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Art. 269 Abs. 3 SchKG    B. Nachträglich entdeckte Vermögenswerte

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1Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehören, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeiten die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.]

2Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.]

3Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechend Anwendung.

Verfahrensmässige Voraussetzung

Abgeschlossenes Konkursverfahren: Art. 269 SchKG setzt voraus, dass das Konkursverfahren ganz durchgeführt und abgeschlossen worden ist. – Wenn dagegen der Konkurs mangels Aktiven und damit ohne Feststellung der Gläubigerrechte eingestellt worden ist (Art. 230 SchKG), dann ist ein Nachkonkurs nicht zulässig. BGer 7B.256/2002 E. 1.2. KGer VD Jug/2014/328 E. III.c KGer VD ML/2014/126 E. IV.c/d KGer VD ML/2014/130 E. IV.c/d AppGer TI 11.2009.160 E. 14 KGer GR SKG 07 10 E. 4.

Schluss des Konkursverfahrens: Unter Schluss des Konkursverfahrens ist das Datum zu verstehen, an welchem das Konkursamt seinen Schlussbericht an das Gesicht sendet (Art. 92 Abs. 1 KOV). AB GE DCSO/122/08 E. 4

Neu entdeckter strittiger Anspruch

Zugehörigkeit zur Konkursmasse: Von einem Nachkonkurs kann nur erfasst werden, was zur (ursprünglichen) Konkursmasse gehört hätte. Erst nachfolgend entstehende Vermögenswerte, wie etwa neues Vermögen i.S.v. Art. 265/265a SchKG fällt nicht darunter. VGer ZH VG.2003.00189 E. 2.c

Ausnahmebestimmung: Mit Schluss des Konkursverfahrens endet die Verfügungsbefugnis des Konkursamtes (und die Verfügungsbeschränkung des Gemeinschuldners, so dass er das Verfügungsrecht wieder erlangt). BGer 7B.97/2004 E. 4 (mit Verweis auf BGE 58 III 3) KGer VD ML/2017/154 E. II.a/c KGer VD Jug/2014/328 E. III.c Ein einmal geschlossenes Konkursverfahren kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 269 SchKG wieder aufgenommen werden. BGer 7B.97/2004 E. 4 (mit Verweis auf BGE 58 III 3) Insofern handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung KGer VD ML/2017/154 E. II.c KGer VD Jug/2014/328 E. III.c AB GE DCSO/255/2007 E. 3.a, welche restriktiv zu handhaben ist. AB GE DCSO/379/2015 E. 2.2.

Analoge Frage der Neuheit wie bei der Wiedereörffnung eines Konkurses: Wenn ein Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist (Art. 230 Abs. 2 SchKG) und nachträglich zur Masse gehörende Vermögenswerte entdeckt werden, kann der Konkursrichter den Konkurs wiedereröffnen. BGE 110 II 396 E. 2. BGE 90 II 247 E. 2. BGE 87 III 72 E. 3 BGE 53 III 191 BGer 4A_467/2018 E. 5.2. BGer 4A_407/2018 E. 4 BGer 4A_384/2016 E. 2.1.3. BGer 5A_306/2014 E. 3.1. BGer 1P.318/2004 E. 3 Verweis: vgl. dazu im Einzelnen Wiedereröffnung des Konkurses

Kommentar 3: Beim Nachkonkurs stellt sich wie bei der Wiedereröffnung des (vorgängig mangels Aktiven geschlossenen) Konkurses die Frage, wann ein zur Masse gehörender Vermögenswert als „neu entdeckt“ gilt. Da sich diese Frage in unterschiedlichen Verfahrensphasen bzw. mit anderem „Vorlauf“ stellt, ist sie zwar nicht ganz identisch, aber doch in allen diesen Fällen in vergleichbarer bzw. analoger Art und Weise zu entscheiden. Es kann deshalb auf die Praxis zu beiden Instituten abgestellt werden. Während bei der Wiederöffnung des Konkurses in Bezug auf strittige Forderungen in der kantonalen Praxis vorbehalte gemacht werden KGer GR SKG 07 10 E. 4. contra: OGer ZH ZR 1977 Nr. 30 E. 2, gilt dies in Bezug auf Art. 269 Abs. 3 SchKG nicht, da hier das Konkrusverfahren bereits (fast) vollständig abgewickelt worden ist.

Neu entdeckter Anspruch/positiv: Art. 260 SchKG kommt beim Nachkonkurs entsprechend zur Anwendung, sofern es sich beim stritten Anspruch um einen neu entdeckten Anspruch i.S.v. Art. 269 Abs. 1 SchKG handelt. BGE 136 V 7 E. 2.2.2.2. BGer 5F_14/2016 E. 1.3.3. Erfasst sind Fälle, in denen ein in die Aktivmasse fallender Anspruch der Liquidation entgangen ist, entweder aufgrund der Unkenntnis seines Bestehens oder weil auf eine Inventarisierung oder auf eine Verwertung aufgrund der Unkenntnis wichtiger Beurteilungselemente verzichtet wurde. AB GE DCSO/473/2018 E. 3.3.1.

Neu entdeckter Anspruch bei Ablieferung eines Überschusses durch einen Abtretungsgläubiger: Auch im Fall, dass nach Schluss des Konkursverfahrens ein Abtretungsgläubiger einen Überschuss an die Masse abliefert (Art. 260 Abs. 2 SchKG), findet ein Nachkonkurs zu dessen Verteilung statt. AB GE ACJC/618/2016 E 3.2.

Neu entdeckter Anspruch/negativ: Wenn ein Anspruch während des Konkursverfahrens verfolgt und dafür ein Verlustschein erlangt wurde, dann liegt kein neu entdeckter Anspruch vor, für welchen ein Nachkonkurs eröffnet werden kann. KGer VD ML/2017/154 E. II.d Eine blosse Neubeurteilung des Wertes eines (bereits bekannten) Aktivums fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 269 SchKG. AB GE DCSO/473/2018 E. 5.2. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass auch Vermögenswerte als neu entdeckt gelten, wenn diese während des Konkursverfahrens zwar bereits bekannt waren, aber als wertlos betrachtet wurden. Dies ist zu absolut. Wenn dem Amt während des Konkursverfahrens keine Informationen verschwiegen wurden und sich seit Schluss des Konkurses auch keine neuen Tatsachen ergeben haben, ist ein Nachkonkurs ausgeschlossen. AB TI 15.2013.61 E. 5.2

Präsumierter Verzicht: Wird die Geltendmachung trotz Kenntnis hinreichender Anhaltspunkte für den Bestand eines Anspruches unterlassen, so ist zu vermuten, dass die Konkursmasse bewusst darauf verzichtet hat. Dadurch ist der Konkursbeschlag entfallen und in entsprechendem Umfang die Verfügungsmacht der Masse wieder auf den Gemeinschuldner übergegangen. BGer 5A_525/2010 E. 2. BGer 7B.81/2005 E. 2.3.2. (beide mit Verweis auf BGE 116 II 96 E. 2a) KGer VD Jug/2014/328 E. III.c Man sollte jedoch nicht leichthin davon ausgehen, dass die Konkursmasse auf einen Anspruch verzichtet hat. KGer VD ML/2017/154 E. II.c (mit Verweis auf BGE 90 III 41 E. 3, BGE 50 III 138)

Schutz Dritter: Die Beschränkung auf neu entdeckte Vermögenwerte nimmt Rücksicht auf Dritte, welche sich grundsätzlich darauf verlassen können müssen, sich nach Abschluss des Konkursverfahrens nicht doch noch einer Klage ausgesetzt zu sehen, wie dies etwa für Organe einer konkursiten juristischen Person oder Gegenparteien von paulianisch anfechtbaren Handlungen der Fall ist. AB TI 15.2013.61 E. 5.3 (mit Verweis auf BGE 116 III 96 E. 2a)

Kenntnis/Unkenntnis der Konkursorgane: Wenn die Existenz eines Anspruches der Konkursverwaltung und/oder den Gläubigern vor Abschluss des Konkursverfahrens bekannt war, ist ein Nachkonkurs ausgeschlossen. KGer VD ML/2017/154 E. II.a AB GE DCSO/379/2015 E. 2.2. AB TI 15.2013.61 E. 5 AB GE DCSO/500/2011 E. 2.a AB GE DCSO/122/2008 E. 4 Gleiches gilt, wenn der Anspruch hätte bekannt sein sollen. KGer VD Jug/2014/328 E. III.c AB GE DCSO/255/2007 E. 3.a Ein Anspruch kann in jedem Fall erst dann als bereits während dem Konkursverfahren bekannt gelten, wenn alle ihn begründenden Tatsachen bekannt waren. KGer VD Jug/2014/328 E. III.c ZR 2002 Nr. 50 (BlSchK 2003 Nr. 18)

Kenntnis des Konkursamtes: Wenn das Konkursamt vom Aktivum wusste oder hätte wissen müssen, dann kommt Art. 269 SchKG nicht zur Anwendung. KGer VD Jug/2014/328 E. III.c AB GE DCSO/255/2007 E. 3.a

Unkenntnis der Mehrheit der Gläubiger: Das Wissen eines einzelnen Gläubigers um das Vermögensstück vermag den Nachkonkurs grundsätzlich nicht zu verhindern. BGer 7B.81/2005 E. 2.3.2. (mit Verweis auf BGE 116 II 96 E. 3-6) OGer SH OGE 93/2014/23 E. 3.3.3. Es muss die Mehrheit der zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung berechtigten Gläubiger um den Anspruch gewusst haben, damit dieser als nicht „neu entdeckt“ gilt. BGer 7B.81/2005 E. 2.3.2. (mit Verweis auf BGE 116 II 96 E. 3-6) BGer 7B.190/2001 E. 3a (mit Verweis auf BGE 116 III 96 E. 6b) ZR 2002 Nr. 50 (BlSchK 2003 Nr. 18) – Frage offengelassen, ob in Bezug auf die Mehrheit der Gläubiger jene gemäss Kollokationsplan oder jene gemäss Verteilungsliste massgeblich sind. OGer SH OGE 93/2014/23 E. 3.3.5. – Zum Teil stellen die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren auch auf das Wissen des Beschwerdeführers ab. AB GE DCSO/500/2011 E. 2.b

Wissen des Abtretungsgläubigers: Hält der (präsumtive) Abtretungsgläubiger Wissen zurück, um sich den streitigen Anspruch abtreten zu lassen, so kann ein Widerruf der Abtretung in Erwägung gezogen werden. OGer SH OGE 93/2014/23 E. 3.3.3. (mit Verweis auf BGE 116 III E. 6b/d) Wenn nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein Gläubiger einen Anspruch erst nach Schluss des Konkursverfahrens inventarisiert haben will, dann kann es – je nach den Umständen – sein, dass seine verspätete Anmeldung keinen Rechtsschutz verdient, und die Voraussetzungen für einen Nachkonkurs zu verneinen sind mit der Folge, dass die Abtretung aufzuheben ist. OGer SH OGE 93/2014/23 E. 3.3.3., E. 3.3.4.

Beweislast: Diejenige Partei, welche sich auf Art. 269 SchKG beruft, trägt die Beweislast dafpr, dass dessen Voraussetzungen erfüllt sind KGer VD ML/2017/154 E. II.c KGer VD Jug/2014/328 E. III.d, wobei keine überhöhten Anforderungen an die Beweisführung zu stellen sind. KGer VD ML/2017/154 E. II.c (mit Verweis auf BGE 90 III 41 E. 3, BGE 50 III 138)

Notorische Tatsachen vernichten die „Neuheit“ von Ansprüchen: Einträge im Handelsregister sind notorisch. BGer 5A_525/2010 E. 2. BGer 5A_62/2009 E. 2.1. KGer VD ML/2017/154 E. II.b Wenn die Konkursverwaltung aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe (einschliesslich der Revisionsstelle) in einem Zirkular an die Gläubiger zur Abtretung anbietet und dort einen Anspruch gegen die Revisionsgesellschaft X AG aufführt, obschon ein Gläubiger die Aufnahme eines Anspruchs gegen die Revisionsgesellschaft Y AG beantragt hat und letztere (in Bezug auf konkuriste Gesellschaft) im Handelsregister eingetragen ist, dann waren diese Ansprüche vor Schluss des Konkursverfahrens bekannt, sodass kein Nachkonkurs gemäss Art. 269 SchKG möglich ist. BGer 5A_525/2010 E. 2. Vgl. auch AB GE DCSO/297/2010 E. 3.a

Fortbestehen der Kompetenzen des Konkursamtes

Fortbestand des Konkursbeschlags trotz Konkursschluss: In Bezug auf dem Konkursamt unbekannt gebliebene Aktiven/Ansprüche besteht das Beschlagsrecht unbeschadet des Schlusserkenntnisses fort. BGer 5A_953/2016 E. 3.3.1. (mit Verweis auf BGE 46 III 27)

Fortsetzung des Konkursverfahrens: Ein Nachkonkurs setzt das frühere Konkursverfahren fort. VGer ZH VG.2003.00189 E. 2.f

Entscheidungskompetenz

Entscheidungskompetenz des Zivilrichters: Es ist in erster Linie Sache des Richters (der sich mit dem abgetretenen Anspruch befasst) und nicht des Konkursamtes bzw. der Aufsichtsbehörden, darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen Nachkonkurs i.S.v. Art. 269 SchKG gegeben sind oder nicht. BGer 5A_953/2016 E. 3.2.1. BGer 7B.190/2001 E. 3a AB GE DCSO/473/2018 E. 3.3.1. OGer SH OGE 93/2014/23 E. 3.3.2. VGer ZH VG.2003.00189 E. 2.c

Einwand des Drittschuldners: Dritten wie dem Drittschuldner steht die Bestreitung der Voraussetzungen der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen im Nachkonkurs (d.h. die Frage, ob der Anspruch „neu entdeckt“ ist) im Prozess zu. BGer 5A_953/2016 E. 3.2.1. BGer 7B.190/2001 E. 3a VGer ZH VG.2003.00189 E. 2.c

Entscheidungskompetenz des Konkursamtes: Der Entscheid darüber, ob ein Vermögenswert i.S.v. Art. 269 SchKG als neu entdeckt zu gelten hat, ist nicht völlig dem Ermessen des Konkursamtes anheimgestellt. Im Hinblick auf die Folgen einer Ablehnung eines Nachkonkurses kann sich das Amt nur ausnahmsweise, d.h. bei eindeutiger Sach- und Rechtslage, weigern, für behauptete Rechtsansprüche einen Nachkonkurs zu eröffnen. BGer 7B.190/2001 E. 3a AB GE DCSO/60/2019 E. 2.2. AB GE DCSO/473/2018 E. 3.3.1. OGer SH OGE 93/2014/23 E. 3.3.2. AB GE DCSO/500/2011 E. 2.a ZR 2002 Nr. 50 (BlSchK 2003 Nr. 18)

Entscheidungskompetenz der Aufsichtsbehörden: Gegen einen Entscheid des Konkursamtes, einen Nachkonkurs zu eröffnen BGer 5A_65/2008 E. 3.1. AB GE DCSO/473/2018 E. 3.3.1. bzw. nicht zu eröffnen, kann SchKG-Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geführt werden. AB GE DCSO/60/2019 E. 2.3. Wenn die Aufsichtsbehörde mit einer Beschwerde befasst ist, dann soll sie sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und eher davon ausgehen, dass das Erfordernis der „Neuentdeckung“ erfüllt ist und den definitiven Entscheid dazu dem Zivilrichter vorbehalten. AB GE DCSO/473/2018 E. 3.3.1. (mit Verweis auf BGE 90 III 41 E. 2) Verweis: zur Zuständigkeit des Zivilrichters vgl. oben  B

Entscheidungskompetenz der Aufsichtsbehörden in Bezug auf das Verfügungsrecht des Gemeinschuldners: Beansprucht der Gemeinschuldner selbst den strittigen Anspruch mit der Begründung, dieser sei nicht „neu entdeckt“, dreht sich der Streit um die Frage der Abgrenzung des Beschlagsrechts der Konkursmasse im Verhältnis zum Gemeinschuldner. Darüber entscheiden die Aufsichtsbehörden im SchKG-Beschwerdeverfahren (Art. 17 ff. SchKG). Der Gemeinschuldner ist beschwerdelegitimiert. BGer 5A_953/2016 E. 3.2.1., E. 3.2.2. (mit Verweis auf BGE 77 III 34 E. 2 und BGE 34 I 871 E. 2) Wenn der Gemeinschuldner schon vor Erlass der Abtretungsverfügung Anlass hatte, die fehlende „Neuheit“ zu bestreiten, dann ist er damit im Beschwerdeverfahren gegen die Abtretungsverfügung (weil verspätet) ausgeschlossen. BGer 5A_953/2016 E. 3.4.

Kommentar 1: In Bezug auf paulianische Anfechtungsansprüche (Art. 285 ff. SchKG) stellt sich die Frage nie, ob diese dem Gemeinschuldner selbst zustehen. Er ist per se nie aktivlegitimiert (Art. 285 Abs. 2 SchKG)

Beschwerdelegitimation des Drittschuldners: vgl. zu Art. 260 SchKG

Ausnahme/Legitimation des Drittschuldners im Nachkonkurs SchKG-Beschwerde zu führen: Das Erfordernis, dass der Abtretungsgegner/Drittschuldner durch die Abtretungsverfügung unmittelbar betroffen sein muss BGer 5A_318/2018 E. 4.3.1., ist beim Nachkonkurs (Art. 269 SchKG) erfüllt, wenn sich klarerweise aus den Akten ergibt, dass die Abtretung offensichtlich zu Unrecht erfolgte (weil es sich nicht um eine i.S.v. Art. 269 SchKG neu entdeckte Forderung handelt). BGer 7B.153/2003 E. 3.1.

Verfahrensregeln im Nachkonkurs

Kreis der abtretungsberechtigten Gläubiger: Der Rechtsanspruch ist denjenigen Gläubigern zur Abtretung anzubieten, welche im Konkurs zu Verlust gekommen sind. BGE 136 V 7 E. 2.2.2.2. AB GE DCSO/60/2019 E. 2.2.

Form: Die Information an die Gläubiger erfolgt durch Publikation oder Zirkular. AB GE DCSO/60/2019 E. 2.2.

Anwendung von Art. 573 Abs. 2 ZGB: Im Nachkonkurs über eine ausgeschlagne Verlassenschaft ist Art. 573 Abs. 2 ZGB anwendbar. BGE 136 V 7 E. 2.2.2.2.

Anwendung von Art. 196 SchKG?: Es kann offenbleiben, ob im Nachkonkurs Art. 196 SchKG gilt und ein Erbberechtigter vor Schluss des Verfahrens den Antritt der Erbschaft in Bezug auf einen neu entdeckten, zweifelhaften Rechtsanspruch gemäss Art. 269 Abs. 3 SchKG erklären kann. BGE 136 V 7 E. 2.2.2.2.

Relevanz der Löschung der schuldnerischen Gesellschaft aus dem Handelsregister

Kein Hindernis für den Nachkonkurs: Die Löschung der schuldnerischen Gesellschaft aus dem Handelsregister hindert die nachträgliche Entdeckung von Vermögenwerten nicht, die unter Konkursbeschlag gestanden wären. Es scheint mithin nicht ersichtlich, weshalb die Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister einem Nachkonkurs bzw. einer Nachverteilung im Nachkonkurs entgegenstände. BGer 5A_50/2015 E. 3.4.3. OGer SH OGE 93/2014/23 E. 3.3.1.  Die Durchführung eines Nachkonkurses nach Art. 269 Abs. 1 SchKG setzt, soweit die Konkursmasse darin nicht Ansprüche oder sonstige Aktiven aktiv geltend machen will (namentlich durch Vergleich, Betreibung, Klage, Schiedsverfahren etc.) keine Wiedereintragung voraus.  BGE 146 III 441 E. 2.4.4.1.

Vorbehalt bei aktiver Geltendmachung von Ansprüchen: Soweit die Konkursmasse im Nachkonkurs durch Vergleich, Betreibung, Klage Schiedsverfahren etc. Ansprüche aktiv geltend machen will, besteht eine Notwendigkeit, die gelöschte juristische Person wieder im Handelsregister eintragen zu lassen.  BGE 146 III 441 E. 2.5.4.  missverstänlich KGer GR KSK 21 81 E. 1.2.3.

Kommentar 2: In Bezug auf konkursinterne Belange (wie Abwicklung des Nachkonkurses, Zuteilung und Ausrichtung des Erlöses) ist die Löschung der schuldnerischen Gesellschaft und der Abschluss des Konkursverfahrens kein Hindernis. Verweis: Anders verhält es sich, wenn noch Gerichtsverfahren der Abtretungsgläubiger hängig sind; vgl. dazu oben oder der Gläubiger, welche die Abtretung im Nachkonkurs verlangt hat, den Asnpruch (durch Betreibung, Verlgleich, Prozess oder sonstwie) durchsetzen will.