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Art. 131 Abs. 2 SchKG    4. Forderungsüberweisung

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2Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.

Analogie zu Art. 260 SchKG

Grundsatz: Die Forderungsüberweisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG ist mit der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG verwandt. BGer 4A_215/2009 E. 3.2. AB GE DCSO/431/2012 E. 2.2 AB GE DCSO/355/2007 E. 2.b AB GE DCSO/342/2007 E. 4 AB GE DCSO/205/2007 E. 2.c AB GE DCSO/121/2007 E. 3.d Die Forderungsanweisung weist eine gewisse Analogie zur Abtretung nach Art. 260 SchKG auf. BGer 4A_215/2009 E. 3.2. BGer 7B.153/2003 E. 3.1. BGer 4C.170/2002 E. 2.2. KGer VD Faillite/2014/14 E. II.a/b ZR 2014 Nr. 53 E. 4.2.3.

Grenzen der Analogie: Es ist jedoch festzustellen, dass die Analogie von Art. 131 Abs. 2 zu Art. 260 SchKG seine Grenzen findet, indem der Konkurs die Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners in Bezug auf sämtliche Vermögenswerte beendet, die zur Konkursmasse gehören, was auf den Betreibungsschuldner nicht zutrifft. BGer 4C.170/2002 E. 2.2.

Kommentar 1: Das Wesen der Forderungsanweisung gemäss Art. 131 Abs. 2 ist identisch mit jenem der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG. Die in Bezug auf die erstgenannte Norm sich stellenden Fragen sind daher im Grundsatz nach den selben Relgen zu beantworten, wie sie für Art. 260 SchKG gelten. Nur wenn und soweit sich bei Art. 131 Abs. 2 SchKG aufgrund der Konstellation in der Spezialexekution eine andere Regelung aufdrängt, greift eine solche Platz.

Verwandtschaft zu Art. 177 ZGB: Die Anweisung gemäss Art. 177 ZGB weist eine enge Verwandtschaft zur Forderungsanweisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG auf. KGer VD 2016/703 E. 3.2., E. 4.2. (JdT 2017 III 49 ff.)

Verfahrensmässiger Geltungsbereich

In der Betreibung auf Pfändung: Art. 131 Abs. 2 SchKG

In der Betreibung auf Pfandverwertung: Zufolge Verweisung in Art. 156 Abs. 1 SchKG findet Art. 131 SchKG auch in der Betreibung auf Pfandverwertung Anwendung. Dies gilt für verpfändete Forderungen oder für mitverpfändete Forderungen, wie etwa für strittige Miet- oder Pachtzinsforderungen in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung. AB BE ABS 2008 231 E. 15 (mit Verweis auf BGE 87 I 97, 98 f.)

VVAG: Auch bei der Verwertung eines Liquidationsanteils an einem Gemeinschaftsvermögen kann (nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 VVAG) eine Forderungsanweisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG erfolgen. AB TI 15.2017.8 E. 2.2 AB TI 15.2014.125 E. 3 AB TI 15.2014.116 E. 3 AB TI 15.2014.20 E. 2 KGer VD HC/2013/789 E. 3c AB TI 15.2012.87 E. 1.1. AB TI 15.2012.42 E. 4 Dabei ist die Verwertung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG – um eine Veräusserung zu einem geringen Preis zu vermeiden – generell besser geeignet als die Versteigerung, einen vernünftigen Erlös zu realisieren. AB TI 15.2005.60 E. 2.2 Der Anweisungsgläubiger kann dann den Zivilrichter anrufen und im Rahmen des Prozesses den Antrag auf Versteigerung der Vermögenwerte (des Gemeinschaftsvermögens) stellen. LGVE 2013 I Nr. 41 E. 5.5. – Wenn das Gemeinschaftsvermögen eine Erbschaft betrifft und die Miterben die Teilung ablehnen, kann keine Anweisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG erfolgen (Art. 13 Abs. 2 VVAG) KGer GR KSK 09 45 E. 8 , sondern es kann nur die Behörde gemäss Art. 609 ZGB agieren. BlSchK 2004 186 ff. E. 2b, E. 2c (mit Verweis auf BGE 96 III 21; JdT 2003 II 69 ff.) JdT 2003 II 69 ff. E. 2.b.

Nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven über eine juristische Person: Nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven über eine juristische Person kann diese (solange sie noch im Handelsregister eingetragen ist) auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Ansprüche können gepfändet und nachfolgend gemäss Art. 131 SchKG verwertet werden. GVP ZG 2000 S. 153 ff. E. 1.d

Nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven/in der Spezialliquidation gemäss Art. 230a Abs. 1 SchKG (konkursrechtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft): Verweis: Art. 131 Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung vgl. zu Art. 260 SchKG

Nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven über eine juristische Person/in der Spezialliquidation gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG: Es kommen die Vorschriften über das summarische Konkursverfahren zur Anwendung BGE 130 III 481 E. 2.3. BGer 5A_896/2010 E. 4.2.2., so dass Art. 131 Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt. Zudem findet dieses Verfahren nur auf Pfandobjekte Anwendung OGer SH OGE 93/2015/18 E. 2.1., so dass die Verwertung – auch für bestrittene, aber nicht pfandbelastete Forderungen – auf dem Weg der Versteigerung erfolgt vgl. OGer SH OGE 93/2015/18 Sachverhalt und E. 2.2., weshalb Art. 131 Abs. 2 auch aus diesem Grund keine Anwendung findet.

Voraussetzungen

Einverständnis aller Pfändungsgläubiger: Die Forderungsanweisung kann nur mit dem Einverständnis aller pfändenden Gläubiger erfolgen. BGer 4C.75/2006 E. 3.2. KGer VD Faillite/2014/14 E. II.a/b AB GE DCSO/342/2010 E. 2.b

Natur der Forderungsanweisung

Verhältnis zur Versteigerung und zum Freihandverkauf: Gepfändete Forderungen können theoretisch durch Versteigerung oder Freihandverkauf verwertet werden (Art. 122 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 1 SchKG). In praktischer Hinsicht können Forderungen jedoch nur selten nach diesen Verwertungsarten realisiert werden. Aus diesem Grund sieht Art. 131 SchKG zwei besondere Verwertungsformen vor. AB GE DCSO/431/2012 E. 2.2 AB GE DCSO/355/2007 E. 2.b AB GE DCSO/342/2007 E. 4 AB GE DCSO/205/2007 E. 2.c AB GE DCSO/121/2007 E. 3.d Die Verwertung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG ist – um eine Veräusserung zu einem geringen Preis zu vermeiden – generell besser geeignet als die Versteigerung, einen vernünftigen Erlös zu realisieren. AB TI 15.2005.60 E. 2.2 (in Bezug auf die VVAG)

Betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis: Die Forderungsanweisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG ist eine ausserordentliche Verwertungsart von gepfändeten Forderungen, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben. Es handelt sich um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis. BGer 4A_215/2009 E. 3.2. Es entspricht einem Inkassomandat des Betreibungsamtes. BGer 4A_215/2009 E. 3.2.  KGer VD JJ21.042022-21196310 E. 3.1

Prozessstandschaft: Der Gläubiger kann die angewiesene Forderung in seinem Namen, auf seine Rechnung und auf eigene Gefahr geltend machen. BGer 4A_215/2009 E. 3.2. BGer 4C.170/2002 E. 2.1., E. 2.5. vgl. auch KGer VD HC/2017/67 E. 4.2. Die angewiesene Forderung steht materiellrechtlich unverändert dem Betreibungsschuldner zu. BGer 4C.170/2002 E. 2.2. Es liegt eine Prozessstandschaft vor. BGer 4A_215/2009 E. 3.2. BGer 8C_192/2008 E. 4.3.1. KGer GE ACJC/1753/2020 E. 4.1.6  GVP ZG 2012 S. 156 ff. E. 2.1., E. 2.2. ZR 2012 Nr. 58 E. 1.

Inhalt des Prozessführungsrechts: Der Anweisungsgläubiger kann Betreibung oder Klage einleiten sowie einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich abschliessen. BGer 4C.170/2002 E. 2.1, E. 2.2, E. 2.4. BGer 4P.128/2002 E. 2  OGer ZH LB190031 E. II.3.  Beim Abschluss eines Vergleichs wird ein verbindlicher Teilverzicht zulasten des Betreibungsschuldners begründet. BGer 4C.170/2002 E. 2.5. Auch ein Vergleichsschluss erledigt die in Frage stehtende Forderung endgültig. OGer ZH LB190031 E. II.3.  Verweis: zur Haftung vgl. unten – Ein Anweisungsgläubiger kann nicht gemäss Art. 190 SchKG die sofortige Konkursöffnung über den Drittschuldner der angewiesenen Forderung verlangen, da Erster nicht materiell berechtigt ist. KGer VD Faillite/2014/14 E. II.b

Kommentar 2: Die letztgenannte Ansicht ist unzutreffend. Sie verkennt das Wesen der Prozessstandschaft. Der Anweisungsgläubiger (wie der Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG) kann zivilprozessual (zufolge der Prozssstandschaft) sämtliche Verfahren einleiten, welche vorher der Betreibungsschuldner/Forderungsgläubiger einleiten konnte, auch wenn der Anspruch materiellrechtlich unverändert dem Betreibungsschuldner zusteht. Es verhält sich gleich in Bezug auf Art. 260. Verweis: vgl. Kom. 51 zu Art. 260 SchKG

Keine Zession: Es liegt keine Zession, auch keine Legalzession i.S.v. Art. 166 OR vor. BGer 5A_651/2020 E. 3.3.2.  BGer 5A_651/2020 E. 3.3.2.  BGer 4A_215/2009 E. 3.2. BGer 4C.170/2002 E. 2.1., E. 2.2. KGer VD Faillite/2014/14 E. II.b ZR 2012 Nr. 58 E. 1.

Berechtigung/keine Verpflichtung: Ein Pfändungsgläubiger ist nicht verpflichtet, sich gepfändete Forderungen zum Inkasso gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG anweisen zu lassen. BGer 4C.75/2006 E. 3.2. Sodann begründet auch das Inkassomandat (nach erteilter Ermächtigung) für den Anweisungsgläubiger nur eine Berechtigung. BGer 4C.170/2002 E. 2.2.

Keinerlei Gewährleistung des Betreibungsamtes: Das Betreibungsamt garantiert weder das Bestehen der angewiesenen Forderung noch die Möglichkeit eine Zahlung zu erlangen. Es garantiert auch nicht die Bonität des Drittschuldners. BGer 4C.170/2002 E. 2.1.

Zahlung des Drittschuldners an das Betreibungsamt: Art. 12 SchKG (wonach das Betreibungsamt Zahlungen des Schuldners entgegenzunehmen hat und die Zahlung die Tilgung der Schuld bewirkt) kommt auch bei bzw. nach einer Forderungsanweisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Anwendung. AB GE DCSO/342/2010 E. 2.a Dabei kann der betriebene Drittschuldner (analog Art. 86 OR) dem Betreibungsamt mitteilen, welche von mehreren Forderungen durch die Zahlung ans Amt getilgt werden sollen. AB GE DCSO/342/2010 E. 3.a. (mit Verweis auf BGE 96 III 1)

Forderungsanweisung

Musterformular: Es bedarf einer Ermächtigung des Betreibungsamtes. KGer VD Faillite/2014/14 E. II.a KGer VD AP/2009/90 E. 3 Dafür besteht ein Musterformular Formular Nr. 34 (Bescheinigung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG)

Frist zu Geltendmachung des angewiesenen Anspruchs: Das Betreibungsamt kann eine Frist setzten, um den angewiesenen Anspruch geltend zu machen. BGer 4C.170/2002 E. 2.1. vgl. auch Formular Nr. 34, Ziff. 6 (Bescheinigung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG) Verweis: zur entsprechenden Regelung in Bezug auf Art. 260 SchKG vgl. zu Art. 260 SchKG

Widerruf der Forderungsanweisung: Das Betreibungsamt behält das Recht, eine einmal erteilte Forderungsanweisung zu widerrufen, wenn die Geltendmachung nicht innert der gesetzten Frist oder wenn die Rechtsverfolgung nicht ohne Unterbruch bis zum Ende erfolgt. BGer 4C.170/2002 E. 2.1. Verweis: zur entsprechenden Regelung in Bezug auf Art. 260 SchKG vgl. zu Art. 260 SchKG

Keine Anweisung von Ansprüchen, die sich gegen den Anweisungsgläubiger richten: Eine gepfändete Forderung kann nicht an einen Drittschuldner (der gleichzeitig Pfändungsgläubiger ist) angewiesen werden. Grund für die Unzulässigkeit ist, dass die Ausführung des Mandates unmöglich ist und dass der prozessführende Anweisungsgläubiger nicht den Prozesserfolg in Anspruch nehmen kann. Eine Anweisung an den Drittschuldner selbst ist nichtig. KGer VD Plainte/2010/18 E. 2a/b Verweis: zur entsprechenden Regelung in Bezug auf Art. 260 SchKG vgl. zu Art. 260 SchKG

Wirkung der Forderungsanweisung im hängigen Prozess: Der Betreibungsschuldner als Forderungsinhaber verliert mit der Forderungsanweisung an einzelne Gläubiger ipso facto die Verfügungsbefugnis und er kann nicht mehr im einem hängigen Gerichtsverfahren Prozesshandlungen vornehmen. BGer 4A_215/2009 E. 3.2. – Im hängigen Prozess findet von Bundesrechts wegen (Art. 131 Abs. 2 SchKG) ex lege ein Parteiwechsel statt. BGer 5A_799/2012 E. 2.2. BGer 4A_215/2009 E. 3.2., E. 3.3. vgl. auch PKG 2001 Nr. 5 E. 2.a Verweis: zur entsprechenden Regelung in Bezug auf Art. 260 SchKG vgl. zu Art. 260 SchKG

Gegenstand der Forderungsanweisung

Gepfändete Forderung: Es muss sich immer um eine gepfändete Forderung handeln BGer 4A_574/2015 E. 3.3., welche keinen Markt- oder Börsenpreis hat. BGer 4A_215/2009 E. 3.2.

Jegliche Forderungen: Die angewiesene Forderung kann jeglichen Rechtsgrund haben. BGer 4A_215/2009 E. 3.2. (mit Verweis auf BGE 109 III 102 E. 5) BGer 4C.170/2002 E. 2.1. Die Forderungsanweisung ist möglich, wenn die Bonität des Drittschuldner zweifelhaft, die Forderungsdurchsetzung schwierig ist oder wenn der Drittschuldner im Ausland domiziliert ist. BGer 4A_215/2009 E. 3.2. Es kann sich um bestrittene und oder nicht bestrittene Forderungen handeln, welche das Betreibungsamt nicht (gemäss Art. 100 SchKG) einziehen konnte, um periodisches Einkommen, welches nicht (gemäss Art. 116 Abs. 2 SchKG) an das Betreibungsamt abgeliefert worden ist, oder bestritte Forderungen, unabhängig davon, ob diese Gegenstand eines Prozesses sind oder nicht. BGer 4A_215/2009 E. 3.2. (mit Verweis auf BGE 109 III 102 E. 5) BGer 4C.170/2002 E. 2.1. AB GE DCSO/431/2012 E. 2.2 AB GE DCSO/355/2007 E. 2.b AB GE DCSO/342/2007 E. 4 AB GE DCSO/205/2007 E. 2.c Die Forderung muss nicht beziffert sein. BGer 4A_574/2015 E. 3.3. – Ansprüche aus Art. 731b OR (Organisationsmängel) werden von einer Forderungsanweisung nicht erfasst. GVP ZG 2012 S. 156 ff. E. 2.2.

Beschränkung auf den Umfang der Pfändung: Mit der Forderungsanweisung können dem Anweisungsgläubiger nicht mehr Rechte übertragen werden, als von der Pfändung erfasst sind. Wenn nicht abgelieferter Lohn Gegenstand der Forderungsanweisung ist, kann nur der pfändbare Lohn geltend gemacht werden. KGer VD AP/2009/90 E. 3

Kasuistik

Prüfungsbefugnis

Prüfungsbefugnis des Zivilgerichts: Über Bestand und Umfang einer strittigen, überwiesenen Forderung entscheidet einzig der zuständige Richter (und nicht das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde). BGer 4A_574/2015 E. 3.3. BGer 7B.153/2003 E. 3.1. (mit Verweis auf BGE 109 III 102 E. 2) Das Zivilgericht kann die Forderungsüberweisung nicht abändern. BGE 132 III 342 E. 2.2.1. BGer 4A_574/2015 E. 3.3. Verweis: zur entsprechenden Regelung in Bezug auf Art. 260 SchKG vgl. zu Art. 260 SchKG

Einreden und Einwendungen des Drittschuldners im Zivilprozess: Über Bestand und Umfang einer strittigen, abgetretenen Forderung ist im Zivilprozess zu entscheiden. BGer 7B.153/2003 E. 3.1. (mit Verweis auf BGE 109 III 102 E. 2) Der Drittschuldner kann im Prozess vor dem Richter dabei alle Einreden geltend machen, die ihm gegen den Pfändungsschuldner zustehen würden. BGer 7B.153/2003 E. 3.1. Verweis: zur entsprechenden Regelung in Bezug auf Art. 260 SchKG vgl. zu Art. 260 SchKG Dies betrifft namentlich die Einrede der Verrechnung. BGer 4C.279/2003 E. 3.4.

Kompetenz der SchKG-Aufsichtsbehörde: Es ist Sache der SchKG-Aufsichtsbehörden (und nicht der Zivilrichter) die Forderungsüberweisung auf ihre Rechtsmässigkeit zu prüfen. BGE 132 III 342 E. 2.2.1. BGer 4A_574/2015 E. 3.3. KGer VD HC/2020/884 E. 4.2  Verweis: zur entsprechenden Regelung in Bezug auf Art. 260 SchKG vgl. zu Art. 260 SchKG

Bei Unstimmigkeiten der Forderungsanweisung: In diesem Fall (in casu war die angewiesene Forderung im Formular auf einen Betrag begrenzt und der Anweisungsgläubiger klagte einen höheren Betrag ein) muss der Anweisungsgläubiger SchKG-Beschwerde führen. BGer 4A_574/2015 E. 3.3.

Beschwerdelegitimation des Drittschuldners/Grundsatz: Ein Drittschuldner ist in aller Regel nicht legitimiert, gegen die Anweisungsverfügung des Betreibungsamtes SchKG-Beschwerde zu führen. BGer 7B.153/2003 E. 3.1. (mit Verweis auf BGE 74 II 72) BGer 4C.165/2000 E. 4b (in Bezug auf Art. 260 SchKG) Verweis: zur entsprechenden Regelung in Bezug auf Art. 260 SchKG vgl. zu Art. 260 SchKG

Beschwerdelegitimation des Drittschuldners/Ausnahme: Eine Ausnahme ist bei einer offensichtlich zu Unrecht erfolgten Anweisung angezeigt. BGer 7B.153/2003 E. 3.1. (mit Verweis auf BGE 74 II 72). – Gerade weil der Drittschuldner seine Schuldpflicht bestreitet, kann eine Überweisung zur Eintreibung an den Gläubiger erfolgen. Der Drittschuldner kann deshalb im SchKG-Beschwerdeverfahren nicht die Ungültigkeit der Forderungsüberweisung mit dem angeblichen Nichtbestehen der gepfändeten Forderung begründen. BGer 7B.153/2003 E. 3.1.

Prozessuales

Parteiwechsel ex lege: Erfolgt eine Forderungsanweisung im hängigen Prozess, so findet von Bundesrechts wegen (Art. 131 Abs. 2 SchKG) ex lege ein Parteiwechsel statt. BGer 5A_799/2012 E. 2.2. BGer 4A_215/2009 E. 3.2., E. 3.3. Verweis: zur entsprechenden Regelung in Bezug auf Art. 260 SchKG vgl. zu Art. 260 SchKG

Sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte: Soweit in Bezug auf die Streitsache (d.h. die von der Anweisung betroffene Forderung) die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte (i.S.v. Art. 6 ZPO) in Frage steht, kommt es trotz Parteistellung nicht auf die Person des Anweisungsgläubigers an. vgl. HGer ZH HG120101 E. 6 Frage offengelassen ZR 2015 Nr. 59 E. 2.12. Massgebend ist die Art der Streitigkeit (Verneinung der sachlichen Zuständigkeit für eine Forderung aus Arbeitsrecht). ZR 2012 Nr. 58 E. 3. Verweis: zur Zuständigkeit der Handelsgerichte in Bezug auf Art. 260 SchKG vgl. zu Art. 260 SchKG

Beachtlichkeit des Prozessführungsrechts im ausländischen Prozess/Schiedsverfahren: Ist der Prozess im Ausland oder vor einem Schiedsgericht mit Sitz im Ausland zu führen, so richtet sich die Frage, welche Wirkung einer schweizerischen Anweisungsverfügung (als vollstreckungsrechtlichem Akt) zukommt, nach der lex fori. OGer ZH PS130041 E. 2.6.

Pflichten und Verantwortlichkeit des Anweisungsgläubigers

Sorgsame Geltendmachung: Die Klage oder Betreibung in Bezug auf die angewiesene Forderung soll sorgfältig erfolgen. BGer 4C.170/2002 E. 2.1. Der Anweisungsgläubiger muss bei seinem Vorgehen die Interessen der anderen Betreibungsgläubiger und des Betreibungsschuldners berücksichtigen und deren Schädigung vermeiden. BGer 4C.170/2002 E. 2.4.

Haftung: Formular Nr. 34 (Bescheinigung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG) Ziff. 7 bestimmt: Für den Nachteil, der den an der Pfändung des Forderungsrechts beteiligten Gläubigem aus einer schuldhaften Prozessführung entstehen sollte, ist der die Ein treibung übemehmende Gläubiger haftbar. – Ein Anweisungsgläubiger ist den anderen Betreibungsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den er bei der Betreibung oder Prozessführung verursacht hat OGer ZH LB190031 E. II.3. , wie zum Beispiel bei Säumnis, eine verjährungsunterbrechende Handlung vorzunehmen, oder den Abschluss eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleichs, ohne den Forderungen der anderen Betreibungsgläubigern Rechnung zu tragen. Generell ist der Anweisungsgläubiger für jeden Schaden haftbar, den er schuldhaft verursacht hat. Die Verantwortlichkeit gilt auch dem Betreibungsschuldner gegenüber. Dem liegt die Idee zugrunde, die Interessen Dritter zu schützen. BGer 4C.170/2002 E. 2.2. contra: ein Haftungsanspruch bei unsorgfältiger Prozessführung im Rahmen der Forderungseintreibung steht nur den übrigen Pfändungsgläubigern zu, nicht jedoch dem Pfändungsschuldner. OGer ZH LB190031 E. II.3.

Kommentar 3: An die Sorgfalt des Anweisungsgläubigers bei der Durchsetzung der angewiesenen Forderung dürfen m.E. keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Kommt es nicht zu einer Verwertung nach Art. 131 SchKG, so findet eine Versteigerung statt. Diese führt – wie das Bundesgericht selbst (mit Verweis auf BGE 120 III 131 E. 3b) ausgeführt hat (BGer 4C.75/2006 E. 3.2.) – erfahrungsgemäss zu „unbefriedigenden Resultaten“. Die Nachteile für den Schuldner (und die übrigen Betreibungsgläubiger) sind in diesem alternativen Szenario offenkundig. Sodann übernimmt der Anweisungsgläubiger das Inkasso nicht nur auf eigene Kosten und eigenes Risiko, er kann auch vom Anspruchsgegner im Rahmen einer Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) belangt werden, wenn die angewiesene Forderung gar nicht bestanden hatte (vgl. dazu sogleich unten). Aufgrund dieser Umstände kann vom Anweisungsgläubiger, der sich bereit erklärt, das Inkasso gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zu übernehmen, nicht die gleiche Sorgfalt verlangt werden, wie von einem Beauftragten (vgl. Art. 398 OR). Der Anweisungsgläubiger kann m.E. nur bei haltlosem bzw. offenkundig unsachgemässem Vorgehen haftbar gemacht werden. – Das Gesagte gilt beim Abschluss eines Vergleiches a fortiori.

Eine Haftung besteht m.E. zudem einzig gegenüber dem Betreibungsschuldner als Gläubiger der angewiesenen Forderung. Dagegen fehlt es den übrigen Betreibungsgläubigern an einer Haftungsgrundlage gegenüber den Anweisungsgläubiger. Erstere erleiden einen klassigen sog. Reflexschaden, indem das Vermögen des Betreibungsschuldners vermindert wird. In Abwesenheit einer ausdrücklichen Haftungsnorm können die anderen Betreibungsgläubiger nur den Schadenersatzanspruch des Betreibungsschuldners pfänden lassen.

Anweisungsgläubiger passivlegitimiert für Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG): Erwirkt der Abweisungsgläubiger im Betreibungsverfahren gegen den Drittschuldner eine ungerechtfertigte Zahlung des Drittschuldners, so richtet sich dessen Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) gegen den Anweisungsgläubiger. Vgl. BGer 4A_95/2014 E. 2.4.1. (mit Verweis auf BGE 60 III 124)

Vorzugsrecht und Überschuss

Vorzugsrecht: Art. 131 Abs. 2 SchKG räumt dem Anweisungsgläubiger am realisierten Erlös für die entsprechenden Kosten ein Vorzugsrecht ein. BGer 4C.170/2002 E. 2.1. Verweis: im Übrigen vgl. zu Art. 260 SchKG

Überschuss: Ein Überschuss ist den anderen Gläubigern bzw. dem Betreibungsamt abzuliefern auf Rechnung der anderen aktiv gewordenen Anweisungsgläubigern. BGer 4C.75/2006 E. 3.2. BGer 4C.170/2002 E. 2.1.

Mehrzahl von Anweisungsgläubigern

Auch wenn die Analogie von Art. 131 Abs. 2 zu Art. 260 SchKG seine Grenzen hat, so finden doch weitgehend dieselben Regeln Anwendung. Vgl. BGer 4C.170/2002 E. 2.2.

Kommentar 4: M.E. gelten die gleichen Regeln wie bei einer Mehrzahl von Abtretungsgläubigern. Verweis: vgl. zu Art. 260 SchKG

Folgen bei Ausbleiben von Forderungsüberweisungen gemäss Art. 131 SchKG

Verhältnis zur Versteigerung der gepfändeten Forderung: Die Versteigerung ist auch bei bestrittenen Forderungen die vom Gesetzgeber vorgesehene Verwertungsart, selbst wenn dies zu unbefriedigenden Resultaten führen kann. BGer 4C.75/2006 E. 3.2. (mit Verweis auf BGE 120 III 131 E. 3b) Wegen des bei streitigen Forderungen oft unbefriedigenden Verwertungserlöses hat der Gesetzgeber in Art. 131 SchKG allerdings vorgesehen, dass sich die Gläubiger die Forderungen an Zahlungs Statt (Abs. 1) oder zur Einziehung (Abs. 2) zuweisen lassen können. Kommt es nicht dazu, findet eine Versteigerung statt. BGer 4C.75/2006 E. 3.2. KGer GR SKA 03 49 E. 5b

Zulässigkeit der Ersteigerung der Forderung durch einen Pfändungsgläubiger: Der Umstand, dass ein Pfändungsgläubiger davon absieht, die Überweisung einer gepfändeten Forderung nach Art. 131 SchKG zu verlangen, um diese danach bei einer Versteigerung selbst zu erwerben, reicht für den Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens nicht aus. BGer 4C.75/2006 E. 3.4.2.

Kommentar 5: Anders als in der Generalexekution (Art. 260 Abs. 3 SchKG) kann damit in der Spezialexekution eine Versteigerung bestrittener Ansprüche auch stattfinden, ohne dass vorgängig eine Forderungsanweisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG versucht wurde. – Anstelle der Versteigerung kann auch ein Freihandverkauf erfolgen.