Abtretungsgläubiger zwangsläufig auch das Recht auf Erteilung der für die Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs notwendigen Auskünfte zu. OGer ZH PS120004 E. II.4.

Gegenüber der Konkursverwaltung: Die Konkursverwaltung muss dem Abtretungsgläubiger sämtliche Unterlagen aushändigen, welche den abgetretenen Anspruch beschlagen (wie etwa die früheren Auskünfte des Gemeinschuldners, Verträge, Bankunterlagen). Er hat auch das Recht, in das Konkursprotokoll und im notwendigen Umfang auch in die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners Einsicht zu nehmen. Dieses Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht auch noch nach Schluss des Konkurses und unbesehen dessen, dass der Abtretungsgläubiger im Prozess ein solches Recht geltend machen könnte. AB GE DCSO/448/2018 E. 2.1.4., E. 2.2.

Gegenüber Dritten: Auch Dritte haben dem Abtretungsgläubiger die Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu gewähren und diese allenfalls auszuhändigen. OGer ZH PS120004 E. II.4.

Kommentar 27: Der entsprechende Anspruch ergibt sich aus dem Wesen der Prozessführungsbefugnis. Sofern und soweit dem (materiellrechtlich berechtigten) Gemeinschuldner ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zustand, so steht dieses auch dem Abtretungsgläubiger zu und zwar ohne, dass dies in der Abtretungsverfügung ausdrücklich gesagt werden müsste. Der Umfang des Auskunfts- und Einsichtsrecht bemisst sich nach dem materiellen Recht, welches auf den Anspruch Anwendung findet, der von der Abtretung betroffen ist.


Wegfall des Prozessführungsrechts

Verzicht: Jeder Abtretungsgläubiger kann jederzeit auf die Abtretung verzichten. BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69) BGer 5A_107/2012 E. 4.5. BGer 5P.204/2004 E. 5.4. (mit Verweis auf BGE 121 III 488 S. 489) KGer VD Jug/2017/47 E. III.c KGer VD Jug/2011/188 E. III.

Widerruf bei Zahlung des Drittschuldners bevor der Abtretungsgläubiger tätig wird: Wenn der Drittschuldner zahlt, bevor der Abtretungsgläubiger Vorkehrungen zur Eintreibung der Forderung getroffen hat, wird die Abtretung vom Konkursamt widerrufen OGer TG RBOG 2012 Nr. 18 E. 2c (mit Verweis auf BGE 109 II 27 E. 1a) bzw. diese wird gegenstandslos. GVP SG 2016 Nr. 79 E. 3.b

Kommentar 49: M.E. muss die Abtretungsverfüung auch in diesem Fall vom Konkursamt widerrufen werden; die Verfügung fällt nicht ex lege dahin.

Widerruf bei Anerkennung der Forderung durch den Drittschuldner bevor der Abtretungsgläubiger tätig wird: Die Konkursverwaltung kann die Abtretung widerrufen, wenn der Drittschuldner den streitigen Anspruch anerkennt, bevor der Abtretungsgläubiger Massnahmen zur Realisierung des Anspruches ergriffen hat.  BGer 5A_16/2023 E. 6.1.3  Dasselbe gilt im Passivprozess, wenn der Abtretungsgegner die Klage zurückzieht.  BGer 5A_16/2023 E. 6.1.3

Widerruf zufolge Ablauf der angestzten Klagefrist: vgl. dazu oben

Widerruf gegenüber einzelnen Abtretungsgläubigern im Rahmen der Koordination unter ihnen: vgl. dazu unten

Folgen des Widerrufs der Abtretungsverfügung: Wenn die Abtretungsverfügung dem einzigen Abtretungsgläubiger gegenüber bzw. allen Abtretungsgläubigern gegenüber widerrufen wird, dann erlangt die Masse wieder das Prozessführungsrecht über den vorgängig abgetretenen Anspruch. BGer 5A_483/2012 E. 5.3.2. BGer 7B.18/2006 E. 4.3.1. AB GE DCSO/278/2018 E. 3.3.

Kommentar 29: Das Konkursamt kann in diesem Fall (sofern es sich nicht um einen paulianischen Anfechtungsanspruch handelt; vgl. Art. 256 Abs. 4 SchKG) den Anspruch versteigern oder freihändig verwerten (Art. 260 Abs. 3 SchKG; vgl. dazu unten) oder einen Vergleich abschliessen.

Wegfall bei Unterliegen im Kollokationsprozess: Die Abtretung fällt dahin, wenn der Abtretungsgläubiger den Kollokationsprozess verliert und seine Forderung vollumfänglich weggewiesen wird. BGer 5A_769/2013 E. 3. (mit Verweis auf BGE 128 III 291 E. 4c/aa, BGE 109 III 27 E. 1a, BGE 48 III 88) BGer 4C.225/2000 E. 2b OGer ZH NP160015 E. II.3. OGer TG RBOG 2012 Nr. 18 E. 2c Aufgrund dessen wird bei hängigem Kollokationsprozess die Abtretung an den von der Klage betroffenen Abtretungsgläubiger auch nur bedingt (für den Fall des Verbleibs seiner Forderung im Kollokationsplan) erteilt. Verweis: zu der entsprechenden Bedingung vgl. oben

Beim Aktivenüberschuss: Auch wenn (zufolge vollständiger Deckung) keinerlei Interesse mehr besteht, entfällt die Abtretungsverfügung nicht automatisch, sondern sie muss widerrufen werden. Der Widerruf kann auch durch die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren erfolgen. AB GE DCSO/142/2015 E. 4.1., E. 4.2. Beim Aktivenüberschuss entfällt der Zinsenstopp gemäss Art. 209 SchKG, so dass aus der Masse zunächst die Zinsen seit Konkurseröffnung zu decken sind. BGE 129 III 559 E. 3.3. BGer 5A_324/2015 E. 4.2.2. BGer 7B.6/2006 E. 1. Wenn solche Zinsen nicht vollständig gedeckt sind, dann geht die Verwertung weiter und eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG wird nicht widerrufen. BGer 5A_324/2015 E. 4.2.2., E. 4.3. contra: Wenn sämtliche Gläubiger zu 100% gedeckt sind, fehlt es dem Abtretungsgläubiger und den übrigen kollozierten Gläubigern an einem Interesse, weshalb die Abtretungsverfügung zu widerrufen ist. AB GE DCSO/142/2015 E. 4.1., E. 4.2.

Kommentar 28: Sofern im letztgenannten Entscheid mit 100%-iger Deckung „nur“ die Konkursforderungen (ohne Zinsen seit Konkurseröffnung) gemeint sind, ist dem zu widersprechen. Die Interessen der Konkursgläubiger und damit auch des Abtretungsgläubigers fallen beim Aktivenüberschuss im Konkurs erst dahin, wenn auch die Zinsen seit Konkurseröffnung bis zur Zahlung des Kapitalbetrages vollständig bezahlt sind, weshalb vorher kein Widerruf der Abtretung erfolgen kann.

Bei vollständiger Deckung der Forderungen des Abtretungsgläubiger: Bei vollständiger Deckung des Abtretungsgläubigers geht ein Überschuss an die Masse (Art. 260 Abs. 2 Satz 2 SchKG). Aufgrund dessen verliert der Abtretungsgläubiger, obschon er kein eigenes Interesse mehr hat, seine Aktivlegitimation [recte Prozessführungsbefugnis – Hinweis des Verfassers] im Prozess nicht (da er mittelbar für die Masse agiert). BGer 5A_324/2015 E. 4.2.1.2. BGer 5A_682/2011 E. 7.2. (mit Verweis auf BGE 113 III 20) CdJ GE ACJC/1612/2023 E. 3.1.2  OGer ZH PS130026 E. 9 contra: KGer VD HC/2011/432 E. 2b – Der Umstand, dass der Abtretungsgläubiger vollständig gedeckt ist, beschlägt einzig die Verteilung des Erlöses, nicht aber die Abtretungsverfügung. BGer 5A_324/2015 E. 4.2.1.2. Hinsichtlich der internen Verteilung im Konkurs kommt dem Abtretungsgegner kein Interesse zu. BGE 139 III 384 E. 2.2. BGer 5A_483/2012 E. 5.3.3. BGer 5A_682/2011 E. 7.2. (mit Verweis auf BGE 113 III 20)

Bei Widerruf des Konkurses: Bei Widerruf des Konkurses fällt die Abtretung dahin  BGer 5A_651/2020 E. 3.3.2.  bzw. sie muss widerrufen werden. OGer TG RBOG 2012 Nr. 18 E. 2c vgl. auch AB GE DCSO/278/2018 E. 3.1. KGer VD Plainte/2016/37 E. II.a/aa

Bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven: Mit Einstellung des Konkurses mangels Aktiven fällt der Konkursbeschlag dahin und der Vermögenswert fällt an den Schuldner zurück. Verweis: vgl. dazu oben Bereits früher ausgestellte Abtretungen fallen dahin bzw. sie müssen widerrufen werden.  BGer 5A_651/2020 E. 3.3.2.  OGer TG RBOG 2012 Nr. 18 E. 2c Eine nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ausgestellte Abtretung ist nichtig. GVP ZG 2000 S. 153 ff. E. 1.c – Das Konkursverfahren ist nicht allein deshalb weiterzuführen, um den Gläubigern die Möglichkeit zu geben, die Abtretung von Forderungen zu verlangen. BVGer A-5172/2014 E. 9.3.7. Ein Gläubiger, der sich Ansprüche abtreten lassen will, muss den Kostenvorschuss leisten, um das Konkursverfahren (wenigstens im summarischen Verfahren) durchführen zu lassen. BGE 141 III 590 E. 3.4.1. BVGer A-5172/2014 E. 9.3.4. AB GE DCSO/303/2003 E. 5.b (mit Verweis auf BGE 102 III 78) Verweis: dazu, dass nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven keine Abtretungsverfügungen mehr ausgestellt werden können vgl. oben

Wiedereröffnung des Konkurses: Ein mangels Aktiven eingestellter Konkurs kann vom Konkursrichter wiedereröffnet werden, wenn nachträglich noch zur Masse gehörendes Vermögens der Gesellschaft entdeckt wird. BGer 4A_384/2016 E. 2.1.3. BGer 5A_306/2014 E. 3.1. (mit Verweis auf BGE 90 II 247 E. 2, BGE 87 III 72 E. 3, BGE 53 III 187) AB GE DCSO/379/2015 E. 2.2. AB GE DCSO/18/2007 E. 2.b

Kommentar 30: Die Gesellschaft muss aber zunächst wieder im Handelsregister eingetragen werden und der Gläubiger muss eine Forderung angemeldet haben bzw. kolloziert sein, um eine Abtretung zu erlangen; vgl. dazu unten

Nach Abschluss des Konkursverfahrens/bereits früher ausgestellte Abtretungen: Der Abschluss des Konkursverfahrens führt weder automatisch zum Untergang der Forderungen, welche dem Gemeinschuldner zustehen, noch zum Untergang der Konkursforderung des prozessführenden Gläubigers, als deren Nebenrecht die Prozessführungsbefugnis gemäss Art. 260 SchKG angesehen wird. BGer 4A_5/2008 E. 1.4. – Gemäss Art. 95 KOV ist der Konkursrichter ermächtigt, den Konkurs vor Erledigung abgetretener Rechtsansprüche zu schliessen. Eine solche Schliessung setzt den entsprechenden Antrag der Konkursverwaltung voraus und soll nur verfügt werden, wenn anzunehmen ist, dass aus der Verfolgung der Art. 260 SchKG abgetretenen Rechte sich nicht ein Überschuss zugunsten der Masse ergeben wird. BGer 5A_159/2018 E. 3.3.1. BGer 5A_50/2015 E. 3.4.2. Der Schluss des Konkursverfahrens hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechte des Abtretungsgläubigers AB TI 15.2005.107 E. 3.2. und hindert ihn nicht, einen bereits eingeleiteten Prozess bis zu dessen Ende fortzuführen. BGE 127 III 526 E. 3. (Pra 2002 Nr. 10) AB GE ACJC/618/2016 E. 3.2. AB GE ACJC/1532/2015 E. 3.2.

Kommentar 31: Damit hat der Abschluss des Konkurses keine unmittelbare Auswirkung auf ausstehende Abtretungsverfügungen. Zu den Folgen der nachfolgenden Löschung der schuldernischen Gesellschaft im Handelsregister vgl. sogleich unten im Text

Wiedereintragung der im Handelsregister gelöschten Gesellschaft als Voraussetzung: Der Gesellschaftsgläubiger, der einen Verantwortlichkeitsanspruch gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR oder Art. 260 SchKG geltend machen will, kann zu diesem Zweck die Wiedereintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister verlangen.  BGE 146 III 441 E. 2.1.  BGE 132 III 731 E. 3.2., E. 3.3. (mit Verweis auf BGer 4C.162/1998 E. 4d [nicht publiziert in BGE 125 III 86]) BGE 132 III 564 E. 3.2.2.  BGer 4A_527/2020 E. 4.2.  BGer 4A_384/2016 E. 2.1.3. KGer TI 12.2023.29 E. 6  Damit wird der Rechtsträger des Verantwortlichkeitsanspruchs wieder konstituiert und dem Gesellschaftsgläubiger wird ermöglicht, zunächst eine Kollokation seiner Forderung gegenüber der Gesellschaft zu erwirken. Anschliessend kann er die Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art. 260 SchKG verlangen oder den Anspruch auf Ersatz seines mittelbaren Gläubigerschadens gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR geltend machen.  BGE 146 III 441 E. 2.1.  BGE 132 III 731 E. 3.3., E. 3.3. BGer 4A_384/2016 E. 2.1.3. Denn nur ein rechtskräftig kollozierter Gesellschaftsgläubiger ist zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage nach Art. 757 Abs. 2 OR befugt.  BGE 146 III 441 E. 2.1.  BGE 136 III 322 E. 4.7. BGer 4A_384/2016 E. 2.1.3. Mit der Wiedereintragung der Gesellschaft wird mithin die Grundlage geschaffen, um die zur Durchsetzung des mittelbaren Gläubigerschadens notwendigen Schritte einzuleiten.  BGE 146 III 441 E. 2.1.  BGer 4A_384/2016 E. 2.1.3. An der Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister führt kein Weg vorbei. BGer 4A_384/2016 E. 2.3. – Mit seiner Rechtsprechung (BGE 132 III 731 E. 3.2., E. 3.3. BGE 110 II 396 E. 2) hat sich das Bundesgericht nicht zu den Folgen einer Löschung der Gesellschaft (im Handelsregister) nach erfolgter Abtretung gemäss Art. 260 SchKG ausgesprochen. Die Frage brauchte in casu nicht abschliessend behandelt zu werden. BGer 4A_5/2008 E. 1.4.

Kommentar 32: Die erstgenannten Entscheide betreffen zwar aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche und das Bundesgericht hat die Auswirkungen auf eine Abtretungsverfügung gemäss Art. 260 SchKG in BGer 4A_5/2008 E. 1.4. ausdrücklich offengelassen. M.E. gilt jedoch in Bezug auf sonstige Ansprüche der Masse einer im Handelsregister gelöschten schuldnerischen juristischen Person dasselbe. Verweis: zu den Folgen der Löschung und der Notwendigkeit eines Wiedereintrags vgl. sogleich unten

Folgen der Löschung der schuldnerischen Gesellschaft im Handelsregister: Das Bundesgericht vertritt zwei (sich widersprechende) Sichtweisen (gleich KGer GR ZK2 11 32 E. 9a) – dazu sogleich unten (i) und (ii) (In BGer 4A_231/2011 E. 2. warf das Bundesgericht zudem die Frage auf, ob die nach Abtretung der stritten Ansprüche erfolgte Löschung der Gesellschaft im Handelsregister zum Verlust der Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers geführt hat. Es konnte die Frage jedoch offen lassen. Auch in BGer 4A_5/2008 E. 1.4. liess das Bundesgericht die Frage offen; vgl. dazu oben; und auch in BGE 146 III 441 ff. blieb die Frage letztlich unbeantwortet):

(i) Die eine Sichtweise/Löschung bleibt ohne Wirkungen: Ob es sich mit dem von Art. 260 SchKG und dem Konkursverfahren an sich verfolgten Zweck (vgl. dazu oben) vereinbaren liesse, die Prozessführungsbefugnis bei Löschung der (schuldnerischen) Gesellschaft im Handelsregister automatisch dahinfallen zu lassen, erscheint zweifelhaft. Die Löschung der Gesellschaft führt weder automatisch zum Untergang der dieser zustehenden Forderungen noch zum Untergang der Konkursforderung des prozessführenden Gläubigers, als deren Nebenrecht die Prozessführungsbefugnis gemäss Art. 260 SchKG angesehen wird und auch der Abschluss des Konkursverfahren zeitigt keine derartigen Konsequenzen. BGer 4A_5/2008 E. 1.4. (mit Verweis auf BGE 127 III 526 E. 3. [Pra 2002 Nr. 10] – welcher Entscheid jedoch keine solche Aussage enthält [Hinweis des Verfassers]) HGer ZH HG160244 E. 1.2.2.3. – Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keine konstitutive Wirkung und hindert den Abtretungsgläubiger nicht, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. CdJ GE ACJC/1576/2019 E. 5.2. Es erscheint als sehr zweifelhaft, dass das Bundesgericht in Zukunft die Meinung vertreten könnte, das Bestehen eines Handelsregistereintrages sei eine Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen, welche den Konkursgläubigern i.S.v. Art. 260 SchKG abgetreten wurden. Wenn aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche bei Insolvenz durch einen Anspruch der Gläubigergesamtheit abgelöst werden, ist nicht einzusehen, weshalb die Geltendmachung eines solchen Anspruchs davon abhängen soll, ob die konkursite Gesellschaft noch im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. BlSchK 2013 159 f.

(ii) Die andere Sichtweise/Löschung führt zum Untergang des Prozessführungsrechts: Mit der Löschung im Handelsregister geht die sich in Liquidation befindende Aktiengesellschaft unter; sie verliert ihre Rechtspersönlichkeit. BGE 132 III 731 E. 3.2.  BGer 4A_527/2020 E. 5.2.  BGer 4A_384/2016 E. 2.1.3. BGer 4A_188/2008 E. 4.4. BGer 5A_65/2008 E. 2.1. vgl. auch und KGer VD Plainte/2015/36 E. V.b KGer VD Plainte/2015/35 E. IV.b (wonach die juristische Person mit Löschung im Handelsregister ihre Geschädigtenstellung im Strafverfahren verliert) GVP ZG 2000 S. 153 ff. E. 1 Damit fehlt der Rechtsträger des Anspruchs (in casu ein Verantwortlichkeitsanspruch gemäss Art. 757 OR) und es stellt sich die Frage, ob dieser noch von den Gesellschaftsgläubigern (gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR) geltend gemacht werden kann. BGer 4A_384/2016 E. 2.1.3. Fehlt es am Rechtsträger der eingeklagten Forderung, ermangelt es dem als Prozessstandschafter klagenden Gläubigers an der Aktivlegitimation, womit dessen Klage als unbegründet abzuweisen ist. Ohne Wiedereintragung der Gemeinschuldnerin im Handelsregister (vgl. dazu oben) waren die (gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR) klagenden Gläubiger mithin nicht zur Geltendmachung des Gesellschaftsschadens legitimiert. BGer 4A_384/2016 E. 2.3.

(iii) Die höchstrichterliche Klärung (BGE 146 III 441 ff.): Die Löschung der Gesellschaft hat in Bezug auf die Möglichkeit, eine nach Art. 260 SchKG abgetretene Forderung durchzusetzen, keine Auswirkungen. Eine Wiedereintragung (der im Handelsregister gelöschten Gemeinschuldnerin [juristische Person]) ist zur Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche nicht notwendig.  BGE 146 III 441 E. 2.8.  BGer 4A_251/2020 E. 2

Der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister darf in Bezug auf nach Art. 260 SchKG abgetretene Forderungen keine massgebliche Bedeutung zuerkannt werden.  BGE 146 III 441 E. 2.3.  Auch ein Blick auf die Einbindung von Art. 260 SchKG in den Nachkonkurs (Art. 269 Abs. 3 SchKG) verdeutlicht, dass nach erfolgter Abtretung die Löschung der Gesellschaft keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger haben kann und keine Wiedereintragung notwendig ist, damit die im eigenen Namen klagenden Gläubiger die Ansprüche der gelöschten Gesellschaft geltend machen können.  BGE 146 III 441 E. 2.5.

Aufgrund des Wesens der Abtretung nach Art. 260 SchKG ist es für den Prozess der Abtretungsgläubiger nicht notwendig, dass die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen bleibt.  BGE 146 III 441 E. 2.5.1. HGer AG HOR.2022.21 E. 1.2.3  Art. 95 KOV besagt, dass ein Konkurs auch dann geschlossen werden kann, wenn noch Abtretungen ausstehend sind. Gemäss Art. 159 Abs. 5 lit. b HRegV wird aber eine Rechtseinheit von Amtes wegen gelöscht, wenn das Konkursverfahren abgeschlossen wird. Wäre der Eintrag der Gesellschaft notwendig, um die Ansprüche geltend zu machen, würde ein vorher erfolgter Abschluss des Konkursverfahrens keinerlei Sinn ergeben, da er die Löschung der Gesellschaft von Amtes wegen und damit den Verlust der Aktivlegitimation der nach Art. 260 SchKG klagenden Gläubiger nach sich ziehen würde. Trotz Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister kann ein sich aus den nach Art. 260 SchKG verfolgten Ansprüchen ergebender Überschuss für die Masse eine Nachverteilung an die Konkursgläubiger erfolgen. Dies setzt voraus, dass die nach Art. 260 SchKG verfolgten Ansprüche trotz einer Löschung der Gesellschaft erfolgreich durchgesetzt werden können.  BGE 146 III 441 E. 2.5.3.

Die Lehrmeinung, welche einen Untergang der Forderung durch Löschung der Gesellschaft annimmt (Lorandi, AJP 2008, 727), erweist sich als inkonsequent: Wenn man annimmt, die Aktivforderungen gingen mit der Löschung der Gesellschaft unter, bestände nach der auf dem Schluss des Konkursverfahrens von Amtes wegen vorzunehmenden Löschung keine Forderungen mehr. Forderungen die zur Masse gehörenden, aber nicht zu derselben gezogen wurden, könnten damit an sich erst nach der Wiedereintragung entdeckt werden, weil sie erst ab diesem Zeitpunkt wieder existieren werden. Und selbst wenn man einwenden sollte, auch untergegangene Forderungen könnten entdeckt werden, könnten sie jedenfalls erst nach der Wiedereintragung verwertet werden.  BGE 146 III 441 E. 2.5.4.  Wenn die Wiedereintragung beim Nachkonkurs nach der gesetzlichen Regelung nicht notwendig ist, kann auch eine bereits vor der Löschung der Gesellschaft erfolgte Abtretung nicht durch die Löschung beeinflusst werden.  BGE 146 III 441 E. 2.5.5.

Es besteht kein schützenswertes Interesse daran, die Klagebefugnis mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister entfallen zu lassen.  BGE 146 III 441 E. 2.6.  Ob die Gesellschaft eingetragen ist oder nicht, hat auf den Ablauf des Prozesses keinen Einfluss, da die Gesellschaft nicht Partei ist. Der Einwand, es sei eine Wiedereintragung nötig, erweist sich als blosse Schikane, um sich der in jedem Fall gegenüber den Abtretungsgläubigern zu erbringenden Zahlung zu entziehen. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Dass es dem Beschwerdeführer einfach darum geht, sich seinen Zahlungspflichten zu entziehen, zeigt sich auch daran, dass er sich nun, da die Wiedereintragung erfolgt ist, gegen die Berücksichtigung dieser Tatsache wehrt.  BGE 146 III 441 E. 2.6.2.

Ausserhalb eines Konkursverfahrens setzt die Liquidation von Vermögenswerten die Wiedereintragung der Gesellschaft voraus (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. a HRegV), da es der Gesellschaft sonst nur schon an den Organen mangeln würde, welche die Liquidation durchführen können. Hier unterscheidet sich die Situation von den Fällen, in denen ein Konkursverfahren durchgeführt wurde. Aufgrund der Abtretung nach Art. 260 SchKG sind die Abtretungsgläubiger zur Eintreibung der abgetretenen Ansprüche berufen, auch wenn das Konkursverfahren im Übrigen geschlossen und die konkursite Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wird. Für nach Abschluss des Konkursverfahrens entdeckte Vermögenswerte ergibt sich direkt aus den Bestimmungen über den Nachkonkurs (Art. 269 SchKG) die Kompetenz des Konkursamtes zur Verwertung derartiger Vermögenwerte. In beiden Fällen bedarf es dazu keiner Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaft.  BGer 4A_251/2020 E. 2  Entsprechend ist eine Wiedereintragung nur vorgesehen, soweit sie für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist (Art. 164 Abs. 1 lit. d HRegV).  BGE 146 III 441 E. 2.7.

Kommentar 33: Zur höchstrichterlichen Klärung folgendes:

(i) Vorab ist es aus Sicht der Praxis sehr zu begrüssen, dass die bestehende Rechtunsicherheit (BGE 146 III 441 E. 2.3., E. 2.7.) aufgrund der tückenreichen Rechtslage (BGE 146 III 441 E. 2.7.) beseitigt und Klarheit geschaffen wurde und zwar im einem Sinn, welcher den Interessen der Abtretungsgläubiger entgegenkommt. Damit ist der Entscheid nur schon deshalb positiv zu werten, weil eine Klärung erfolgt ist.

(ii) Das höchste Gericht zieht seinen Entscheid dergestalt auf, dass es prüft, ob eine Praxisänderung angezeigt ist. Dabei kommt es zum Schluss, es bestehe kein schützenswertes Interesse daran, für die Durchsetzbarkeit von abgetretenen Forderungen einen Handelsregistereintrag zu verlangen (BGE 146 III 441 E. 2.3., E. 2.6). Diesen Einstieg kann man insofern hinterfragen, als sich das Bundesgericht mit der Gretchenfrage bisher gerade nicht à fond auseinandergesetzt hatte, weshalb die Frage einer Praxisänderung auf jeden Fall nicht nahelag.

(iii) Ingesamt unterbreitet das Bundesgericht ein Bündel von drei unterschiedlichen Gründen, welche jeder für sich zum gefundenen Eregebnis führt (BGE 146 III 441 E. 2.5., E. 2.6., E. 2.7.). Welcher dieser Gründe ausschlaggebend war, lässt sich nicht sagen. Bei näherer Betrachtung überzeugt keiner der Gründe wirklic

(iv) Die erste Zivilkammer liess sich bei ihrem Entscheid merklich auch vom Verbot des Rechtsmissbrauchs und den entsprechenden Einwendungen des Beklagten im zu entscheidenden Fall leiten, mit welchen er (offenbar) nicht obsiegen sollte (BGE 146 III 441 E. 2.6.2.).

(v) Das Bundesgericht lokalisiert den Konflikt zurecht (auch) in einer Dissonanz im Verordnungsrecht, nämlich von Art. 95 KOV einerseits und Art. 159 HRegV anderseits (BGE 146 III 441 E. 2.5.3.). Auf dieser Stufe lässt sich der Konflikt jedoch nicht lösen.

(vi) Was die dogmatische Stringenz des Entscheids angeht, lässt das Bundesgericht – immerhin aber deklariertemassen (BGE 146 III 441 E. 2.7.) – „eine Fünf gerade sein“. Zuweilen dringt die Haltung durch, dass nicht sein kann, was nicht sein darf (BGE 146 III 441 E. 2.5.3.), was die Überzeugungskraft des Entscheids mindert.

(vii) Das Bundesgericht hat zutreffend zwei unterschiedliche Aspekte herausgearbeitet: Zum einen geht es um den insolvenzrechtlichen Aspekt, inwiefern für die Abwicklung des Konkursverfahrens von Bedeutung ist, ob die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht ist bzw. ob diese wieder eingetragen werden muss. Es kommt zurecht zum Schluss, dass diesbezüglich die Löschung ohne Bedeutung ist (BGE 146 III 441 E. 2.4.4.1., E. 2.5.4.). Dies ist jedoch vorliegend nicht die entscheidende Frage. Aus diesem Grund erweist sich auch die Analogie zum Nachkonkurs (Art. 269 SchKG), welcher das Bundesgericht grosses Gewicht beimisst (BGE 146 III 441 E. 2.5.), nicht als tragfähig. Gleiches gilt für den Aspekt, ob bzw. inwiefern bei einer gelöschten Gesellschaft die fehlenden Organe von Bedeutung sind, welchem Aspekt das Bundesgericht ebenfalls Bedeutung beimisst (BGE 146 III 441 E. 2.7.).

(viii) Der andere Aspekt ist, was gilt, wenn Ansprüche der Masse aktiv geltend gemacht werden (wie etwa durch Vergleich, Betreibung, Klage oder Schiedsverfahren). Diesbezüglich bejaht das Gericht die Notwendigkeit einer Wiedereintragung im Handelsregister (BGE 146 III 441 E. 2.4.4.1, E. 2.5.4.), beschränkt dies jedoch (offenbar, weil es sich bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG um eine Prozessstandschaft handelt), auf den Fall, dass die Konkursmasse den Anspruch selbst aktiv geltend macht. Wenn hingegen ein Abtretungsgläubiger vorgeht, soll etwas Anderes gelten. Es ist zwar zutreffend, dass die Masse im Prozess des Abtretungsgläubigers nicht Prozesspartei ist. Dieser Aspekt ist jedoch nicht von entscheidenden Bedeutung. Zum einen weil die Masse (auch wenn sie nicht die klagende Partei ist) Rechtsträger des Anspruchs bleibt (so auch BGE 146 III 441 E. 2.5.1.) und zum anderen weil die zivilrechtlichen Wirkungen einer Löschung im Handelsregister in beiden Fällen die gleichen sind.

(ix) Das Bundesgericht schafft noch eine weitere Ungleichbehandlung, indem es ausserhalb eines Konkursverfahrens die Wiedereintragung verlangt, damit Ansprüche geltend gemacht werden können (BGE 146 III 441 E. 2.7.), während dies im Konkurs, wenn Abtretungsgläubiger vorgehen, nicht gelten soll. Meines Erachtens sind die (nota bene zivilrechtichen) Folgen dieselben, unabhängig davon, ob über die gelöschte juristische Peron ein Konkursverfahren durchgeführt wird oder nicht und unbesehen davon, ob im Konkurs die Masse selbst oder Abtretungsgläubiger vorgehen. Die unterschiedliche Behandlung desselben (materiellrechtlichen) Problems überzeugt nicht.

(x) Letztlich liegt des Pudels Kern im Zivilrecht. Es ist nämlich in erste Linie eine Frage des materiellen Rechts, was die Folgen der Löschung einer (schuldnerischen) juristischen Person im Handelsregister ist (und zwar unabhängig davon, ob die Masse oder ein Abtretungsgläubiger vorgeht). Zur grossen Überraschung beantwortet das Bundesgericht diese Kardinalfrage (sehenden Auges und damit bewusst) nicht ausdrücklich. Nachdem es für sachlich gleichwertige Konstellationen unterschiedliche Ergebnisse propagiert, lässt sich m.E. kein verlässlicher Rückschluss in Bezug auf die Kardinalfrage ziehen.

(xi) Schliesslich überrascht, dass das oberste Gericht dieser strittigen Frage nicht einfach aus dem Weg gegangen ist. Nachdem in casu die Gesellschaft schon während des kantonalen Verfahrens wieder im Handelsregister eingetragen worden war (Sachverhalt B.b.), was die Vorinsanz bei ihrem Entscheid denn auch berücksichtigt hatte (Sachverhalt B.c.), bestand im vorliegenden Fall gar keine Notwendigkeit, die vom Bundesgericht addressierten Frage zu entscheiden. Der Umstand, dass das Gericht dies trotzdem tat und wie dies tat, erweckt den Anschein, dass es den aktuellen Fall zum Anlass nehmen wollte, seinen früheren Entscheid 4A_384/2016 unbedingt zu korrigieren. Vgl. auch BGer 4A_251/2020 E. 2

(xii) Aus meiner Sicht erscheint die Sichtweise, dass nicht nur der Eintrag im Handelsregister für das Entstehen einer juristischen Person konstitutiv ist, sondern auch die Löschung für deren Untergang (vgl. oben, naheliegend. Damit endet die Rechtspersönlichkeit der gelöschten juristischen Person mit der Löschung (zumindest vorübergehend). Eine Forderung ohne Gläubiger (vgl. BGE 73 III 61 E. 1, wonach eine Betreibung einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft [als Gläubigerin] nichtig ist) bzw. ohne Schuldner ist logisch undenkbar. Dies ist so fundamental und evident, dass es nirgends ausdrücklich im OR steht.

(xiii) Ist die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister konstitutiv, dann gehen zufolge der Löschung einerseits die Aktivansprüche der Masse zivilrechtlich unter. Dazu gehören auch die nach Art. 260 SchKG abgetretenen Ansprüche, wie etwa solche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Diese Ansprüche werden zufolge der Abtretung nach Art. 260 SchKG (anders als bei einer Zession nach OR) nicht etwa immun gegen den Untergang des Rechtsträgers. Anderseits gehen auch die Forderungen der Konkursgläubiger (wozu auch Abtretungsgläubiger gehören) unter, da keine Forderungen ohne Schuldner denkbar sind. Dies hat zur Folge, dass auch die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG als Nebenrecht dieser untergegangenen Insolvenzforderungen der Gläubiger untergeht (vgl. auch KGer SG BZ.2003.7 E. II.2.b/aa); nebst der Aktivlegitimation fehlt es dem Abtretungsgläubiger damit auch am Prozessführungsrecht. vgl. zum Ganzen AJP 2018 724 ff.

(xiv) Letzlich wäre es wohl überzeugender gewesen, wenn das Gericht von einem Widerspruch der gesetzlichen Regeln bzw. als Folge davon von einer Lücke ausgegangen wäre, welche es dann modo legislatoris im Sinne der gefundenen Regel hätte schliessen können (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Auf diesem Weg hätten sich wohl auch die oben dargelegten Ungleichbehandlungen rechtfertigen lassen.

(xv) Ungeachtet der hier gemachten Überlegungen wird sich die Praxis nach den Vorgaben des Bundesgerichts im Leitentscheid richten (BGE 146 III 441 ff.): Roma locuta, causa finita! [Rom hat gesprochen, der Fall ist beendet]

Änderung des Handelsregisterrechts: Im Rahmen per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision des Handelsregisterrechts wird bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven die Frist für die Löschung der konkursen Gesellschaft von früher drei Monaten in Übereinstimmung mit Art. 230 Abs. 3 SchKG auf zwei Jahre verlängert.  Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV  Erläuternder Bericht, 14  Damit soll eine effektivere Rechtsverfolgung möglich gemacht werden, die heute unter Umständen durch die rasche Löschung vereitelt wird. BBl 2019 5210 f.

Kommentar 45: Diese Gesetzesänderung ist zu starr und geht teilweise am Problem vorbei. Indem die Frist zur Löschung von drei Monaten auf zwei Jahre verlängert wird, bleibt zwar mehr Zeit, aber die Regelung ist und bleibt starr. Konzeptionell unvollständig ist, dass nur die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven erfasst wird (Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV) nicht aber der (aus Optik der Abtretungsgläubiger) viel virulentere Fall der Löschung zufolge Abschluss des Konkurses (Art. 159a Abs. 1 lit. b HRegV), was in der Praxis (wie dem BGE 146 III 441 zugrunde liegenden Fall) der Regelfall ist. Insofern bietet die Revision gerade für den „Standard-Fall“, in welchem sich sich das Problem stellt, keine Lösung.

Praxis in einzelnen Kantonen: Aufgrund der geschilderten Rechsunsicherheit hat sich in einzelnen Kantonen, namenltich Zürich (in Glarus scheint sich dieselbe Praxis anzubahnen), folgende Praxis etabliert: Der Konkursrichter schliesst den Konkurs trotz ausstehender Abtretungsverfügungen. Gleichzeitig weist er aber das Handelsregisteramt an, die Löschung der Gesellschaft auf (spätere) Anweisung des Konkursamtes hin vorzunehmen. Weiter weist er das Handelsregisteramt an, unter „Bemerkungen“ im Handelsregsiter einzutragen, dass die Eintragung nur zum Zweck der Geltendmachung von Ansprüchen erhalten bleibt und dass die Verfügungsbefugnisse der Organe nicht wiederauflebt. Schliesslicht weist der Konkursrichter das Konkursamt an, nach Durchsetzung des abgetrenenen Anspruchs bzw. nach Widerruf der Abtretungsverfügung, die Löschung der Gesellschaft im Handelsregisteramt anzumelden. ZR 2019 Nr. 62

Kommentar 46: Diese Praxis ist sehr zu begrüssen. Sie zeigt, dass die Gerichte sehr gut in der Lage sind, für knifflige Fragen innovative und sysemkonforme (praktische) Lösungen zu finden. Diese Praxis löst das Problem vor allem im Zeitablauf an der richtigen Stelle: Das Konkursverfahren kann geschlossen werden:. Der (für den Abtretungsgläubiger kritische) Registerstod wird aufgeschoben. Auch der zweite Teil, nämlich die spätere Löschung funktioniert konzeptionell: Gemäss dem Abtretungsformular muss der Abtretungsgläubiger dem Konkursamt nach erfolgter Rechtsdurchsetzung Rückmeldung erstatten und Rechenschaft ablegen (vgl. Formular 7F). Damit ist das Konkuramt nach Abschluss des vom Abtretungsgläubiger geführten Prozesses in der Lage, die Löschung im Handelsregisteramt anmelden.


Zulässigkeit von „Kettenabtretungen“

Begriff derKettenabtretung„: Eine Kettenabtretung liegt vor, wenn im Konkurs über einen Schuldner (Erstkonkursmasse) eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an einzelne Gläubiger erfolgt. Wenn über einen dieser Abtretungsgläubiger nachfolgen ebenfalls der Konkurs eröffnet wird, stellt sich die Frage, ob die Konkursverwaltung im Zweitkonkurs über den Abtretungsgläubiger die Abtretung im Erstkonkurs an die Konkursgläubiger im Zweitkonkurs „weitergeben“ kann.

Zulässigkeit bejaht: Ein älterer Bundesgerichtsentscheid sowie verschiedene Stimmen der Lehre sprechen sich für die Zulässigkeit der „Kettenabtretung“ aus, d.h. die Möglichkeit, dass der Anspruch zur Geltendmachung durch einen Abtretungsgläubiger – wiederum im Sinne von Art. 260 Abs. 1 SchKG – an dessen Gläubiger (weiter) abgetreten wird (mit Verweis auf BGE 61 III 1 ff.).  HGer ZH HG180035 E. II.4.1.   Die (Zweit-)Konkursmasse hat ihre Ansprüche zur Prozessführung im Rahmen des Erstkonkurses an Gläubiger der Zweitmasse abgetreten. Da es sich eben gerade nicht um eine Zession der Forderung im Sinne von Art. 164 ff. OR handelt, verbleibt die materielle Konkursforderung der Zweit- gegen die Erstmasse Zweit-Konkursmasse (BGE 144 III 552 E. 4.1.1 [Pra 2019 Nr. 69]). Die «Ketten»abtretungsgläubiger sind Konkursgläubiger der Zweitmasse, womit ihnen als kollozierte Gläubiger auch grundsätzlich das Recht zukommt, die Abtretung eines Anspruchs nach Art. 260 SchKG zu verlangen. Selbstverständlich kann von den Abtretungsgläubigern der Zweitmasse insgesamt nicht ein höherer Betrag geltend gemacht werden, als die Zweitmasse für ihre eigene Konkursforderung geltend machen könnte. Es ist hier weder eine Missbrauchs- noch Koordinationsproblematik ersichtlich. Im Einklang mit BGE 61 III 1 ff. sind zusammengefasst keine überzeugenden Gründe erkannbar, weshalb eine weitere Abtretung nach Art. 260 SchKG ausgeschlossen sein soll. HGer ZH HG180035 E. II.4.3.

Kommentar 47: Dem ist zu widersprechen. Eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG kann in einem Konkursverfahren nur in Bezug auf Ansprüche erfolgen, welche materiellrechtliche dieser Konkursmasse zustehen. Das Prozessführungsrecht, welches dem Abtretungsgläubiger im Erstkonkursverfahren übertragen wird, ist akzessorisch zum zugrundeliegenden materiellen Anspruch. Aufgrund dessen ist es unmöglich bzw. unzulässig, wenn das Konkursamt im nachfolgenden Konkurs über einen Abtretungsgläubiger (als Zweitmasse) die Abtretung „weitergibt“. Dies ist auch nicht notwendig. Im Zweitkonkurs über den Abtretungsgläubiger kann dessen Forderung (durch Zwangsversteigerung oder Freihandverkauf) veräussert werden. Damit geht (als Nebenrecht) das Prozessführungsrecht im Erstkonkurs ex lege auf den Erwerber über.  Vgl. zum ganzen Lorandi, AJP 2007, 305 ff.


Einreden und Einwendungen des Anspruchsgegners

Grundsatz: Der Abtretungsgegner kann dem Abtretungsgläubiger alle Einreden entgegenhalten, die ihm auch dem Gemeinschuldner bzw. der Insolvenzmasse gegenüber zugestanden hätten.  BGer 4A_545/2019 E. 4.5.1.  BGer 5A_318/2018 E. 4.3.1. (mit Verweis auf BGE 111 II 81 E. 3a) BGer 5C.148/2004 E. 2.5. BGer 5C.140/2003 E. 3.2. CdJ GE ACJC/1612/2023 E. 3.1.2  HGer ZH HG210001 E. 2.3.2 GVP ZG 2004 S. 192 ff. E. 2.c HGer ZH HG110215 E. 1.2. Dazu gehört insbesondere die Verrechnungseinrede. BGer 5C.148/2004 E. 2.5. BGer 5C.140/2003 E. 3.2.

Kommentar 34: Gleiches muss für Einwendungen gelten.

Keine Einwände des Abtretungsgegners gegen die Kollokation des Abtretungsgläubigers: Verweis: vgl. dazu oben

Keine Einreden gegenüber dem Abtretungsgläubiger persönlich: Der Abtretungsgegner kann keine Einreden erheben, welche ihm gegen den (oder die) Abtretungsgläubiger persönlich zustehen HGer ZH HG210001 E. 2.3.2   GVP SG 2016 Nr. 79 E. 3.b GVP ZG 2011 S. 276 ff. E. 4.3.1 GVP ZG 2008 S. 214 ff. E. 3.1. EGV-SZ 2006 A. 2.6 E. 5 EGV-SZ 2005 A 2.5 E. 3.e namentlich die Verrechnung ist ausgeschlossen. BGE 142 III 23 E. 4.4. (in Bezug auf einen Abtretungsgläubiger von Verantwortlichkeitsansprüchen) BGE 136 III 107 E. 2.5.1. (in Bezug auf einen Abtretungsgläubiger von Verantwortlichkeitsansprüchen; mit Verweis auf BGE 117 II 432 E. 1b/gg) BGer 5C.140/2003 E. 3.2. BGer 4C.262/2000 E. 2c (in Bezug auf einen Abtretungsgläubiger von Verantwortlichkeitsansprüchen) OGer ZH NP160015 E. II.4. GVP SG 2016 Nr. 79 E. 3.b

Kommentar 35: Gleiches muss für Einwendungen gegenüber dem Abtretungsgläubiger gelten.

Einreden und Einwendungen bei Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit: Dies gilt auch, wenn es um Ansprüche aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit geht. vgl. auch in Bezug auf Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 757 OR: BGer 4A_15/2013 E. 4.1. BGer 4A_478/2008 E. 4.3.2. BGer 4A_503/2007 E. 2.5., E. 6. BGer 4A_501/2007 E. 2.5., E. 6. (beide in Bezug auf die Wissenszurechnung und das Verschulden der Abtretungsgläubiger) KGer VD HC/2014/429 E. 3.3.2. KGer VD Jug/2013/104 E. IV.d/aa/iii KGer VD Jug/2011/234 E. IV.d Verweis: vgl. zu Art. 757 OR

Bindung des Abtretungsgläubigers an die Verrechnungserklärung der Masse (bei der Kollokation) gegenüber dem Abtretungsgegner: Indem die Konkursverwaltung im Rahmen des Kollokationsplans die Insolvenzforderungen des Anspruchsgegners durch Verrechnung abwies, ging sie implizit vom Bestand dieser Insolvenzforderungen aus. Dem Abtretungsgläubiger als Prozessstandschafter ist es verwehrt, auf diese Erklärung zurückzukommen; er ist darauf zu behaften. Der klagende Abtretungsgläubiger muss sich demnach entgegenhalten lassen, die in den Kollokationsplan aufgenommenen Forderungen durch Verzicht auf Anfechtung des Planes (i.S.v. Art. 250 Abs. 2 SchKG) selbst anerkannt zu haben. Demzufolge muss sich der Abtretungsgläubiger den zur Verrechnung gebrachten Betrag an die von ihm (zufolge Abtretung) geltend gemachte Forderung gegen den Anspruchsgegner anrechnen lassen (in casu in Bezug auf Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit). HGer ZH HG120120 E. 4.10.3. (mit Verweis auf BGE 103 III 46 E. 1a)

Wirksamkeit einer vorbestehender Gerichtstands- und Schiedsklausel: vgl. dazu unten und unten

Mehrere Abtretungsgläubiger

Mehrzahl von Abtretungsgläubigern: Da jeder Gläubiger die Abtretung eines Anspruchs verlangen kann, kann die Abtretung desselben Anspruchs (gleichzeitig) auch an mehrere Gläubiger erfolgen. BGer 5A_879/2017 E. 4.1. AB GE DCSO/333/2022 E. 2.1.1.  Aus dem Abrtretungs-Formular 7F ist ersichtlich, an welche anderen Gläubiger die Abtretung ebenfalls ausgestellt wurde. vgl. BGE 145 III 101 E. 4.1.3. BGE 144 III 552 E. 4.1.2. (Pra 2019 Nr. 69) Wenn aus dem Formular 7F keine anderen Abtretungsgläubiger ersichtlich sind, kann der Richter grundsätzlich darauf abstellen, der Abtretungsgläubiger der einzige ist, so dass diesem die Prozessführungsbefugnis (alleine) zukommt. AppGer FR 102 2019 243 E. 2.1.2.

Vielzahl und divergierende Interessen: Die Gläubiger, welche die Abtretung desselben Anspruchs verlangen, können mehr oder weniger zahlreich sein, mit unterschiedlichen Interessen agieren und unterschiedliche Pläne verfolgen. BGE 145 III 101 E. 4.1.2. BGer 5A_879/2017 E. 3.1. BGer 7B.206/2005 E. 5 BGer 7B.94/2003 E. 5.1. (mit Verweis auf BGE 121 III 488, BGE 107 III 91) Damit ist es eine inhärente Konsequenz des gesetzlichen Systems, dass das Interesse der Abtretungsgläubiger an der Abtretung in dem Masse abnimmt, wie der erwartete Gewinn sich vermindert. BGE 145 III 101 E. 4.1.2. BGer 5A_879/2017 E. 3.1. BGer 7B.206/2005 E. 5. BGer 7B.94/2003 E. 5.2., E. 5.4. AB GE DCSO/278/2018 E. 3.4.

Streitgenossenschaft mehrerer Abtretungsgläubiger: Die Abtretungsgläubiger qualifizieren als eine (uneigentliche) notwendige Streitgenossenschaft. BGE 145 III 101 E. 4.1.1. BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69) BGE 138 III 628 E. 5.3.2. BGE 136 III 534 E. 2.1. (mit Verweis auf BGE 121 III 488 E. 2c.) BGer 4A_165/2021 E. 3.1.2.  BGer 5A_879/2017 E. 3.1. BGer 4A_357/2016 E. 5.1. BGer 4A_611/2015 E. 1. BGer 4A_77/2014 E. 5. BGer 4C.263/2004 E. 1.1. (nicht abgedruckt in BGE 132 III 222) BGer 5P.204/2004 E. 5.4. BGer 5P.479/2002 E. 5.2. HGer AG HOR.2022.21 E. 1.2.3   KGer VS C1 22 32 E. 4.2.  AppGer FR 102 2019 243 E. 2.1.1. AB GE DCSO/278/2018 E. 3.3. KGer VD Jug/2015/351 E. VII.a OGer ZH LB110028 E. III. HGer SG HG.2011.18 E. II.2. KGer VD Jug/2011/188 E. III. KGer VD Jug-inc/2010/23 E. III.a AppGer TI 12.2010.13 KGer VD Plainte/2009/14 E. II.aPräziser: Es besteht eine notwendige Streitgenossenschaft unter denjenigen Abtretungsgläubigern, welche sich entschieden haben, von der Abtretung Gebrauch zu machen. BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69) BGer 4A_77/2014 E. 5.1. CdJ GE ACJC/1451/2023 E. 3.1.3 AB GE ACJC/480/2016 E. 1.4.1.1. KGer VD Plainte/2015/36 E. V.a KGer VD Plainte/2015/35 E. IV.a AB GE ACJC/1463/2013 E. 4.1

Unabhängigkeit jedes Abtretungsgläubigers: Jedem Abtretungsgläubiger steht das Prozessführungsrecht einzeln zu. BGE 138 III 628 E. 5.3.2. BGer 5A_483/2012 E. 5.3.2. Von den Abtretungsgläubigern kann keine einheitliche Prozessführung verlangt werden. BGE 145 III 101 E. 4.1.2. BGE 144 III 552 E. 4.1.1., E. 4.2.3. (Pra 2019 Nr. 69) BGE 136 III 534 E. 2.1. (mit Verweis auf BGE 121 III 488 E. 2c/2e) BGer 5A_879/2017 E. 3.1. BGer 4C.263/2004 E. 1.1. (nicht abgedruckt in BGE 132 III 222) CdJ GE ACJC/1612/2023 E. 3.1.2  CdJ GE ACJC/1451/2023 E. 3.1.3  KGer VS C1 21 80 E. 11.1  KGer VS C1 22 32 E. 4.2.  AB GE DCSO/278/2018 E. 3.3. KGer VD Jug/2017/47 E. III.c AB GE ACJC/480/2016 E. 1.4.1.1. KGer VD Jug/2015/351 E. VII.a KGer VD Jug-inc/2010/23 E. III.a PKG 2006 Nr. 16 E. 3.b OGer ZH PS150205 E. 4.1. Jedem Abtretungsgläubiger steht es einzeln frei, zu agieren oder nicht, eine Klage nicht weiter zu verfolgen oder einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich abzuschliessen BGE 145 III 101 E. 4.1.2. BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69) BGE 138 III 628 E. 5.3.2.  BGer 5A_651/2020 E. 3.3.2.  KGer VD Jug/2015/351 E. VII.a, ohne dass dies den Rechtsverlust für die übrigen Abtretungsgläubiger zur Folge hat. BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69) BGer 4C.263/2004 E. 1.1. (nicht abgedruckt in BGE 132 III 222) KGer VS C1 22 32 E. 4.2.  BGer 5P.204/2004 E. 5.4. BGer 4C.170/2002 E. 2.2. (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG) KGer VS C1 21 80 E. 11.1  HGer ZH HG120129 E. 4.1.2. (CAN 2013 Nr. 85) AB GE DCSO/131/2019 E. 2.1.2. KGer VD HC/2013/623 E. 3.b KGer VD Jug/2011/188 E. III. KGer VD Jug-inc/2010/23 E. III.a KGer VD Plainte/2009/14 E. II.a PKG 2006 Nr. 16 E. 3.b – Die Rechtsbegehren der Abtretungsgläubiger können auch variieren. OGer ZH PS150205 E. 4.1. – Jeder Abtretungsgläubiger kann unabhängig von den übrigen – selbst widersprechende – Vorbringen (Tatsachenbehauptungen) geltend machen, seinen Rechtsstandpunkt vertreten und sich durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. BGE 145 III 101 E. 4.1.2. (mit Verweis auf BGE 121 III 488 E. 2c) AB GE DCSO/278/2018 E. 3.3. KGer VD Jug-inc/2010/23 E. III.a PKG 2006 Nr. 16 E. 3.b

Einheitliches Verfahren und einheitliches Urteil: Da alle Abtretungsgläubiger denselben materiellen Anspruch geltend machen, kann über diesen nur im gleichen Verfahren und in einem einheitlichen Urteil entschieden werden. BGE 145 III 101 E. 4.1.2. BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69) BGE 136 III 534 E. 2.1. (mit Verweis auf BGE 121 III 488 E. 2b.)  BGer 4A_165/2021 E. 3.1.2. KGer VS C1 21 80 E. 11.1  CdJ GE ACJC/1371/2022 E. 1.2.1.  KGer VD HC/2020/884 E. 4.2  AppGer FR 102 2019 243 E. 2.1.1. AB GE DCSO/278/2018 E. 3.3. KGer VD Jug/2017/47 E. III.c KGer VD Jug/2015/351 E. VII.a KGer VD Plainte/2009/14 E. II.a OGer ZH PS150205 E. 4.1. PKG 2006 Nr. 16 E. 3.b Es ist nicht denkbar, dass für einen Teil der Abtretungsgläubiger aufgrund ihrer Behauptungen, Bestreitungen und Beweisanträge die Klage geschützt, gegenüber einen anderen Teil aber aufgrund fehlender Behauptungen die Klage abgewiesen wird. BGE 136 III 534 E. 2.1. KGer VD Jug/2017/47 E. III.c

Gemeinsame Klage oder Prozssvereinigung: Mehrere Abtretungsgläubiger müssen sich entweder abstimmen und gemeinsam handeln (Art. 70 Abs. 1 ZPO) oder, wenn sie getrennt geklagt haben, kann das Gericht (bei Zuständigkeit für alle Klagen) die verschiedenen Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). BGer 4A_165/2021 E. 3.1.2. KGer VS C1 22 32 E. 4.2. vgl. auch BGE 121 III 488 E. 2d/2e  BGE 107 III 91 E. 3c  HGer AG HOR.2022.21 E. 1.2.3

Prozessvoraussetzung: Bei der uneigentlich notwendigen Streitgenossenschaft stellt es eine Prozessvoraussetzung (i.S.v. Art. 59 ZPO) dar, dass alle Streigenossen (welche nicht auf die Prozessführung verzichtet haben oder deren Abtretungsverfügungn nicht widerrufen wurden) im Prozess agieren. BGer 4A_165/2021 E. 3.1.3, E. 3.2.

Massgeblicher Zeitpunkt: Massgeblich für das Vorliegen der Prozessvoraussetzung ist der Zeitpunkt des Urteils nicht jener der Rechtshängigkeit. BGE 148 III 322 E. 3.7  BGer 4A_165/2021 E. 3.2.1.  KGer VS C1 22 32 E. 4.3.3.

Zulässigkeit von Vorbringen im Prozess: Neue Tatsachen und Beweismittel zu Prozessvoraussetzungen müssen jederzeit und bedingungslos bis zum Beginn der erstinstanzlichen Beratungen zugelassen werden. Die Einschränkung von Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO ist auf Prozessvoraussetzungen nicht anwendbar.  BGer 4A_165/2021 E. 3.2.3.; E. 3.3.

Folgen, wenn nur einzelne Abtretungsgläubiger klagen: Wenn von mehreren Abtretungsgläubigern nur einzelne klagen, so fehlt es letzteren an der Prozessführungsbefugnis und das Gericht tritt auf ihre Klage nicht ein. BGE 145 III 101 E. 4.1.3. BGE 144 III 552 E. 4.1.2. (Pra 2019 Nr. 69) BGer 4A_165/2021 E. 3.1.3, E. 3.2.  contra: Einzelnen von mehreren Abtretungsgläubigern fehlt es an der Aktivlegitimation. BGer 4A_77/2014 E. 5. ebenfalls contra: In BGer 4A_77/2014 E. 5. genügte dem Bundesgericht (in der Konstellation von mehreren Abtretungsgläubigern), dass bis zum Ablauf der Frist nur einzelne geklagt hatten und andere nicht, so dass die Prozessführungsbefugnis der klagenden Abtretungsgläubiger als gegeben erachtet wurde.

Kommentar 36: Wenn von mehreren prozesswilligen Abtretungsgläubigern nur einzelne handeln (ohne dass die übrigen auf die Abtretung verzichtet hätten oder diese vom Konkursamt widerrufen worden wäre), so verhält es sich gleich, wie wenn ein Gläubiger ohne Abtretung klagt. Es fehlt an der Prozessführungsbefugnis, welche eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. dazu oben), so dass auf die Klage nicht eingetreten werden kann (vgl. dazu oben). Es findet keine Klageabweisung (mangels Aktivlegitimation) statt. Verweis: zur unglücklich gewählten Terminologie „Legitimation“ bzw. „Aktivlegitimation“ (und zur Präzisierung dazu) vgl. oben

Prüfung und Nachweis des Wegfalls der Prozessführungsermächtigung von nicht handelnden Abtretungsgläubigern: Es ist am Gericht und nicht am Konkursamt oder an den Aufsichtsbehörden über diese Fragen zu befinden, wenn es mehrere Abtretungsgläubiger gibt. KGer VD Plainte/2009/14 E. II.a Das Gericht muss auf der Basis des Formulars 7F von Amtes wegen prüfen, ob das Prozessführungsrecht (noch) einzig den vor dem Gericht agierenden Abtretungsgläubigern zusteht. BGE 145 III 101 E. 4.1.3. BGE 144 III 552 E. 4.1.2. (Pra 2019 Nr. 69) AppGer FR 102 2019 243 E. 2.1.1. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime sind die Parteien auch in Bezug auf deren Prozessführungsbefugnis gehalten, die notwendigen Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel vorzulegen. BGE 144 III 552 E. 4.1.3., E. 4.2. (Pra 2019 Nr. 69) BGE 141 III 294 E. 6.1. BGE 139 III 278 E. 4.3. (beide in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit) KGer VD Jug/2014/268 E. VI.a – Die weiter agierenden Abtretungsgläubiger müssen eine Verzichtserklärung der anderen Abtretungsgläubiger vorlegen. BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69) BGer 5P.204/2004 E. 5.4. (mit Verweis auf BGE 121 III 488 S. 489) KGer VD Jug/2017/47 E. III.c KGer VD Jug/2011/188 E. III. Eine einfache Verzichtserklärung anderer Abtretungsgläubiger genügt.  KGer VS C1 22 32 E. 4.3.3. Sie muss aber der Konkursverwaltung zur Kenntnis gebracht werden.  KGer VS C1 22 32 E. 4.4.   contra: Der Umstand, dass einzelne Abtretungsgläubiger die vom Konkursamt angesetzte Frist, um Klage einzuleiten, verstreichen liessen, genügte, um die Prozessführungsbefugnis der innert Frist handelnden (anderen) Abtretungsgläubiger zu etablieren. BGer 4A_77/2014 E. 5. Verweis: zur Alternative eines Widerrufes der Abtretungsverfügung durch die Konkursverwaltung gegenüber den nicht agierenden Abtretungsgläubigern vgl. unten

Kommentar 37: Die Sichtweise in BGer 4A_77/2014 E. 5. ist singulär und überzeugt nicht. Die in der Abtretungsverfügung angesetzte Frist, um den Anspruch geltend zu machen, gilt bis zum formellen Widerruf als stillschweigend verlängert. Ein Widerruf muss ausdrücklich erfolgen (vgl. oben). Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung an mehrere Gläubiger erfolgt ist. Zudem ist nur schon aus Gründen der Rechtssicherheit zu verlangen, dass die klagenden Abtretungsgläubiger, welche sich auf die schriftliche Abtretungsverfügung stützen, in welcher auch nicht klagende Abtretungsgläubiger aufgeführt sind, entweder einen schriftlichen Verzicht der nicht agierenden Abtretungsgläubiger oder einen schriftlichen Widerruf des Konkursamtes vorlegen.

Beim Arrest: Für den Arrest kann (anders als in der Hauptsache) ein einheitliches Vorgehen aller Abtretungsgläubiger nicht verlangt werden (so dass es zulässig war, dass nur einzelne von mehreren Abtretungsgläubiger einen Arrest legten). PKG 2006 Nr. 16 E. 3.b, E. 4.a KGer GR SKG 06 9 Sachverhalt B/C

Kommentar 38: Es ist unzutreffend, dass für vorsorgliche Massnahmen (wie einen Arrest) andere Regeln gelten als für den Sachentscheid (vgl. dazu unten), wovon das KGer GR im erstgenannten Enscheid ausgeht. Zudem scheinen Probleme bei der Prosequierung vorprogrammiert, wenn die klagenden Parteien im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen/Arrest von jenen im Hauptverfahren abweichen. – In Bezug auf die Erben einer Erbengemeinschaft, welche aktivseitig eine („normale„) notwendige Streitgenossenschaft bilden, hat das Bundesgericht folgende Regeln entwickelt: Wenn rasches Handeln geboten ist bzw. in dringen Fällen, ist jeder Erbe zur Vertretung aller anderen Erben berchtigt. (BGE 144 III 277 E. 3.3. [Pra 2019 Nr. 34], BGE 125 III 219 E. 1a, BGE 93 II 11 E. 2b, BGE 74 II 215 E. 2, BGE 73 II 162 E. 5, BGE 58 II 195 E. 2). Dies bedeutet, dass im Namen aller notwendigen Streitgenossen agiert wird. Diese Regeln können auf die bedingt notwendige Streitgenossenschaft mehrerer Abtretungsgläubiger – sofern rasches Handeln geboten ist – analog angewandt werden. Damit ist systemkonform sichergestellt, dass auch ein kurzfristiges Handeln möglich ist.

Bei der provisorischen Rechtsöffnung: Ein einzelner von mehreren Abtretungsgläubigern kann alleine provisorische Rechtsöffnung verlangen, da die Abtretungsgläubiger nur eine uneigentliche notwendige Streitgenossenschaft bilden. AB TI 14.2012.181 E. 9

Kommentar 39: Für die (provisorische oder definitive) Rechtsöffnung kann nichts anderes gelten als für die sonstige Rechtsdurchsetzung (vgl. dazu sogleich unten). Solange mehrere Abtretungsgläubiger vorgehen wollen, müssen sie dies (im Sinne von notwendigen Streitgenossen) gemeinsam tun. Bei einer Rechtsöffnung ist auch keine Gefahr in Verzug, welche es ausnahmsweise erlauben könnte, Handlungen einzelner Streitgenossen im Namen auch der übrigen genügen zu lassen.

Koordination durch das Konkursamt mittels Weisungen: Stehen verschiedene Gerichtsstände offen oder können sich die Abtretungsgläubiger sonst nicht auf eine koordinierte Vorgehensweise im Prozess einigen, so ist das Konkursamt auf Antrag eines Abtretungsgläubigers gehalten, entsprechende Weisungen zu erteilen. BGE 145 III 101 E. 4.1.2. (mit Verweis auf BGE 121 III 488 E. 2d) BGer 4A_165/2021 E. 3.1.2. KGer VS C1 21 80 E. 11.1  KGer VS C1 22 32 E. 4.2. HGer AG HOR.2022.21 E. 1.2.3  KGer VD HC/2020/884 E. 4.2  OGer ZH PS150205 E. 4.1./4.2./4.3. Die Weisung wird in der Regel mit der Androhung erlassen, dass die Konkursverwaltung die Abtretungsverfügung denjenigen Gläubigern gegenüber widerruft, welche nicht weisungsgemäss agieren. HGer AG HOR.2022.21 E. 1.2.3 KGer VS C1 21 80 E. 11.1  OGer ZH PS150205 E. 4.3.

Kommentar 40: Die Probleme bei einer Mehrzahl von Abtretungsgläubigern sind einer grundlegenden konzeptionellen Betrachtung zu unterziehen (vgl. zum Ganzen ausführlicher AJP 2019 281 ff.).

(A) Dabei sind folgende sich aus dem Institut der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG ergebenden Vorgaben bzw. Axiome zu beachten:

(i) Es geht um Fälle, da derselbe materielle Anspruch an mehrere Gläubiger abgetreten wird (BGE 121 III 488 E. 2e.).

(ii) Es kann nur in einem einheitlichen Urteil für alle Abtretungsgläubiger im gleichen Sinn entschieden werden (BGE 136 III 534 E. 2.1. BGE 121 III 488 E. 2d. BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69)), weshalb im selben Verfahren entschieden werden muss (BGE 121 III 488 2e.). Dadurch sollen widersprüchliche Urteile vermieden werden (BGE 136 III 534 E. 2.1. BGE 121 III 488 E. 2c. BGE 121 III 291 E. 3a.).

(ii) Jeder Gläubiger kann jederzeit „aussteigen“ (Opting-out; BGE 144 III 552 E. 4.1.1. (Pra 2019 Nr. 69) BGE 138 III 628 E. 5.3.2.).

(B) Das Bundesgericht hielt in BGE 107 II 91 E. 3 fest, die Rechtsprechung habe keine absoluten Regeln aufgestellt, wie mehrere Abtretungsgläubiger im Prozess zu agieren hätten; vielmehr sei in jeden Einzelfall die adäquate und richtige Lösung zu suchen, um die sich stellenden Probleme zu lösen und den Abtretungsgläubigern zu den besten Konditionen zu ermöglichen, die materiellen Interessen zu wahren. Diese Sichtweise ist Ausdruck davon, dass es bisher nicht gelungen ist, die genannten Axiome miteinander in Einklang zu bringen, was vorliegend versucht wird. Das konzeptionelle Problem, wie mehrere Abtretungsgläubiger ihr Verhalten im Prozess abzustimmen haben oder nicht, ist nicht im Einzelfall zu lösen, sondern es bedarf einer konzeptionellen Lösung und zwar wie folgt:

(i) Das „Unechte“ an dieser notwendigen Streitgenossenschaft ist einzig das jederzeitige Opting-out-Recht jedes Gläubigers. Dies kommt in der Formulierung des Bundesgerichts treffend zum Ausdruck, es bestehe eine notwendige Streitgenossenschaft unter denjenigen Abtretungsgläubigern, welche sich entschieden haben, von der Abtretung Gebrauch zu machen (BGE 144 III 552 E. 4.1.1.[(Pra 2019 Nr. 69),], BGer 4A_77/2014 E. 5.1.).

(ii) Solange alle Abtretungsgläubiger vorgehen (wollen), müssen sie dies einheitlich im Sinne einer (echten) notwendigen Streitgenossenschaft tun. Man kann von einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Zeit sprechen. Die agierenden Abtretungsgläubiger müssen den Prozess einheitlich führen. Ihnen sind widersprechende Behauptungen, Bestreitungen oder Beweisanträge gleichermassen verwehrt, wie dies für jede andere notwendige Streitgenossenschaft zutrifft. Sie können auch nur zusammen einen (gerichtlichen oder aussergerichtlichen) Vergleich abschliessen.

(iii) Handeln die Abtretungsgläubiger nicht einheitlich, so geht das Gericht gleich vor wie in anderen Fällen von notwendiger Streitgenossenschaft vor, wenn die einzelnen Streitgenossen nicht einheitlich handeln, obwohl sie dies tun müssten.

(iv) Jeder Abtretungsgläubiger kann jederzeit von seinem Opting-out-Recht Gebrauch machen. Dies tangiert weder die Gegenpartei noch die anderen Abtretungsgläubiger; diesen wächst das Prozessführungsrecht des Ausscheidenden an.

(C) In Bezug auf die Koordination von mehreren Abtretungsgläubigern gilt folgendes:

(i) Entgegen BGE 121 III 488 E. 2e. kann und soll sich das Konkursamt in aller Regel nicht als „Schiedsrichter“ einmischen, wenn sich die Abtretungsgläubiger nicht auf ein prozessual abgestimmtes Vorgehen einigen können. Auch bei einer „normalen“ notwendigen Streitgenossenschaft gibt es keinen „Schiedsrichter“, welche für eine interne einheitliche Vorgehensweise besorgt ist. Es ist nicht einzusehen, wesehalb dies bei der notwendigen Streitgenossenschaft auf Zeit anders sein sollte.

(ii) Der Widerruf der Abtretungsverfügung einzelnen Abtretungsgläubigern gegenüber ist kein probates Mittel. Das Konkursamt ist sodann in der Sache weder berufen noch befähigt, über rechtliche, prozessuale, prozesstaktische oder ökonomische Fragen zu befinden, auf welche sich die verschienen Abtretungsgläubiger nicht einigen können. Gleiches gilt für die Aufsichtsbehörden auf dem Beschwerdeweg. Dies gilt umso mehr, als die Masse vorgängig auf die Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs gerade verzichtet hat.

(iii) Ein Widerruf der Abtretungsverfügung durch das Konkursamt einzelnen Gläubigern gegenüber zufolge Uneinigkeit in der Durchsetzung der abgetenen Ansprüche ist m.E. nur bei Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB) zulässig. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Abtretungsgläubiger offenkundig sachfremde Motive verfolgt, namentlich im Interesse der Gegenpartei versucht, die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche zu torpedieren. In diesen Fällen kann jedoch der mit dem Prozess betraute Zivilrichter den Rechtsmissbrauch berücksichtigen, weshalb es einer Zuständigkeit des Konkursamtes nicht bedarf (für den Fall, dass der Abtretungsgläubiger eine dem Drittschuldner nahestehende Person ist, vgl. oben).


Inhalt des Prozessführungsrechts

Abschluss eines Vergleichs: Das Prozessführungsrecht erlaubt es dem Abtretungsgläubiger auch, einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich zu schliessen. BGE 138 III 628 E. 5.3.2. (mit Verweis auf BGE 102 III 29) BGer 5A_16/2023 E. 6.1.2 BGer 4A_165/2021 E. 3.1.1. BGer 7B.18/2006 E. 3.3. (mit Verweis auf BGE 63 III 18)  HGer AG HOR.2022.21 E. 1.2.3  OGer ZH LB190031 E. II.3.  (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG) KGer SZ ZK1 2018 5 E. 6.b PKG 2006 Nr. 16 E. 3.b vgl. auch BGer 4P.128/2002 E. 2 (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG) AB GE DCSO/580/2007 E. 2.a   Das dem Abtretungsgläubiger eingeräumte Vorzugsrecht auf den Verwertungserlös wird ihn zu einem Vergleich veranlassen, sofern seine Kosten gedeckt sind und er eine höhere Deckung erhält als die (bei Auflage des Kollokationsplans) mutmasslich ausgewiesene Konkursdividende oder er sogar vollständige Deckung erhält.  BGer 5A_16/2023 E. 6.1.2

Keine Notwendigkeit einer Genehmigung des Vergleichs durch die Konkursverwaltung: Es ist für die Gültigkeit des Vergleichs nicht erforderlich, dass dieser von der Konkursverwaltung genehmigt wird; die Konkursverwaltung kann sich nur mit Zustimmung des Abtretungsgläubigers das Recht vorbehalten, den vom ihm abgeschlossenen Vergleich zu genehmigen.  BGer 5A_16/2023 E. 6.1.2 (mit Verweis auf BGE 102 III 29, S. 31)

Betreibung: Der Abtretungsgläubiger kann Betreibung (gegen den Forderungsschuldner) einleiten.  BGer 4C.170/2002 E. 2.1., E. 2.2., E. 2.4.  BGer 4P.128/2002 E. 2  OGer ZH LB190031 E. II.3.  alle in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG

Provisorische Rechtsöffnung: Der Abtretungsgläubiger kann, wenn ein tauglicher [vor Konkurseröffnung erwirkter – Hinweis des Verfassers] provisorischer Rechtsöffnungstitel zugunsten des Gemeinschuldners vorliegt, auch provisorische Rechtsöffnung erlangen. AB TI 14.2012.181 E. 7 Nebst dem Rechtsöffnungstitel muss er die Abtretungsverfügung vorlegen. OGer ZH RT150070 E. II.3.3.  Da der Gesuchsteller vorliegend die Rechtsöffnung für eine Forderung verlangt, die ihm im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG abgetreten wurde, ergibt sich die Gläubigeridentität nicht direkt aus dem Vollstreckungstitel, sondern erst aufgrund der sich auf den Vollstreckungstitel beziehenden Abtretungserklärung.  OGer ZH RT220030 E. 5.4.1

Klage gegen den Anspruchsschuldner: Der Abtretungsgläubiger kann Klage (gegen den Forderungsschuldner) einleiten.  BGer 4C.170/2002 E. 2.1., E. 2.2., E. 2.4.  BGer 4P.128/2002 E. 2  OGer ZH LB190031 E. II.3.  alle in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG

Vorsorgliche Massnahmen: Verweis: vgl. oben und vgl. unten

Antrag um sofortige Konkurseröffnung über den Forderungsschuldner (Art. 190 SchKG): Die Abtretung ist ein Prozessführungsrecht, welches dem Gläubiger das Recht gibt, anstelle der Masse im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr die streitigen Ansprüche geltend zu machen. Er wird nicht Anspruchsberechtigter der Forderung. Aus dieser Sicht ist der Abtretungsgläubiger keineswegs Anspruchsberechtigter der Forderung; er kann deshalb nicht als Gläubiger i.S.v. Art. 190 Abs. 1 SchKG gelten.  BGE 122 III 488 E. 3b (Pra 1997 Nr. 93) mit blosser Willkürkognion  vgl. auch AppGer TI 14.2004.93 E. 4  KGer VD Faillite/2014/14 E. II.b  Frage als «Grundsatzfrage» bei freier Kognition offengelassen BGer 5A_561/2022 E. 2.5.2   

Kommentar 51: Der Entscheid erging im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, sodass die Prüfung des Bundesgerichts auf Willkür besrchränkt war. Der im Entscheid vertretenen Sichtweise ist zu widersprechen. So auch KGer ZG gemäss BGer 5A_561/2022 E. 2.5Sie zieht aus der zutreffenden Umschreibung des Wesens der Abtretung nach Art. 260 SchKG als Prozessstandschaft die falschen Schlüsse bzw. die Schlussfolgerung geht «in die falsche Richtung». Wenn diese Sichtweise zutreffen würde, nämlich dass weil der Abtretungsgläubiger nicht Anspruchsberechtiger der abgetretenen Forderung wird, er nicht als Gläubiger (i.S.v. Art. 190 Abs. 1 SchKG) gilt, dann würde dies gleichsam für jeden abgetretenen Anspruch und für jede Art der Geltdendmachung gelten. Es liegt ja gerade im Wesen der Abtretung, dass der Abtretungsgläubiger nicht Anspruchsberechtigter wird. Im Ergebnis würde die Abtretung bei dieser Sichtweise gar nichts bewirken und wäre nutzlos. Dem ist natürlich nicht so.

Die zutreffende Folgerungskette lautet folgendermassen: Obschon der Abtretungsgläubiger nicht Anspruchsberechtiger der abgetretenen Forderung wird, kann er – weil er Prozessstandschafter ist – die Ansprüche im eigenen Namen geltend machen. Die fehlende Anspruchsberechtigung wird somit durch die Prozessstandschaft «übersteuert» – das ist der Clou der Abtretung. Der Abtretungsgläubiger steht «in den Schuhen» der Masse; er kann alles tun, was vor der Abtretung die Masse tun konnte.

Wie die Rechsprechung bestätigt, kann der Abtretungsgläubiger (obschon er nicht Anspruchsberechtigter ist), betreiben (was sämtliche Schritte im Betreibungsvefahren umfasst, auch das Stellen eines «normalen» Konkursbegehrens gemäss Art. 166 SchKG), Rechtsöffnung verlangen, Klage einleiten, vorsorgliche Massnahmen verlangen und er tritt (im Sinnes eines Parteiwechsels ex lege) in einen vom Gemeinschuldner früher eingeleiteten Prozess ein. Für Art. 190 SchKG gilt kein Sonderrecht – weshalb auch. Es ist denn auch nicht ohne Grund, weshalb das Bundesgericht in BGE 122 III 488 E. 3b (Pra 1997 Nr. 93) weder eine Quelle für seine Folgerung angibt noch eine schlüssige Begründung dafür liefert. Es handelt sich um eine Fehlüberlegung.

Der Abtretungsgläubiger kann somit ein «normales» Konkursbegehren (Art. 166 SchKG) oder ein solches in der Wechselbetreibung (Art. 188 SchKG) stellen und er kann die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung verlangen (Art. 190 SchKG). Verweis: vgl. auch Kom. 2 zu Art. 131 SchKG.

Kein Übergang der strafprozessualen Geschädigtenstellung auf den Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO: Ist die konkursite juristische Person Geschädigte, so wird diese (bzw. die Konkursmasse) durch die Konkursverwaltung im Strafprozess vertreten. Ein Abtretungsgläubiger erlangt zufolge der Abtretungsverfügung keine Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. BGE 140 IV 155 E. 3.4.4. BGer 4A_496/2018 E. 3 BGer 6B_419/2017 E. 2.2. CdJ GE ACPR/35/2023 E. 6.2.1  KGer TI 60.2022.316 E. 2.4.3  KGer TI 60.2021.346 E. 5  KGer TI 60.2021.315 E. 5.1  AB GE ACJC/830/2018 E. 4.1.3. KGer VD Jug/2015/341 E. 2.1. KGer GR SK2 11 23 E. 4.3.3. Es stehen ihm aber Verfahrensrechte und das Recht auf Akteneinsicht zu. OGer ZH VB150009 E. 2.1. (wobei unklar bleibt, von welchen Verfahrensrechten die Rede ist – Hinweis des Verfassers) Eine (analoge) Anwendung von Art. 121 StPO (welcher die Rechtsnachfolge regelt) verbietet sich. BGE 140 IV 155 E. 3.4.5. – Der Abtretungsgläubiger ist deshalb nicht legitimiert, Beschwerde in Strafsachen gegen die Einstellung des Strafverfahrens zu führen. BGE 140 IV 155 E. 3.4.4./E. 3.4.5. BGer 1B_191/2016 E. 2.4. BGer 6B_1082/2014 E. 1.5.  6B_557/2010 E. 7.2  vgl. auch BGE 140 IV 162 E. 4.9.5.

Adhäsionsklage im Strafverfahren?: Der Abtretungsgläubiger kann keine (verjährugsunterbrechene) Zivilklage adhäsionsweise im Strafprozess führenBGer 4A_496/2018 E. 3 contra: Die Gesellschaftsgläubiger, welche gestützt auf Art. 757 OR oder Art. 260 SchKG vorgehen, können den Schaden der Gesellschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (in casu in Bezug auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und betrügerischen Konkurs)  KGer BL 460 12 164 E. 1.2.2., E. 2.1., E. 2.2.

Kommentar 50: Die Konkursmasse wird als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten i.S.v. Art. 121 Abs. 2 StPO betrachtet. 6B_557/2010 E. 7.2  Als solche kann die Masse im Strafprozess adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machen. Auch wenn die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG «nur» das Prozessführungsrecht beschlägt und nicht zu einem Übergang des abgetretenen Anspruchs führt, so muss dem Abtretungsgläubiger gleich wie der Konkursmasse, aus deren Recht er (wenn auch im eigenen Namen) agiert, das Recht zukommen, die ihm abgetretenen Zivilansprüche adhäsionsweise im Strafprozess geltend zu machen.

Der Abtretungsgläubiger kann keine (verjährugsunterbrechene) Zivilklage adhäsionsweise im Strafprozess führen. BGer 4A_496/2018 E. 3 contra: Die Gesellschaftsgläubiger, welche gestützt auf Art. 757 OR oder Art. 260 SchKG vorgehen, können den Schaden der Gesellschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (in casu in Bezug auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und betrügerischen Konkurs) KGer BL 460 12 164 E. 1.2.2., E. 2.1., E. 2.2.

Stellung der Insolvenzmasse im Strafverfahren nach erfolgter Abtretung: Die Geschädigtenstellung im Strafverfahren ist eine Funktion der Berechtigung der durch das Strafrecht geschützten Rechtsgüter. Die Konkursmasse, welche ihre Rechtsansprüche an Abtretungsgläubiger übertragen hat, ist nicht Geschädigte in Bezug auf den Straftatbestand des falschen Zeugnisses, welches nach der erfolgten Abtretung begangen worden ist. BGer 6B_419/2017 E. 2.2.

Prozessuales

Vorsorgliche Massnahmen i.w.S.

Vorsorgliche Massnahmen gemäss ZPO: Aufgrund der Abtretung ist ein Abtretungsgläubiger berechtigt, vorsorgliche Massnahmen zu verlangen. AB GE DCSO/85/2013 E. 2.2.

Vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO): Ein Abtretungsgläubiger kann auch ein Verfahren um vorsorglicher Beweisführung (i.S.v. Art. 158 ZPO) einleiten. Vgl. HGer ZH HE170139 E. 1.

Arrestlegung: Der Abtretungsgläubiger ist auch zur Arrestlegung berechtigt. Vgl. PKG 2006 Nr. 16 E. 3.b, E. 4.a

Gerichtsstands-/Schiedsabrede

Gerichtsstand: Der Umstand, dass die Klage eine gemäss Art. 260 SchKG abgetretene Forderung betrifft, ändert nichts an der Bestimmung des Gerichtsstandes. Die Abtretung zeitigt keine Auswirkungen auf die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, um gegen jemanden eine Klage einzuleiten. KGer VD AP/2010/236 E. 3.c

Wirksamkeit einer vorbestehenden vertraglichen Schiedsklausel: Der Abtretungsgläubiger ist bei der Geltendmachung von Aktivansprüchen an die vom Gemeinschuldner vor Konkurs eingegangene (vertragliche) Schiedsklausel in gleicher Weise gebunden, wie es der Gemeinschuldner war. BGE 141 III 444 E. 4.2.2. BGE 136 III 107 E. 2.5. Verweis: zur Unverbindlichkeit von statutarischen Schiedsklausen in Bezug auf gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche vgl. zu Art. 757 OR

Unwirksamkeit statutarischer Gerichtsstandklauseln: Die Begründung gemäss BGE 136 III 107 E. 2.5., wonach statutarische Schiedsklauseln dem Abtretungsgläubiger (und der Masse) gegenüber unwirksam sind, gilt auch in Bezug auf statutarische Gerichtsstandabreden. KGer VD AP/2010/236 E. 3.c (in Bezug auf einen Liberierungsanspruch gemäss Art. 680 OR – Frage aber letztlich offengelassen)

Sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte: Soweit in Bezug auf die Streitsache die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte (i.S.v. Art. 6 ZPO) in Frage steht, kommt es trotz Parteistellung nicht auf den Abtretungsgläubiger an. Vgl. auch BGer 4A_405/2015 E. 3.1. (nicht abgedruckt in BGE 142 III 96) und HGer ZH HG120101 E. 6 (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG) Dieser war an der fraglichen Rechtshandlung, die den Geschäftsbezug vermittelt und damit Anknüpfungspunkt von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO (geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei) bildet, gar nicht beteiligt und wird es auch durch die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG nicht. Zudem kann es nicht auf die Zufälligkeit ankommen, ob ein Abtretungsgläubiger im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. BGE 141 III 527 E. 2.3.3. contra: Für die (sachliche) Zuständigkeit wird auf die Person des Abtretungsgläubigers abgestellt. OGer ZH VO110162 E. 2.2. (in Bezug auf das Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO) vgl. auch OGer ZH LB150005 E. 3.2.2. Verweis: zur sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte beim unmittelbaren Schaden der Gesellschaftsgläubiger aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit vgl. zu Art. 757 OR

Keine Anwendung des Lugano Übereinkommens auf paulianische Anfechtungsklagen (Art. 285 ff. SchKG) im Konkurs: Paulianische Anfechtungsklagen im Konkurs fallen auch dann nicht (zufolge Ausschluss in Art. 1 Ziff. 2 lit. b LugÜ – Hinweis des Verfassers) unter das Lugano Übereinkommen, wenn sie von Abtretungsgläubigern i.S.v. Art. 260 SchKG geltend gemacht werden. BGer 5A_682/2011 E. 2.

Kosten und Entschädigung/Sicherstellung

Tragen der Prozesskosten: Wenn der Abtretungsgläubiger den Prozess verliert, dann trägt er die entsprechenden Kosten.  BGer 5A_651/2020 E. 3.3.2.  OGer ZH LB190031 E. II.3.  (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG) Dies gilt beim Eintritt in einen bereits hängigen Prozess auch in Bezug auf die schon früher (vor seinem Eintritt) entstandenen Kosten und Auslagen. BGer 4P.217/2000 E. 3b (mit Verweis auf BGE 105 III 135 E. 4) OGer ZH LB140036 E. 4b GVP ZG 2005 S. 199 f. E. 5 Mit dem Prozessentritt übernimmt der Abtretungsgläubiger nach Bundesrecht das geanze Prozessrisiko. OGer ZH RT190049 E. II.9.2. (mit Verweis auf BGE 105 III 135 E. 4) In einem Ausnahmefall (die seit Prozesseintritt verursachten Kosten waren marginal, da der Abtretungsgläubiger den Kostenvorschuss nicht leistete) wurden ihm nur die effektiv verursachten Kosten (von CHF 500) auferlegt. OGer SO ZKREK.2004.209 E. 8.b Der Abtretungsgläubiger ist auch dann für die Prozesskosten haftbar, wenn dem Gemeinschuldner die unentgeltiche Prozessführung zu gewesen wäre, wenn dieser den Prozess geführt hätte. AB GE ACJC/364/2019 E. 3.2.3.

Kommentar 41: Die Haftung des Abtretungsgläubigers, der in einen hängigen Prozess eintritt, ergibt sich aus Art. 83 Ab. 2 Satz 1 ZPO, da ein Parteiwechsel (ex lege) vorliegt (vgl. dazu unten)

Haftung mehrerer Abtretungsgläubiger: Agieren mehrere Abtretungsgläubiger, so bedeutet dies nicht in jedem Fall, dass sie solidarisch haften. KGer VD Jug-inc/2010/23 E. III.a (zum damals noch kantonalen Prozessrecht)

Kommentar 42: Ob mehrere Abtretungsgläubiger (als notwendige Streitgenossen) solidarisch haften, richtet sich nach Art. 106 Abs. 3 ZPO. Da mehrere Abtretungsgläubiger notwendige Streitgenossen auf Zeit sind, werden sie in aller Regel (für die Dauer der Streigenossenschaft) solidarisch haften.

Sicherstellung der Parteikosten: Für die Sicherstellung der Parteikosten (Art. 99 ZPO) wird auf die Person des Abtretungsgläubigers abgestellt. OGer ZH LB150005 E. 3.2.2. – Bei mehreren Abtretungsgläubigern ist die Frage der Sicherstellung der Parteikosten für jeden einzeln zu prüfen. AppGer TI 12.2010.13 Es rechtfertigt sich nicht, von einzelnen eine Sicherstellung der Parteikosten zu verlangen, wenn für andere, solidarisch haftende Abtretungsgläubiger kein Sicherstellungsgrund gegeben ist. KGer VD Jug-inc/2010/23 E. III.a (zum damals noch kantonalen Prozessrecht)

Bei spezieller Kostenreglung (in casu Arbeitsprozess): Die spezialgesetzlichen Bestimmungen über Kosten- und Entschädigungsfolgen (in casu in Bezug auf arbeitsgerichtliche Verfahren) sind auch anwendbar, wenn ein Abtretungsgläubiger im Prozess auftritt. OGer LU 11 02 111 E. 6 (LGVE 2005 I Nr. 22)

Unentgeltliche Prozessführung: Der Umstand, dass die Prozessführung auf eigene Rechnung erfolgt, schliesst nicht aus, dass dem Abtretungsgläubiger die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird. KGer BL 200 04 1012/NOD E. 1.a (mit Verweis auf BGE 109 Ia 7 f.) Diesbezüglich ist auf die Verhältnisse des Abtretungsgläubigers abzustellen. OGer ZH VO110162 E. 2.3. ff. KGer BL 200 04 1012/NOD Rubrum

Wirkungen eines gerichtlichen Entscheids

Endgültige Erledigung: Im vom Inkasso geführten Verfahren wird materiell über die Forderung gegenüber dem Drittschuldner befunden, d.h. ein Urteil, ein Vergleich oder eine Klageanerkennung erledigt den Streit betreffend der in Frage stehenden Forderung endgültig. OGer ZH LB190031 E. II.3.  (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG)

Eintritt in einen hängigen Prozess

Ende der Sistierung: Mit Ausstellen der Abtretungsverfügung endet die Sistierung (gemäss Art. 207 SchKG) von Gesetzes wegen. BGer 4A_230/2014 E. 6. BGer 5P.60/2007 E. 2.3.5. BGer 5C.54/2007 E. 2.3.5.Sonderfall: bei laufender Rechtsmittelfrist läuft diese automatisch (d.h. ohne richterliche Fristansetzung) mit Ausstellung der Abtretungsverfügung weiter. BGer 4A_109/2019 E. 1.2. Dies gilt unbesehen der in der Abtretungsverfügung gemeinhin (gemäss Formular Nr. 7 Ziff. 6) angesetzten Frist, um den abgetretenen Anspruch geltend zu machen. BGer 5P.60/2007 E. 2.3.5. BGer 5C.54/2007 E. 2.3.5.Sonderfall: wo zunächst Pfändungsgläubiger eine Anfechtungsklage führten, der Schuldner nachfolgend in Konkurs fiel, worauf der Anfechtungsprozess in Analogie zu Art. 207 SchKG sistiert wurde und sich dieselben Kläger im Konkurs den Anfechtungsanspruch gemäss Art. 260 SchKG abtreten liessen. PKG 2001 Nr. 5 E. 1.b

Prozesseintritt: Der Eintritte in einen bereits hängigen Prozess anstelle der Konkursmasse ist ein Recht, aber keine Pflicht des Abtretungsgläubigers.  BGer 5A_16/2023 E. 6.1.2  Ob, wann und in welcher Form der Abtretungsgläubiger den Prozess aufnimmt, ist eine Frage des Prozessrechts. GVP ZG 2005 S. 199 f. E. 5 Der Prozesseintritt kann auch konkludent erfolgen. PKG 2001 Nr. 5 E. 2.a (mit Verweis auf BGE 105 III 135 E. 3) Bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses liegt noch kein Prozesseintritt vor. GVP ZG 2005 S. 199 f. E. 6 (in Bezug auf das damals noch kantonale Prozessrecht) contra: OGer SO ZKREK.2004.209 E. 6

Parteiwechsel ex lege: Im hängigen Prozess findet von Bundesrechts wegen (Art. 260 bzw. Art. 131 Abs. 2 SchKG) ex lege ein Parteiwechsel statt. BGer 5A_789/2016 E. 1.2. BGer 5A_799/2012 E. 2.2. (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG) BGer 4A_215/2009 E. 3.2., E. 3.3. (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG) VerGer NW SV 21 4 E. 1.2.1  KGer VD JJ21.042022-21196310 E. 3.1 (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG) vgl. auch AB GE ACJC/618/2016 E. 3.1. KGer GR ZF 03 34, E. 2.d PKG 2001 Nr. 5 E. 2.a Art. 83 Abs. 1 ZPO findet analog Anwendung. AB GE ACJC/480/2016 E. 1.7.1. contra: Es liegt kein Parteiwechsel vor AB GE ACJC/1532/2015 E. 3.1. GVP ZG 2004 S. 192 ff. E. 2.c (in Bezug auf die Sicherstellung der Parteikosten unter damals noch kantonalem Prozessrecht)

Vor Bundesgericht: Auch in einem beim Bundesgericht hängigen und zufolge Konkurs sistieren Verfahren findet ein Parteiwechsel ex lege statt. BGer 5A_789/2016 E. 1.2.Anders verhält es sich, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die Legitimation verneint wurde und diese vor dem Bundesgericht mit einer nach dem vorinstanzlichen Entscheid ausgestellten Abtretungsverfügung bewirkt werden soll. Aufgrund des Novenverbots vor Bundesgericht (Art. 99 Abs. 1 BGG) ist eine solche Abtretungsverfügung prozessual unbeachtlich. BGer 5A_50/2015 E. 1.3.

Übernahme des Prozesses im vorbestehenden Zustand: Der Abtretungsgläubiger übernimmt den Prozess in dem Zustand, in dem sich dieser in Zeitpunkt der Sistierung befunden hatte. BGer 5P.60/2007 E. 2.3.5. BGer 5C.54/2007 E. 2.3.5.

Klageänderung: Sofern die Weiterführung des Prozesses nach erfolgtem Prozesseintritt eine Klageänderung erfordert, so muss dies aus den gleichen Gründen wie der Parteiwechsel selbst von Bundesrechts wegen stets zulässig sein. PKG 2004 Nr. 5 E. 2.d KGer GR ZF 03 34, E. 2.d PKG 2001 Nr. 5 E. 2.a (in Bezug auf einen Sonderfall, da zunächst Pfändungsgläubiger eine Anfechtungsklage führten, der Schuldner nachfolgend in Konkurs fiel und sich dieselben Kläger den Anfechtungsanspruch gemäss Art. 260 SchKG abtreten liessen.) – Zufolge Klageänderung kann sich auch der Streitwert erhöhen. PKG 2001 Nr. 5 E. 1.b

Bei Eintritt in einen hängigen Passivprozess: Wenn ein Abtretungsgläubiger in einen bei Konkurseröffnung hängigen (und zufolge Art. 207 SchKG sistierten) Passivprozess eintritt, so mutiert dieser ex lege zum Kollokationsprozess i.S.v. Art. 250 SchKG. BGE 132 III 89 E. 1.4. BGE 130 III 769 E. 3.2. BGE 128 III 291 E. 4c/bb BGer 5A_169/2008 E. 2.3.2. (nicht abgedruckt in BGE 135 III 321; mit Verweis auf BGE 112 III 36 E. 3a) GVP ZG 2002 S. 185 f. E. 2 Das Ergebnis ist für alle Konkursgläubiger bindend und kann von den übrigen Gläubigern nicht mehr angefochten werden (Art. 63 Abs. 3 KOV). BGer 5A_169/2008 E. 2.3.2. (nicht abgedruckt in BGE 135 III 321) – Da der Prozess die Funktion eines negativen Kollokationsprozesses erlangt, richtet sich der Prozessgewinn des Abtretungsgläubigers nach Art. 250 Abs. 2 SchKG. GVP ZG 2002 S. 185 f. E. 2

Sonderfall Klage/Widerklage: Ist bei Konkurseröffnung ein Aktivprozess des Gemeinschuldners hängig, in welchem der Beklagte eine Widerklage erhoben hat, dann ist die Abtretung als ein Ganzes zu betrachten, so dass sie sich auf den Aktiv- und den Passivanspruch (bzw. -prozess) bezieht. FZR 2015 156 ff. E. 2b

Sonstige prozessuale Aspekte

Keine Parteistellung der Masse: Wenn Abtretungsgläubiger einen Prozess einleiten oder fortsetzen, dann kommt der Masse, obwohl sie Rechtsträgerin des eingeklagten Anspruchs ist, keine Parteistellung (mehr) zu. ZR 2018 Nr. 4 E. 3.2.

Klageindentität: Wenn Gläubiger ihre Forderungen adhäsionsweise in einem Strafverfahren (gegen Organe der Gemeinschuldnerin) eingeben, so besteht keine Klageidentität (und damit keine Rechtshängigkeit) hinsichtlich von Verantwortlichkeitsansprüchen, welche sich dieselben Gläubiger im Konkurs gemäss Art. 260 SchKG gegen dieselben Organe haben abtreten lassen. Es besteht zwar Identität der Parteien. Es liegen jedoch unterschiedliche Forderungen vor. ZR 2018 Nr. 4 E. 4.

Rechtsschutzinteresse und Streitwert im Kollokationswegweisungsstreit (Art. 250 Abs. 2 SchKG) bei Dividende von Null/Relevanz einer Abtretung: Da im Konkurs über juristische Personen keine Konkursverlustscheine ausgestellt werden, kann sich bei einer Kollokationswegweisungsklage (i.S.v. Art. 250 Abs. 2 SchKG) bei einer Dividende von Null die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse des Klägers stellen. Das Streitinteresse ist in diesem Fall ein mittelbares, denn es setzt vorab die erfolgreiche Geltendmachung eines gemäss Art. 260 SchKG abgetretenen Anspruches voraus, die zu einem Überschuss führt (Art. 260 Abs. 2 SchKG). In solchen Fällen ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers zur Wegweisungsklage zu bejahen. BGE 149 III 362 E. 2.4   BGE 146 III 113 E. 3.3.1., E. 3.3.6.  BGE 138 III 675 E. 3.4.  BGer 5A_94/2014 E. 1.1.2. BGer 5A_93/2014 E. 1.1.2. BGer 5A_878/2012 E. 1.2.1.2. BGer 5A_878/2012 E. 1.2.1.2.  –  Auch im positiven Kollokationsprozess wird ein Rechtschutzinteresse bejaht, wenn der Kläger die Abtretungvon Ansprüchen gemäss Art. 260 SchKG verlangen will.  BGE 146 III 113 E. 3.3.1.  BGer 5A_94/2014 E. 1.1.2.  – Entsprechend ist bei der Berechnung des Streitwertes im Kollokationsstreit auch ein möglicher Prozessgewinn aufgrund von Abtretungsprozessen gemäss Art. 260 SchKG zu berücksichtigen. BGer 5A_299/2008 E. 3. KGer NE CACIV.2014.101 E. 1 KGer GR ZK2 09 82 E. 2.a KGer SG BZ.2007.37 E. II.3.b. GVP ZG 2000 S. 158 ff. E. 2.c OGer ZH PS110182 E. 3.5.3.

Beachtlichkeit des Prozessführungsrechts im ausländischen Prozess/Schiedsverfahren: Ist der Prozess im Ausland oder vor einem Schiedsgericht mit Sitz im Ausland zu führen, so richtet sich die Frage, welche Wirkung einer schweizerischen Abtretungsverfügung (als vollstreckungsrechtlicher Akt) zukommt, nach der lex fori. OGer ZH PS130041 E. 2.6. (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG)

Abs. 2

Informations- und Abrechnungspflicht

Gegenüber dem Konkursamt: Den Abtretungsgläubiger trifft der Konkursverwaltung gegenüber eine Informations- und Abrechnungspflicht (vgl. auch Formular Ziff. 2 und 4). BGE 145 III 101 E. 4.1.2. BGE 139 III 391 E. 5.1. BGer 4A_174/2007 E. 3.3.  bzw. eine Pflicht zur Rechenschaftsablegung.  BGer 5A_651/2020 E. 3.3.2. 

Ergebnis

Nettoerlös: Die Verteilung gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG bezieht sich auf den Nettoerlös, d.h. nach Abzug der Kosten und Auslagen des Abtretungsgläubigers. AB GE DCSO/580/2007 E. 2.c

Vergleichserlös: Auch ein Erlös aus dem Abschluss eines (gerichtlichen oder aussergerichtlichen) Vergleichs gilt als Ergebnis i.S.v. Art. 260 Abs. 2 SchKG. AB GE DCSO/580/2007 E. 3.a

Kosten für die Durchführung des Konkursverfahrens: Der Abtretungsgläubiger, welche die Durchführung des Konkurses verlangt und den Kostenvorschuss geleistet hat, kann diesen vorab aus dem Erlös in Abzug bringen.  KGer VD HC/2021/382 E. 7.2 (mit Verweis auf BGE 68 III 119)

Aufteilung an die aktiven Abtretungsgläubiger: Es partizipieren nicht alle Abtretungsgläubiger am Erlös, sondern nur solche, welche den Anspruch aktiv verfolgt haben (wie etwa durch Klageeinleitung). Am Erlös partizipieren diejenigen Abtretungsgläubiger nicht, welche an einem von einem anderen Abtretungsgläubiger eingeleiteten Prozess nicht teilnehmen. AB GE DCSO/580/2007 E. 2.a (mit Verweis auf BGE 41 III 335, BGE 43 III 160) – Wenn nur einzelne Abtretungsgläubiger agieren, dies aber auch als Beauftragte von anderen Abtretungsgläubiger tun, dann ist es, um eine Aufteilung der Kosten zu vermeiden, ratsam, dass die Gläubiger klar reglen, dass die aktiven auch im Auftrag von nicht aktiven Abtretungsgläubigern agieren. AB GE DCSO/580/2007 E. 3.b.

Aufteilung des Ergebnisses in der Verteilungsliste: Die Verteilung nach der Rangordnung richtet sich nach der rechtskräftigen Kollokation der Forderungen der Abtretungsgläubiger im Kollokationsplan (gemeint sind die Klassen gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG – Hinweis des Verfassers). AB GE DCSO/580/2007 E. 2.c. Sind von einzelnen Abtretungsgläubigern Prozesse mit Erfolg durchgeführt worden bzw. liegt die aussergerichtliche Anerkennung des Abtretungsgegners vor, so hat die Verteilungsliste auch die Verteilung des Ergebnisses festzustellen (Art. 86 KOV). Das Ergebnis dient der Deckung der Konkursforderungen (der aktiven Abtretungsgläubiger). BGer 7B.18/2006 E. 3.3.

Überschuss

Ablieferung des Überschusses: Der Überschuss ist der Masse abzuliefern. BGer 5A_16/2023 E. 6.1.2   BGer 7B.110/2001 E. 3. Dies gilt auch, wenn der Konkurs dannzumal bereits geschlossen ist. BGer 5A_324/2015 E. 4.2.1.1.  AB GE DCSO/290/2021 E. 2.1  AB GE DCSO/278/2018 E. 2.2. BlSchK 2019 73 ff. AB GE ACJC/618/2016 E. 3.2. AB GE ACJC/1532/2015 E. 3.2. KGer VD HC/2011/432 E. 2b  Art. 269 SchKG findet diesfalls analog Anwendung.  AB GE DCSO/290/2021 E. 2.1

Vorlage der Belege für die Kosten: Der Abtretungsgläubiger muss der Konkursverwaltung die Belege vorlegen, damti diese die tatsächlich entstandenen Kosten überprüfen kann.  BGer 5A_16/2023 E. 6.1.2  Unter Kosten sind die Kosten des Prozesses zu verstehen, den der Abtretungsgläubiger tatsächlich geführt hat und welche Kosten nicht von der Gegenpartei eingefordert werden können.  BGer 5A_16/2023 E. 6.1.2

Administration und Verteilung des Überschusses: Es liegt dann an der Konkursverwaltung, den Überschuss gemäss den Bestimmungen der Art. 252 ff. SchKG zu administrieren. BGer 7B.110/2001 E. 3. Eine Verteilung des Überschusses an die anderen Gläubiger im Konkurs ist auch noch nach Schluss des Konkursverfahrens und nach Löschung der schuldnerischen Gesellschaft im Handelsregister möglich. BGE 138 III 437 E. 4.2.3. BGer 5A_50/2015 E. 3.4.2. Verweis: Die Administration findet im Rahmen eines Nachkonkurses statt vgl. Art. 269 SchKG

Kommentar 43: In Bezug auf konkursinterne Belange (wie Zuteilung und Ausrichtung des Erlöses) ist die Löschung der schuldnerischen Gesellschaft und der Abschluss des Konkursverfahrens kein Hindernis. Anders verhält es sich bezüglich der Löschung im Handelsregister, wenn noch Gerichtsverfahren der Abtretungsgläubiger hängig sind; Verweis: vgl. dazu oben

Einforderung des Überschusses: Liefert der Abtretungsgläubiger den Überschuss nicht an die Konkursmasse ab, so muss diese den Überschuss einfordern.  BGer 4A_465/2022 E. 3.5.3


Haftung des Abtretungsgläubigers

Formular Nr. 7 K Ziff. 7 bestimmt folgendes: Für den der Masse aus einer schuldhaften Prozessführung entstehenden Nachteil sind die betreffenden Gläubiger haftbar.

Voraussetzungen: Der die Eintreibung übernehmende Gläubiger hat bei der Eintreibung die gebotene Sorgfalt walten zu lassen. Er haftet den übrigen Gläubigern (in casu den übrigen Pfändungsgläubigern) für den Schaden, der diesen aus einer schuldhaften Prozessführung entsteht, wobei fehlender oder ungenügender Ertrag aus den Eintreibungsbemühungen noch keine Haftung begründet; erforderlich sind zusätzlche Nachteile für die Masse.  OGer ZH LB190031 E. II.3. (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG

Berechtigte Partei: Ein Haftungsanspruch bei unsorgfältiger Prozessführung im Rahmen der Forderungseintreibung steht den übrigen Gläubigern (in casu den übrigen Pfändungsgläubigern) zu (nicht jedoch dem Pfändungsschuldner). OGer ZH LB190031 E. II.3. (in Bezug auf Art. 131 Abs. 2 SchKG)

Abs. 3

Alternative Verwertung

Verwertungsart: Wenn kein Gläubiger die Abtretung verlangt KGer TI 15.2021.123 E. 4.6.  AB GE DCSO/151/2016 E. 2.1., E. 2.6. AB GE DCSO/59/2014 E. 2.1. AB GE DCSO/514/2007 E. 3.a, ein Vorgehen nach Art. 260 SchKG gescheitert ist AB GE DCSO/59/2014 E. 2.1. oder die Abtretungsverfügung (ausdrücklich) widerrufen worden ist AppGer VD Plainte/2012/23 E. II.a/bb, kann der Anspruch durch Versteigerung oder Freihandverkauf verwertet werden (Art. 260 Abs. 3 i.V.m. Art. 256 SchKG).   – Der Versteigerungserlös ist bei nicht wenigen Verwertungen lächerlich gering. KGer TI 15.2021.123 E. 4.6..

Ausnahme/pfandbelastete Forderung: Pfandbelastete Forderungen müssen versteigert oder freihändig verwertet werden. AB GE DCSO/59/2014 E. 2.1.

Kommentar 47: Grund dafür ist, dass pfandbelastete Objekte (einschliesslich Forderungen) durch Veräusserung (sei es durch Zwangsversteigerung oder Freihandverkauf) liquidiert werden müssen, damit dem Pfandgläubiger ein Pfanderlös ausbezahlt werden kann. Eine Abtretung gemäss Art. 260 (oder Art. 131 Abs. 2) SchKG geniert keinen solchen Verwertungserlös.

Ausnahme/Freihandverkauf zu einem vernünftigen Preis: Wenn ein Angebot zum Erwerb einer Forderung (durch Freihandverkauf) vorliegt, deren Annahme sich im Interesse der Gläubigergesamtheit aufdrängt, kann im Konkurs die Verwertung auch dann freihändig erfolgen, wenn den Gläubigern die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG nicht vorgängig anerboten worden ist. AB GE DCSO/59/2014 E. 2.1. (mit Verweis auf BGE 93 III 23)

Kommentar 48: In diesem Fall erweist sich die Art. 260 Abs. 3 SchKG zugrunde liegende Annahme, dass für bestrittene Forderungen kein vernünftiger Verwertungserlös erzielt werden kann, als unzutreffend, weshalb von der Kaskade gemäss dieser Bestimmung abgewichen werden kann.

Ausnahme/paulanische Anfechtungsansprüche: Anfechtungansprüche nach den Art. 286-288 SchKG dürfen weder versteigert noch freihändig veräussert werden (Art. 256 Abs. 4 SchKG).

Keine Ausnahme für gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche:

Kommentar 52: Einem älteren Entscheid der AB BL zufolge (BlSchK 1997, 34 ff.) soll ein Widerspruch zwischen dem SchKG und Art. 757 Abs. 2 OR bestehen, da letztere Bestimmung (für den Fall, dass keine Abtretung nach Art. 260 SchKG erfolgt) eine weitere Verwertung von gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen auschliesse. Der Widerspruch sei durch Vorrang der jüngeren Regelung des OR aufzulösen.

Dies trifft nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, weshalb überhaupt ein Widerspruch bestehen soll. Wenn kein Gläubiger selbst vorgehen will, dann ist Art. 757 OR Genüge getan. Wäre ein weitere Verwertung ausgeschlossen, dann würden die Ansprüche an den Gemeinschuldner zurückfallen. Es ist evident, dass eine weitere entgeltliche Verwertung (Versteigerung oder Freihandverkauf) von gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen im Interesse der Gläubiger liegt. Verantwortlichkeitsansprüche sind denn auch zivilrechtlich übertragbar (BGE 122 III 176 E. 5a; BGE 122 III 166 E. 3eBGE 82 II 48 E. 3 und 4; BGE 64 III 19 E. 2).

Vor diesem Hintergrund macht die Regelung in den Konkursverordnungen der FINMA für Banken, Versicherungen und kollektiven Kapitalanlagen, welche (nach einer gescheiterten Verwertung gemäss Art. 260 SchKG) eine weitere Verwerung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die Organe ausschliesst (Art. 21 Abs. 7 BIV-FINMA, Art. 24 Abs. 7 KAKV-FINMA, Art. 21 Abs. 7 lit. b VKV-FINMA), keinen Sinn (ausser für die Organe). Das übergeordnete Finanzmarktrecht bietet für diese Regelung keine Grundlage. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb im Finanzmarktrecht etwas anderes gelten sollte als gemäss SchKG. Da mit den genannten Regelungen die Rechte der Gläubiger (ohne Not und Grund) beeinträchtigt werden, sind diese Regelungen m.E. unzulässig und damit unbeachtlich.


Rückfall an den Gemeinschuldner

Rückfall des Anspruchs an den Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens: Wenn die Masse auf die Geltendmachung eines Anspruchs verzichtet und auch kein Gläubiger die Abtretung verlangt, dann erlangt der Gemeinschuldner wieder das Prozessführungsrecht. BGE 136 V 7 E. 2.2.2.12. (mit Verweis auf BGE 116 III 96 E. 2a) BGer 2C_303/2010 E. 2.4.2. (mit Verweis auf BGE 109 Ia 7 E. 2) BGer 4A_87/2013 E. 1.3.2. (mit Verweis auf BGE 68 III 163)  AB GE DCSO/143/2021 E. 2.2.3

Rückfall bei hängigem Prozess: Dies gilt auch bei einem hängigen Prozess. Der Gemeinschuldner kann den Prozess weiterführen, ohne den Schluss des Konkursverfahrens abwarten zu müssen. AB GE ACJC/618/2016 E 3.1. AB GE ACJC/1532/2015 E. 3.1. OGer ZH RU140019 E. II.2.

Auch bei juristischen Personen: Dies gilt unabhängig davon, ob es sich beim Gemeinschuldner um eine natürliche oder juristische Person handelt. Damit könnte (auch wenn diese Hypothese eher theoretisch sein mag) auch eine juristische Person trotz Konkurs das Prozessführungsrecht wiedererlangen. BGer 4A_87/2013 E. 1.3.2.

Kommentar 44: Zu allen drei oben genannten Rückfällen an den Gemeinschuldner ist ein Vorbehalt anzubringen: Gemäss Art. 260 Abs. 3 SchKG werden (mit Ausnahme von paulianischen Anfechtungsansprüchen, welche nicht anders als gemäss Art. 260 SchKG verwertet werden können; Art. 256 Abs. 4 SchKG) stritte Ansprüche bei Scheitern einer Vorgehensweise gemäss Art. 260 SchKG nach Art. 256 SchKG verwertet, d.h. versteigert oder freihändig verkauft. Erst wenn dies nicht möglich bzw. gescheitert ist, fällt das Prozessführungsrecht wieder an den Gemeinschuldner zurück und nicht bereits mit Scheitern einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG.

Rückfall an den Schuldner nach Schluss des Konkursverfahrens: Mit Schluss des Konkursverfahrens enden die Befugnisse des Konkursamtes BGer 5A_436/2013 E. 3.1. und die Verfügungsbeschränkung des Gemeinschuldners EVersGer C 94/05 E. 2.2. EVerGer C 295/03 E. 3.2., so dass er das Verfügungsrecht wiedererlangt. Vorbehalten bleiben Fälle des Nachkonkurses (vgl. dazu Art. 269 SchKG) BGer 7B.97/2004 E. 4 (mit Verweis auf BGE 58 III 3) KGer VD ML/2017/154 E. II.a KGer VD Jug/2014/328 E. III.c KGer VD ML/2014/126 E. IV.c KGer VD ML/2014/130 E. IV.c